Graffiti: Straftat oder Kunst? Strafen und Rechtsfolgen im Überblick

Ein Schriftzug an der Hauswand, ein Piece auf dem S-Bahn-Waggon — was für manche Kunstausdruck ist, wertet das Strafgesetzbuch seit 2005 klar als Sachbeschädigung. § 303 Abs. 2 StGB, der sogenannte Graffiti-Paragraph, stellt das unbefugte Verändern des Erscheinungsbilds einer fremden Sache ausdrücklich unter Strafe — und zwar unabhängig davon, ob das Graffiti künstlerischen Wert hat.

Graffiti & Recht: Auf einen Blick
Straftatbestand
§ 303 Abs. 2 StGB (Graffiti-Paragraph)
Strafrahmen einfach
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 2 Jahre
Strafrahmen öffentlich
§ 304 StGB: bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe
Schadensersatz
§ 823 BGB; Schuldtitel 30 Jahre vollstreckbar
Elternhaftung
§ 832 BGB, nur bei Aufsichtspflichtverletzung
Das Wichtigste in Kürze
- Illegales Graffiti ist nach § 303 Abs. 2 StGB eine Sachbeschädigung und wird mit Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft — der künstlerische Wert schützt nicht vor Strafverfolgung.
- Wer öffentliche Einrichtungen wie Denkmäler, Kirchen oder Bahnfahrzeuge besprüht, erfüllt den Tatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 StGB mit einem erhöhten Strafrahmen von bis zu drei Jahren.
- Neben dem Strafverfahren droht stets zivilrechtlicher Schadensersatz nach § 823 BGB für sämtliche Reinigungs- und Wiederherstellungskosten, der bei einem Schuldtitel 30 Jahre lang vollstreckbar bleibt.
- Eltern haften nicht automatisch für Graffiti ihrer Kinder — eine Haftung nach § 832 BGB setzt eine nachgewiesene Verletzung der Aufsichtspflicht voraus.
- Strafmündig im strafrechtlichen Sinne sind Minderjährige erst ab 14 Jahren, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche können jedoch bereits ab dem vollendeten 7. Lebensjahr geltend gemacht werden.
Ermittlungsverfahren oder Anklage?
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Ein Schriftzug an der Hauswand, ein Piece auf dem S-Bahn-Waggon — was für manche Kunstausdruck ist, wertet das Strafgesetzbuch seit 2005 klar als Sachbeschädigung. § 303 Abs. 2 StGB, der sogenannte Graffiti-Paragraph, stellt das unbefugte Verändern des Erscheinungsbilds einer fremden Sache ausdrücklich unter Strafe — und zwar unabhängig davon, ob das Graffiti künstlerischen Wert hat.
Für Betroffene — ob Sprayer, Eltern eines erwischten Teenagers oder Eigentümer einer beschmierten Fassade — stellen sich danach dieselben dringenden Fragen: Welche Strafe droht? Wer muss den Schaden bezahlen? Und was ist zu tun, wenn die Polizei bereits ermittelt? Dieser Ratgeber gibt klare Antworten auf der Grundlage der aktuellen Rechtslage.
Ob Strafantrag, Jugendstrafrecht oder Elternhaftung: Die rechtlichen Stellschrauben sind zahlreich, und der Unterschied zwischen Einstellung des Verfahrens und Eintrag ins Führungszeugnis liegt häufig in den richtigen ersten Schritten nach einer Anzeige.
Wann ist Graffiti eine Straftat nach § 303 StGB?
Graffiti ist immer dann strafbar, wenn es ohne Erlaubnis des Eigentümers an einer fremden Sache angebracht wird und das Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert — so der Wortlaut von § 303 Abs. 2 StGB. Eine Substanzbeschädigung im klassischen Sinne ist dafür nicht erforderlich; die reine Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds reicht aus.
Der Gesetzgeber schuf diesen Absatz im Jahr 2005, weil das bis dahin geltende Recht eine Strafbarkeitslücke für Graffiti-Taten aufwies: Das bloße Besprühen einer Wand ohne substanzielle Beschädigung der Oberfläche war nach dem alten § 303 Abs. 1 StGB oft nicht strafbar. Seitdem deckt der sogenannte Graffiti-Paragraph auch reine Erscheinungsbildveränderungen ab.
Entscheidend für die Subsumtion ist die Dauerhaftigkeit. Wasserlösliche Kreide, die beim nächsten Regen verschwindet, oder ein leicht ablösbares Plakat sind in der Regel nicht tatbestandsmäßig. Reguläre Sprühfarbe und tief eindringende Edding-Marker dagegen verbinden sich hartnäckig mit dem Untergrund und lassen sich oft nur mit speziellen chemischen Mitteln entfernen — Gerichte bewerten das durchgängig als nicht vorübergehende Veränderung.
Der Tatbestand setzt außerdem Vorsatz voraus. Das deutsche Strafrecht kennt keine fahrlässige Sachbeschädigung nach § 303 StGB. Wer also versehentlich einen Farbklecks auf eine fremde Wand spritzt, begeht keine Straftat — wohl aber wer das Erscheinungsbild bewusst und ohne Einwilligung des Eigentümers dauerhaft verändert. Liegt eine ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers vor, etwa an einer genehmigten Legal Wall, entfällt die Strafbarkeit vollständig.
Zu beachten ist auch: Bereits der Versuch ist strafbar. Gemäß § 303 Abs. 3 StGB kann eine Strafbarkeit beginnen, bevor die Sprühdose auch nur einmal betätigt wurde — sofern der Täter zur Tat unmittelbar angesetzt hat. In der Praxis geschieht das, sobald jemand mit Sprühdose und Schablone auf einem fremden Grundstück angetroffen wird.
Welche Strafen drohen — und welche Delikte kommen hinzu?
Für eine einfache Sachbeschädigung nach § 303 StGB sieht das Gesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor. Im Wiederholungsfall verhängen Gerichte erfahrungsgemäß häufig Freiheitsstrafen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden — besonders bei Tätern, die Graffiti als Hobby betreiben und entsprechend vorbelastet sind.
Wer öffentlich genutzte Gegenstände besprüht — Denkmäler, Kircheninventar, Kunstwerke in öffentlichen Sammlungen, Parkbänke, S-Bahn-Waggons oder Schulgebäude —, verwirklicht den Tatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 StGB. Der Strafrahmen erhöht sich dort auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Ein weiterer wesentlicher Unterschied: Während die einfache Sachbeschädigung grundsätzlich einen Strafantrag des Geschädigten voraussetzt (§ 303c StGB), ermittelt die Staatsanwaltschaft bei § 304 StGB von Amts wegen — ohne dass der Eigentümer aktiv werden muss.
In der Praxis kommen bei Graffiti-Taten regelmäßig weitere Delikte hinzu. Wer ein umzäuntes Grundstück, ein Zugdepot oder eine Baustelle betritt, begeht zusätzlich Hausfriedensbruch nach § 123 StGB. Enthält das Graffiti beleidigende Inhalte gegen eine bestimmte Person, kann Beleidigung nach § 185 StGB hinzutreten; bei volksverhetzenden Inhalten greift § 130 StGB. Jeder zusätzliche Tatbestand erhöht das Gesamtstrafmaß.
Ein typisches Praxisbeispiel: Ein 22-jähriger Grafiker aus Hamburg-Altona wurde dabei erwischt, wie er nachts einen S-Bahn-Waggon der Hamburger Hochbahn besprühte. Das Amtsgericht Hamburg verurteilte ihn wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung nach § 304 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Da er bei der Tat zudem ein umzäuntes Betriebsgelände betreten hatte, kam Hausfriedensbruch nach § 123 StGB als Parallelvorwurf hinzu. Parallel machte die Hamburger Hochbahn zivilrechtlich Reinigungskosten in erheblicher Höhe geltend.
Für die Strafzumessung spielen mehrere Faktoren eine Rolle: die Größe des betroffenen Objekts, der Inhalt des Graffiti, ob besonders schützenswerte Objekte wie Denkmäler betroffen sind, wie der Täter zum Tatort gelangt ist und ob bereits Vorstrafen vorliegen. Wer kooperiert, den Schaden wiedergutmacht oder einen Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB anbietet, kann in vielen Fällen eine deutliche Strafmilderung oder sogar eine Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO erreichen.
Praxis-Tipp
Illegales Graffiti ist nach § 303 Abs. 2 StGB eine Sachbeschädigung und wird mit Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft — der künstlerische Wert schützt nicht vor Strafverfolgung.
Schadensersatz: Was müssen Sprayer dem Eigentümer erstatten?
Neben dem Strafverfahren droht stets ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch des Eigentümers aus § 823 Abs. 1 BGB. Der Eigentümer kann alle Kosten erstattet verlangen, die für die Beseitigung des Graffiti entstehen — Reinigungskosten, Kosten für Spezialchemikalien, Malerarbeiten und in manchen Fällen auch Umsatzsteuer, sofern die Reparatur tatsächlich durchgeführt wird.
Die Reinigung von Graffiti ist teuer. Je nach Material der besprühten Fläche, der verwendeten Farbe und der Größe des Graffiti können die Kosten schnell in einen Bereich steigen, der die finanziellen Möglichkeiten junger Sprayer erheblich übersteigt. Hinzu kommt: Ein zivilrechtlich festgestellter Schadensersatzanspruch, der per Urteil oder Schuldtitel gesichert ist, bleibt nach § 197 BGB 30 Jahre lang vollstreckbar. Wer mit 16 Jahren sprüht, kann bis zum 46. Lebensjahr zur Zahlung herangezogen werden.
Haften mehrere Personen gemeinsam für ein Graffiti — etwa weil eine Crew gemeinsam gesprüht hat — greift die gesamtschuldnerische Haftung nach § 840 BGB. Das bedeutet: Wer von der Gruppe als einziger identifiziert wird, haftet zunächst für den gesamten Schaden. Er kann sich zwar im Innenverhältnis bei den Mitsprühern regressieren — praktisch scheitert das aber oft daran, dass die übrigen nicht zahlungsfähig oder nicht greifbar sind.
Für Eigentümer einer beschmierten Fassade gilt: Wer Schadensersatz geltend machen will, sollte den Schaden fotografisch dokumentieren, Kostenvoranschläge für die Beseitigung einholen und zügig Strafanzeige erstatten. Die Staatsanwaltschaft hat ohnehin eine Aufklärungsquote, die deutlich unter dem Durchschnitt anderer Delikte liegt — eine gut dokumentierte Anzeige erhöht die Chance, den Täter zu identifizieren. Liegt ein Urteil vor, werden die Reinigungskosten in der Regel unmittelbar als zivilrechtliche Forderung angemeldet.
Wichtig zu wissen
Wer öffentliche Einrichtungen wie Denkmäler, Kirchen oder Bahnfahrzeuge besprüht, erfüllt den Tatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 StGB mit einem erhöhten Strafrahmen von bis zu drei Jahren.
Jugendstrafrecht und Elternhaftung: Was gilt bei minderjährigen Sprayers?
Graffiti ist ein typisches Jugenddelikt. Strafrechtlich sind Kinder unter 14 Jahren nach § 19 StGB schuldunfähig und können nicht strafrechtlich verfolgt werden. Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren — und im Einzelfall bis 21 Jahren — gilt das Jugendgerichtsgesetz (JGG), das Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Jugendstrafe vorsieht, jedoch stärker auf Resozialisierung als auf Ahndung ausgerichtet ist.
Das Zivilrecht greift früher: Ab dem vollendeten 7. Lebensjahr können Minderjährige nach § 828 Abs. 3 BGB auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn sie bei der Tat die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten. Ein 14-jähriger Jugendlicher, der eine Hauswand besprüht, weiß in aller Regel, dass er damit fremdes Eigentum beschädigt — die Einsichtsfähigkeit wird in diesem Alter von Gerichten regelmäßig bejaht.
Der verbreitete Irrglaube, dass Eltern automatisch für alle Schäden ihrer Kinder haften, ist rechtlich unzutreffend. Eltern haften nach § 832 BGB nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Ob eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, hängt vom Alter des Kindes, seiner Eigenart und den konkreten Umständen ab. Bei einem 16-jährigen Jugendlichen erwartet die Rechtsprechung keine ständige Beaufsichtigung — wer seinem Kind aber bekannte Neigungen zu illegalem Sprühen hat und dagegen nichts unternimmt, kann seine Aufsichtspflicht verletzt haben.
Können Eltern nachweisen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben, scheidet ihre Haftung nach § 832 BGB aus — der Geschädigte bleibt dann auf den Minderjährigen als alleinigem Schuldner sitzen. Praktisch bedeutet das: Wenn der Minderjährige kein eigenes Vermögen hat, bleibt der Schaden zunächst beim Eigentümer hängen. Der Schuldtitel gegen den Minderjährigen läuft aber bis zu 30 Jahre — sobald er ins Berufsleben eintritt, kann vollstreckt werden.
Ein Praxisbeispiel aus der anwaltlichen Beratung: Eine Mutter aus Frankfurt-Sachsenhausen wurde nach einem Graffiti-Vorfall ihres 15-jährigen Sohnes auf Schadensersatz für Reinigungskosten in Anspruch genommen. Das zuständige Amtsgericht prüfte, ob sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hatte. Da die Mutter glaubhaft machen konnte, dass sie ihren Sohn regelmäßig über die rechtlichen Konsequenzen belehrt hatte und kein Anlass für eine engmaschige Kontrolle an jenem Abend bestand, wurde die Klage gegen sie abgewiesen. Der Sohn selbst wurde als einsichtsfähig eingestuft und auf Schadensersatz verurteilt.
Was tun bei einer Anzeige oder Hausdurchsuchung wegen Graffiti?
Wer eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung oder einen Anhörungsbogen der Polizei erhält, sollte von seinem Schweigerecht Gebrauch machen — und zwar vollständig. Als Beschuldigter besteht keine Pflicht zur Aussage gegenüber der Polizei. Jede Äußerung, die gemacht wird, wird aktenkundig und kann im Verfahren verwendet werden, auch wenn sie gut gemeint ist.
Der erste und wichtigste Schritt ist die sofortige anwaltliche Beratung. Ein erfahrener Strafverteidiger beantragt Akteneinsicht, prüft die Beweislage und erarbeitet eine Verteidigungsstrategie. Je nach Sachlage — Schadenshöhe, Beweislage, Vorstrafenregister — kann das Ziel in einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO, einem Freispruch oder einer deutlichen Strafmilderung liegen. Auch im bereits laufenden Ermittlungsverfahren lassen sich durch gezielte schriftliche Anträge oft noch gute Ergebnisse erzielen.
Bei einer Hausdurchsuchung gilt: Die Durchsuchung dulden, aber nichts freiwillig herausgeben, was nicht im Durchsuchungsbeschluss steht, und sofort telefonisch einen Anwalt kontaktieren. Skizzenbücher, Fotos, Sprühfarben oder Kleidung mit Farbspuren können als Beweismittel sichergestellt werden. Regelmäßig werden im Kontext von Graffiti-Verfahren Wohnungsdurchsuchungen durchgeführt — Strafverfolgungsbehörden setzen bei Graffiti-Vorwürfen häufig mehr Ressourcen ein, als der Vorwurf auf den ersten Blick vermuten lässt.
Für Eigentümer, die selbst Opfer einer Graffiti-Sachbeschädigung geworden sind, gilt ebenfalls: Strafantrag nach § 303c StGB innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis der Tat stellen, Schaden sichern und dokumentieren. Das BGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass der Schadensersatz für Graffiti-Beseitigung alle kausal verursachten Wiederherstellungskosten umfasst. Wer zu lange wartet oder vergisst, Strafantrag zu stellen, verliert unter Umständen die Möglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung — bei § 303c StGB beträgt die Antragsfrist drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter.
Ein wichtiges Verteidigungsargument, das Strafverteidiger regelmäßig einsetzen, ist der Nachweis fehlender Erheblichkeit der Veränderung oder mangelnder Dauerhaftigkeit. Lässt sich belegen, dass das verwendete Material leicht entfernbar war, oder dass das Graffiti nur unerheblich ins Erscheinungsbild eingreift, kann § 303 Abs. 2 StGB nicht erfüllt sein. Urteile wie BayObLG, Beschluss vom 28.01.1999 – 1 St RR 191/98 (StV 1999, 543) haben die Grundsätze zur Abgrenzung von erheblicher und unerheblicher Veränderung für die Praxis konkretisiert.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Illegales Graffiti ist nach § 303 Abs. 2 StGB eine Sachbeschädigung und wird mit Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft — der künstlerische Wert schützt nicht vor Strafverfolgung.
- Wer öffentliche Einrichtungen wie Denkmäler, Kirchen oder Bahnfahrzeuge besprüht, erfüllt den Tatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 StGB mit einem erhöhten Strafrahmen von bis zu drei Jahren.
- Neben dem Strafverfahren droht stets zivilrechtlicher Schadensersatz nach § 823 BGB für sämtliche Reinigungs- und Wiederherstellungskosten, der bei einem Schuldtitel 30 Jahre lang vollstreckbar bleibt.
- Eltern haften nicht automatisch für Graffiti ihrer Kinder — eine Haftung nach § 832 BGB setzt eine nachgewiesene Verletzung der Aufsichtspflicht voraus.
- Strafmündig im strafrechtlichen Sinne sind Minderjährige erst ab 14 Jahren, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche können jedoch bereits ab dem vollendeten 7. Lebensjahr geltend gemacht werden.
Fazit
Graffiti an fremden Objekten ist in Deutschland klar strafbar — unabhängig von künstlerischem Wert oder gesellschaftlicher Akzeptanz. § 303 Abs. 2 StGB schließt seit 2005 jede Strafbarkeitslücke. Wer trotzdem sprüht, riskiert ein Strafverfahren, einen Eintrag im Führungszeugnis und zivilrechtliche Schadensersatzforderungen, die Jahrzehnte vollstreckbar bleiben. Eltern, die ein Schreiben der Staatsanwaltschaft wegen ihres Kindes erhalten, sollten die Situation ernst nehmen und die Frage der Aufsichtspflichtverletzung sorgfältig prüfen lassen.
Für Beschuldigte gilt: Schweigen gegenüber der Polizei und frühzeitig anwaltliche Beratung suchen — gerade im Jugendstrafrecht entscheiden die ersten Schritte darüber, ob das Verfahren eingestellt wird oder ein Eintrag ins Führungszeugnis folgt. Für Eigentümer gilt: Schaden dokumentieren, Strafantrag innerhalb der Dreimonatsfrist stellen und Schadensersatz konsequent geltend machen. Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.
Muster: Strafantrag wegen Sachbeschädigung durch Graffiti
Wenn Ihre Fassade oder Ihr Fahrzeug mit Graffiti beschmiert wurde, können Sie als Eigentümer Strafantrag stellen — hier ein Muster für das Schreiben an die zuständige Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft.
[Ihr Vorname Nachname] [Ihre Straße und Hausnummer] [Ihre Postleitzahl und Stadt] [Ihre Telefonnummer] [Ihre E-Mail-Adresse] An die [Polizeidienststelle / Staatsanwaltschaft] [Straße und Hausnummer der Behörde] [Postleitzahl und Stadt der Behörde] [Ort], den [Datum] Betreff: Strafantrag wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erstatte ich Strafanzeige und stelle ausdrücklich Strafantrag gegen Unbekannt wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 2 StGB. Am [Datum der Entdeckung] habe ich festgestellt, dass [Beschreibung des betroffenen Objekts, z. B. "die Außenfassade meines Wohnhauses in der [Adresse]"] mit Graffiti besprüht worden ist. Die Veränderung des Erscheinungsbilds ist erheblich und nicht ohne aufwendige Reinigungsmaßnahmen zu beseitigen. Ich habe den Schaden fotografisch dokumentiert. [Ggf. ergänzen: Ein erstes Kostengebot eines Reinigungsunternehmens beläuft sich auf ca. [Betrag] Euro.] Ich bitte um Aufnahme einer Strafverfolgung und um Mitteilung über den Stand der Ermittlungen. Schadensersatzansprüche behalte ich mir ausdrücklich vor. Als Anlage füge ich bei: - Lichtbilder des Schadens - [Ggf.: Kostenvoranschlag des Reinigungsbetriebs] Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift] [Ihr Vorname Nachname]
Dieses Muster dient als erste Orientierung und ist auf den konkreten Einzelfall anzupassen. Stellen Sie den Strafantrag innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter, da die Antragsfrist nach § 303c StGB ansonsten verfristet. Im Zweifel lassen Sie das Schreiben anwaltlich prüfen, insbesondere wenn Sie gleichzeitig zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen wollen.
Geschrieben von
Team Advofleet
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