Die gemeinsame Wohnung ist geräumt, auf dem Konto stehen zwei Namen, geheiratet haben Sie nie – und plötzlich ist unklar, wem eigentlich was gehört. Für unverheiratete Paare gibt es keinen automatischen Vermögensausgleich wie bei einer Scheidung. Wer nicht verheiratet war, kann nach der Trennung nicht auf Zugewinnausgleich pochen, sondern muss sich auf die allgemeinen Regeln des BGB stützen.

Millionen Paare in Deutschland leben ohne Trauschein zusammen, kaufen gemeinsam Immobilien, führen gemeinsame Konten und bekommen Kinder. Trennt sich das Paar, zeigt sich schnell, wie wenig gesetzliche Absicherung besteht. Dieser Ratgeber erklärt, nach welchen Paragraphen sich Eigentum, Immobilienwert und finanzielle Zuwendungen bei einer Trennung ohne Ehe aufteilen lassen und wann ein Ausgleichsanspruch tatsächlich durchsetzbar ist.

Was passiert mit dem Vermögen bei einer Trennung ohne Trauschein?

Bei einer Trennung ohne Trauschein gibt es keine automatische Vermögensaufteilung wie bei der Scheidung – jeder Partner behält, was ihm rechtlich gehört. Das Gesetz kennt für unverheiratete Paare keinen Zugewinnausgleich, weil dieser ausdrücklich an die Ehe geknüpft ist. Grundsätzlich behält jeder Partner das Vermögen, das er in die Beziehung eingebracht oder während der Partnerschaft erworben hat.

Diese Zurückhaltung des Gesetzgebers ist kein Versehen. Gesetzgeber und Rechtsprechung respektieren, dass sich Paare bewusst gegen eine Eheschließung entscheiden, und schließen daraus, dass die für das Scheitern einer Ehe vorgesehenen Regelungen von den Beteiligten gerade nicht gewollt sind. Wer keinen Trauschein unterschreibt, verzichtet damit implizit auch auf die Schutzmechanismen des Ehegüterrechts.

Auch einen Trennungsunterhalt gibt es für unverheiratete Paare nicht. Eine Ausnahme betrifft gemeinsame Kinder: Der betreuende Elternteil kann Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB verlangen, um die Zeit der Kinderbetreuung finanziell abzufedern. Dieser Anspruch ersetzt aber keinen allgemeinen Unterhalt zwischen den ehemaligen Partnern und ist zeitlich sowie inhaltlich eng begrenzt.

Wem gehört die gemeinsame Immobilie nach der Trennung?

Die Eigentumssituation an einer Immobilie richtet sich bei unverheirateten Paaren grundsätzlich nach den Einträgen im Grundbuch – nicht danach, wer wie viel eingezahlt hat. Stehen beide Partner als Eigentümer im Grundbuch, entsteht damit unabhängig von der tatsächlichen Zahlungshöhe eine Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 BGB.

Innerhalb dieser Bruchteilsgemeinschaft kann jeder Miteigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, etwa nach § 749 BGB. In der Praxis bedeutet das: Verkauf an einen Dritten, Übernahme durch einen Partner gegen Auszahlung des anderen, oder – wenn keine Einigung gelingt – eine gerichtliche Teilungsversteigerung. Letztere ist meist die wirtschaftlich schlechteste Lösung, weil der erzielte Preis oft unter dem Marktwert liegt.

Steht nur ein Partner allein im Grundbuch, bleibt er auch nach der Trennung Alleineigentümer – selbst wenn der andere jahrelang Kreditraten mitfinanziert oder beim Bau mitgeholfen hat. In einem solchen Fall kommen ausschließlich schuldrechtliche Ausgleichsansprüche in Betracht, die im nächsten Abschnitt erläutert werden. Wer eine Immobilie gemeinsam erwirbt, sollte die Eigentumsquote daher von Anfang an schriftlich festhalten.

Praxis-Tipp

Unverheiratete Paare haben keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich – jeder Partner behält grundsätzlich das Vermögen, das ihm rechtlich zugeordnet ist.

Gibt es Ausgleichsansprüche für Geld und Arbeit in der Beziehung?

Ja, aber nur unter engen Voraussetzungen: Wer als nicht eingetragener Partner wesentliche finanzielle oder handwerkliche Beiträge zu einem Vermögenswert des anderen geleistet hat, kann unter Umständen einen Ausgleich verlangen. Voraussetzung ist regelmäßig, dass die Investition erheblich war und sich nach der Trennung einseitig zugunsten des anderen Partners auswirkt.

Als Anspruchsgrundlagen kommen mehrere Konstruktionen in Betracht: ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleich nach §§ 730 ff. BGB, wenn die Partner konkludent eine Innengesellschaft gebildet haben, ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB, wenn eine Zuwendung ohne rechtlichen Grund beim anderen verbleibt, sowie ein Ausgleich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zu diesen sogenannten gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen im Lauf der Jahre mehrfach präzisiert und stellt dabei entscheidend auf den Einzelfall ab.

Ein Beispiel aus der Beratungspraxis: Eine Handwerkerin aus Leipzig hatte über mehrere Jahre unentgeltlich beim Ausbau des Hauses ihres Partners mitgearbeitet und Material bezahlt, ohne im Grundbuch zu stehen. Nach der Trennung musste geprüft werden, ob die Arbeitsleistung und die Materialkosten als gemeinschaftsbezogene Zuwendung einzuordnen waren und ob eine unzumutbare Vermögensverschiebung ohne Gegenleistung vorlag – ein typisches Szenario, das ohne anwaltliche Bewertung kaum sauber zu lösen ist.

Reine Alltagsleistungen wie Miete, Lebensmittel oder gemeinsame Urlaube zählen dagegen grundsätzlich nicht als ausgleichsfähige Zuwendung, da sie der laufenden Verwirklichung der Lebensgemeinschaft dienen und nicht auf einen dauerhaften Vermögenszuwachs beim anderen gerichtet sind.

Wichtig zu wissen

Bei gemeinsamen Immobilien entscheidet allein der Grundbucheintrag über die Eigentumsquote, unabhängig davon, wer welchen Betrag tatsächlich gezahlt hat.

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Was passiert mit Mietwohnung, Konten und Hausrat?

Bei einer gemeinsam angemieteten Wohnung entscheidet der Mietvertrag: Stehen beide Partner als Mieter im Vertrag, müssen sich beide über eine Fortführung, eine Vertragsübernahme durch eine Person oder eine gemeinsame Kündigung einigen. Ein einseitiger Auszug beendet den Mietvertrag nicht automatisch – wer im Vertrag bleibt, haftet grundsätzlich weiter für die Miete.

Ein besonderes Eintrittsrecht nach § 563 Abs. 2 BGB greift nur, wenn der im Mietvertrag stehende Partner verstirbt und ein gemeinsamer Haushalt bestand. Bei einer Trennung zu Lebzeiten gilt dieses Recht nicht – hier muss frühzeitig mit dem Vermieter geklärt werden, ob eine Vertragsänderung möglich ist.

Gemeinsame Konten sollten nach der Trennung zügig aufgelöst oder in Einzelkonten überführt werden, um weitere gemeinsame Verfügungen und Haftungsrisiken zu vermeiden. Beim Hausrat gilt: Wer eine Sache allein gekauft hat, bleibt Eigentümer; gemeinsame Anschaffungen gehören beiden Partnern als Miteigentümer, sofern beide als Käufer aufgetreten sind. Bei wertvollen Gegenständen wie Fahrzeugen oder Möbeln ist die Beweislage entscheidend – Kaufbelege und Kontoauszüge sollten aufbewahrt werden.

Wie sichern Sie Ihre Ansprüche vor und nach der Trennung ab?

Am wirksamsten sichern sich unverheiratete Paare durch einen schriftlichen Partnerschaftsvertrag ab, der Eigentumsverhältnisse, Ausgleichszahlungen und das Vorgehen im Trennungsfall klar regelt. Ohne einen solchen Vertrag bleiben Sie im Streitfall auf die unsichere Auslegung allgemeiner BGB-Vorschriften angewiesen.

Existiert noch kein Vertrag und steht bereits eine Trennung im Raum, zählt vor allem die Beweissicherung: Kontoauszüge, Überweisungsbelege, Kaufverträge, Handwerkerrechnungen und Chatverläufe zu Absprachen über Eigentum sollten gesammelt und geordnet werden. Diese Unterlagen entscheiden später darüber, ob ein Ausgleichsanspruch überhaupt nachweisbar ist.

Für die Geltendmachung von Ansprüchen gilt regelmäßig die allgemeine Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wer zu lange wartet, riskiert, dass berechtigte Forderungen verjähren, bevor sie überhaupt geltend gemacht wurden.

Gelingt keine außergerichtliche Einigung, bleibt der Weg über eine Klage vor dem zuständigen Zivil- oder Amtsgericht. Angesichts der komplexen Beweislage bei gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen lohnt sich eine frühzeitige anwaltliche Einschätzung, bevor Fristen verstreichen oder wichtige Belege verloren gehen.

Ihre Checkliste auf einen Blick

  • Unverheiratete Paare haben keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich – jeder Partner behält grundsätzlich das Vermögen, das ihm rechtlich zugeordnet ist.
  • Bei gemeinsamen Immobilien entscheidet allein der Grundbucheintrag über die Eigentumsquote, unabhängig davon, wer welchen Betrag tatsächlich gezahlt hat.
  • Ausgleichsansprüche für erhebliche finanzielle Zuwendungen können sich aus §§ 730 ff. BGB, § 812 BGB oder § 313 BGB ergeben, sind aber an strenge Voraussetzungen geknüpft.
  • Einen gesetzlichen Trennungsunterhalt gibt es für unverheiratete Paare nicht, wohl aber unter Umständen Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB für gemeinsame Kinder.
  • Ein schriftlicher Partnerschaftsvertrag ist die einzige verlässliche Möglichkeit, Vermögensfragen vor einer Trennung eindeutig zu regeln.

Fazit

Eine Trennung ohne Trauschein folgt keinem festen gesetzlichen Verteilungsschlüssel, sondern einem Flickenteppich aus Eigentumsrecht, Gesellschaftsrecht und Bereicherungsrecht. Wer weiß, welche Paragraphen greifen und welche Nachweise zählen, verhandelt aus einer deutlich stärkeren Position.

Je klarer Eigentumsverhältnisse und Zahlungsflüsse dokumentiert sind, desto schneller lässt sich eine faire Lösung finden – notfalls auch vor Gericht.