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Der Kaufvertrag ist unterschrieben, der Notar hat beurkundet — und dann kommt die Maklerrechnung. Für viele Käufer ist die Maklerprovision der größte Kostenfaktor nach dem Kaufpreis selbst, und nicht wenige zahlen mehr, als sie rechtlich müssten. Seit dem 23. Dezember 2020 regeln die §§ 656a bis 656d BGB verbindlich, wer beim Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses welchen Anteil der Provision übernehmen muss.

Die Wohnung ist gefunden, der Mietvertrag liegt auf dem Tisch — und dann kommt die Rechnung des Maklers über zwei Monatsmieten. Viele Mieter zahlen, weil sie glauben, sie müssten. Dabei ist die Rechtslage seit dem 1. Juni 2015 eindeutig: Nach dem Bestellerprinzip gemäß § 2 Abs. 1a WoVermRG zahlt grundsätzlich derjenige die Maklergebühr, der den Makler beauftragt hat.
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