Ein Bild, das in einer Beziehung aufgenommen wurde, landet nach der Trennung im Netz. Ein Smartphone wird auf der Rolltreppe so gehalten, dass es unter einen Rock filmt. Ein unaufgefordertes Nacktfoto taucht im Postfach auf. Drei unterschiedliche Situationen — alle drei können in Deutschland eine Straftat sein.

Seit dem 1. Januar 2021 ist die Rechtslage deutlich schärfer geworden: Mit § 184k StGB hat der Gesetzgeber das sogenannte Upskirting ausdrücklich unter Strafe gestellt. Parallel dazu regeln § 201a StGB und § 184 StGB, wann das Verbreiten oder unaufgeforderte Zusenden intimer Bilder strafbar ist. Die Strafrahmen reichen jeweils bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.

Ob Sie Opfer einer solchen Tat wurden oder sich mit einem Vorwurf konfrontiert sehen — die strafrechtliche Beurteilung hängt von den genauen Umständen ab. Wer welche Rechte hat und welche Schritte sinnvoll sind, lesen Sie im Folgenden.

Was ist Upskirting — und warum ist es seit 2021 strafbar?

Upskirting bezeichnet das heimliche Fotografieren oder Filmen unter Kleidung einer anderen Person, um Genitalien, Gesäß, weibliche Brust oder die diese Körperteile bedeckende Unterwäsche aufzunehmen. Seit dem 1. Januar 2021 stellt § 184k StGB diese Handlung ausdrücklich unter Strafe — mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Vor Einführung des § 184k StGB klaffte im deutschen Recht eine erhebliche Lücke. Der bis dahin anwendbare § 201a StGB schützte nur Personen in besonders geschützten Räumen wie Wohnungen, Umkleidekabinen oder Toiletten. Im öffentlichen Raum — auf Rolltreppen, Bahnsteigen oder Fußgängerwegen — blieb heimliches Fotografieren unter Kleidung häufig straffrei oder wurde allenfalls als Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG verfolgt. Der neue § 184k StGB schließt diese Lücke, indem er den körperlichen Intimbereich selbst zum geschützten Bereich erklärt, unabhängig vom Ort des Geschehens.

Der Tatbestand erfasst absichtliches oder wissentliches Handeln beim Herstellen oder Übertragen der Aufnahme. Für das bloße Weiterleiten oder Gebrauchen einer solchen Aufnahme, die man nicht selbst hergestellt hat, genügt nach § 184k Abs. 1 Nr. 2 StGB auch bedingter Vorsatz. Strafbar ist damit nicht nur der Täter, der filmt, sondern auch derjenige, der die Aufnahme speichert, kopiert oder an Dritte weitergibt. Einzige Ausnahme: Aufnahmen von Personen, die sich absichtlich öffentlich nackt zeigen — etwa im FKK-Bereich — fallen nicht unter den Tatbestand, weil die betreffenden Körperteile dort nicht gegen einen Anblick geschützt sind.

§ 184k StGB ist ein sogenanntes relatives Antragsdelikt: Die Strafverfolgung setzt grundsätzlich einen Strafantrag des Opfers voraus. Die Staatsanwaltschaft kann jedoch von Amts wegen tätig werden, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Opfer können sich dem Verfahren außerdem als Nebenkläger anschließen — diese Möglichkeit ist in § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO ausdrücklich verankert. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre ab der Tat.

In der Praxis zeigt sich, dass die bloße Beschuldigung einer Straftat nach § 184k StGB bereits zu erheblichen Reputationsschäden führen kann, noch bevor ein Urteil gesprochen ist. Für Beschuldigte gilt daher: Keine Aussage gegenüber der Polizei ohne anwaltliche Begleitung. Die genaue Analyse der Tatbestandsmerkmale — insbesondere ob der fragliche Körperbereich tatsächlich gegen Blickkontakt geschützt war und ob der erforderliche direkte Vorsatz vorlag — ist entscheidend für die Verteidigung.

Wann wird Sexting zur Straftat?

Sexting zwischen Erwachsenen ist grundsätzlich legal, solange beide Beteiligten einverstanden sind. Die Grenze zur Strafbarkeit wird in dem Moment überschritten, in dem intime Bilder ohne Zustimmung der abgebildeten Person weitergeleitet, veröffentlicht oder gespeichert werden.

Wer einvernehmlich erstellte oder zugeschickte Nacktaufnahmen nach dem Ende einer Beziehung ohne Einwilligung des Abgebildeten an Dritte weitergibt oder im Internet veröffentlicht, macht sich nach § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar. Diese Konstellation ist als sogenannter Revenge Porn bekannt. Der BGH hat mit Beschluss vom 29. Juli 2020 (4 StR 49/20) klargestellt, dass auch die Weitergabe von Selbstaufnahmen des Opfers durch einen Dritten von diesem Tatbestand erfasst sein kann — das Einverständnis zur Herstellung der Aufnahme schützt also nicht vor Strafbarkeit, wenn die Weitergabe ohne Erlaubnis erfolgt.

Eine zweite relevante Konstellation ist das unaufgeforderte Versenden sexualisierter Inhalte. Wer einer anderen Person pornografische Bilder zuschickt, ohne dass diese darum gebeten hat, riskiert eine Strafbarkeit nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB. Das Strafmaß beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die entscheidende Frage ist stets: Hat der Empfänger die Zusendung ausdrücklich angefordert? Ein stillschweigendes Einverständnis oder eine allgemeine Gesprächssituation reichen nicht aus.

Ein praktisches Beispiel aus der Beratungspraxis: Eine Berufstätige aus dem Raum Hamburg erhielt nach dem Ende einer Online-Bekanntschaft wiederholt unaufgeforderte Nacktbilder des früheren Gesprächspartners über einen Messenger-Dienst. Sie erstattete Strafanzeige. Die Ermittlungsbehörden leiteten ein Verfahren wegen § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB ein. IP-Adressen und die gespeicherten Nachrichten dienten dabei als Beweismittel. Nach rund vier Monaten erging ein Strafbefehl. Das Beispiel zeigt: Die scheinbare Anonymität digitaler Kommunikation schützt Täter nicht — Ermittlungsbehörden können Verbindungsdaten auswerten.

Neben der strafrechtlichen Ebene bestehen für Betroffene zivilrechtliche Ansprüche. Wer von der unerlaubten Verbreitung intimer Aufnahmen betroffen ist, kann nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB auf Unterlassung und Löschung klagen. Der BGH hat in seinem Urteil VI ZR 271/14 festgestellt, dass mit dem Ende einer Beziehung ein Löschanspruch bezüglich intimer Aufnahmen entstehen kann, selbst wenn die Aufnahmen ursprünglich einvernehmlich entstanden sind. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Praxis-Tipp

Upskirting ist seit dem 1. Januar 2021 gemäß § 184k StGB eine eigenständige Straftat und wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet — sowohl das Herstellen als auch das Weiterleiten der Aufnahmen.

Sexting und Minderjährige: Warum gelten hier besonders strenge Regeln?

Sobald Minderjährige an Sexting-Vorgängen beteiligt sind, greift ein erheblich schärferes Strafrecht. Bereits der Besitz eines jugendpornografischen Bildes kann nach § 184c StGB strafbar sein — unabhängig davon, ob das Bild einvernehmlich entstanden und zugeschickt wurde.

Für Bilder von Personen unter 14 Jahren gilt § 184b StGB, der Kinderpornografie unter Strafe stellt. Wer ein solches Bild erhält und nicht sofort löscht, erfüllt möglicherweise den Tatbestand des Besitzes. Das gilt selbst dann, wenn die abgebildete Person das Bild freiwillig von sich selbst aufgenommen und verschickt hat. Die Behörden sind bei Kinderpornografie zur Ermittlung von Amts wegen verpflichtet — eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit ist hier grundsätzlich nicht möglich.

Bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren ist die Rechtslage differenzierter, aber nicht weniger gefährlich. Schicken sich zwei gleichaltrige Jugendliche einvernehmlich Nacktbilder, können sowohl Absender als auch Empfänger objektiv den Tatbestand des § 184c StGB erfüllen. Staatsanwaltschaften haben in solchen Fällen Ermessensspielraum und sehen bei einvernehmlichem Austausch ohne Weiterverbreitung häufig von einer Verfolgung ab. Sobald die Bilder jedoch weitergeleitet werden, entfällt dieser Ermessensspielraum regelmäßig.

Erwachsene, die über soziale Medien oder Messenger-Dienste sexuellen Kontakt zu Minderjährigen unter 14 Jahren suchen oder ihnen sexualisierte Inhalte zusenden, machen sich nach § 176 StGB strafbar. Das Gesetz schützt Kinder ausdrücklich unabhängig von deren scheinbarem Einverständnis, da sie rechtlich nicht in der Lage sind, wirksam einzuwilligen. Für Eltern und Erziehungsberechtigte bedeutet das: Aufklärung über diese Rechtslage ist kein Luxus, sondern Prävention.

Wichtig zu wissen

Sexting zwischen Erwachsenen ist grundsätzlich legal, solange beide einverstanden sind; wer intime Bilder ohne Zustimmung weiterleitet, macht sich nach § 201a StGB strafbar.

Persönlichkeitsrecht und Recht am eigenen Bild: Was schützt das Gesetz?

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz schützt jeden Menschen in Deutschland davor, dass ohne seine Einwilligung Bilder von ihm hergestellt oder verbreitet werden. Strafrechtlich wird dieses Schutzgut durch § 201a StGB konkretisiert, der die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen unter Strafe stellt.

§ 201a StGB erfasst mehrere Tatbestandsvarianten: das unbefugte Herstellen von Aufnahmen in besonders geschützten Räumen wie Wohnungen oder Umkleidekabinen, die Verbreitung von Aufnahmen, die das Ansehen der abgebildeten Person erheblich schädigen können, sowie die Weitergabe einvernehmlich erstellter Aufnahmen an Dritte ohne Einwilligung. Der BGH hat mit Beschluss vom 26. Februar 2015 (4 StR 328/14) grundlegende Anforderungen an den Tatbestand des § 201a StGB präzisiert und festgestellt, dass bereits die Herstellung der Aufnahme den Rechtsgutsangriff begründet, ohne dass eine spätere Weitergabe erforderlich ist.

Ergänzend schützt das Kunsturhebergesetz (KUG) das Recht am eigenen Bild: Nach §§ 22, 23 KUG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Wer dagegen verstößt, macht sich nach § 33 KUG strafbar. Anders als bei § 184k StGB setzt das KUG allerdings voraus, dass die abgebildete Person erkennbar ist — bei Upskirting-Aufnahmen, auf denen kein Gesicht zu sehen ist, greift das KUG daher oft nicht.

Zivilrechtlich stehen Betroffenen nach einer Persönlichkeitsrechtsverletzung drei Hauptansprüche zu: der Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 823 BGB, der Löschungsanspruch sowie der Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch. Die Rechtsprechung hat in schwerwiegenden Fällen der Veröffentlichung intimer Aufnahmen ohne Zustimmung substanzielle Schmerzensgelder zugesprochen. Der Unterlassungsanspruch kann über eine einstweilige Verfügung auch kurzfristig durchgesetzt werden — ein wichtiges Instrument, um eine weitere Verbreitung zu stoppen.

Was sollten Opfer und Beschuldigte konkret tun?

Wer Opfer von Upskirting, Revenge Porn oder unerwünschten Nacktbildern geworden ist, sollte sofort Beweise sichern und Strafantrag stellen. Da viele dieser Delikte Antragsdelikte sind, läuft die Antragsfrist von drei Monaten ab Kenntnis der Tat und des Täters — bei § 184k StGB gilt diese Frist nach § 77b StGB.

Beweise sichern bedeutet konkret: Screenshots aller relevanten Nachrichten, Bilder oder Veröffentlichungen mit sichtbarem Datum und Absender anfertigen. URLs von Webseiten, auf denen Bilder veröffentlicht wurden, notieren und gegebenenfalls mit einem Notartermin dokumentieren lassen. Zeugen, die Upskirting beobachtet haben, sollten möglichst noch am Tatort oder unmittelbar danach befragt werden. Strafanzeige und Strafantrag können direkt bei der Polizei gestellt werden — der Strafantrag kann auch im Rahmen der Anzeige aufgenommen werden.

Als Nebenkläger können sich Opfer von Upskirting gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO dem Strafverfahren gegen den Täter anschließen und eigene Anträge stellen. Bei Minderjährigen als Opfer ist ihnen auf Antrag ein Anwalt als Beistand zu bestellen. Parallel zur Strafanzeige empfiehlt sich eine zivilrechtliche einstweilige Verfügung auf Unterlassung und Löschung, um eine weitere Verbreitung unverzüglich zu stoppen.

Wer sich mit einem Vorwurf konfrontiert sieht — sei es wegen Upskirting, unerwünschter Nacktbilder oder Revenge Porn — sollte gegenüber der Polizei keine Aussage machen, bevor ein Anwalt konsultiert wurde. Das Schweigerecht ist ein fundamentales Verteidigungsrecht und kein Zeichen von Schuld. Die Beschlagnahme des Smartphones und eine Hausdurchsuchung können schnell folgen. Wer sein Gerät freiwillig herausgibt oder Erklärungen abgibt, ohne die Beweislage und die konkrete Tatbestandserfüllung geprüft zu haben, erschwert die eigene Verteidigung erheblich.

In manchen Fällen bestehen echte Möglichkeiten, ein Verfahren ohne Hauptverhandlung zu beenden — etwa durch eine Einstellung nach §§ 153 ff. StPO, wenn keine hinreichenden Beweise für den Tatvorsatz vorliegen oder die Tat im unteren Bereich des Strafrahmens einzuordnen ist. Ob diese Optionen realistisch sind, lässt sich nur auf Grundlage der genauen Aktenlage beurteilen. Frühzeitige anwaltliche Beratung ist daher in beiden Rollen — als Opfer wie als Beschuldigter — der entscheidende erste Schritt.

Ihre Checkliste auf einen Blick

  • Upskirting ist seit dem 1. Januar 2021 gemäß § 184k StGB eine eigenständige Straftat und wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet — sowohl das Herstellen als auch das Weiterleiten der Aufnahmen.
  • Sexting zwischen Erwachsenen ist grundsätzlich legal, solange beide einverstanden sind; wer intime Bilder ohne Zustimmung weiterleitet, macht sich nach § 201a StGB strafbar.
  • Wer unaufgefordert pornografische Inhalte zuschickt, riskiert eine Verurteilung nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB — die fehlende Aufforderung ist das entscheidende Tatbestandsmerkmal.
  • Sind Minderjährige beteiligt, greift verschärftes Strafrecht: Schon der Besitz eines jugendpornografischen Bildes kann nach § 184c StGB strafbar sein, selbst wenn es einvernehmlich entstanden ist.
  • Opfer haben neben der Strafanzeige zivilrechtliche Ansprüche auf Löschung, Unterlassung und Schadensersatz — der BGH hat mit Beschluss vom 29. Juli 2020 (4 StR 49/20) klargestellt, dass auch die Weitergabe einvernehmlich entstandener Selbstaufnahmen unter § 201a StGB fallen kann.

Fazit

Sexting und Upskirting sind keine Kavaliersdelikte mehr — das deutsche Strafrecht hat mit § 184k StGB, § 201a StGB und § 184 StGB einen klaren Rechtsrahmen geschaffen. Opfer haben konkrete Ansprüche auf Strafverfolgung, Löschung und Schadensersatz. Wer beschuldigt wird, sollte frühzeitig anwaltliche Beratung suchen, um die eigene Position zu sichern und Fehler im Ermittlungsverfahren zu vermeiden.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.