Der Schlüssel liegt auf dem Tisch, die Wohnung des Verstorbenen steht leer — und die Bank verlangt einen Nachweis, wer überhaupt erbberechtigt ist. Genau in diesem Moment taucht der Begriff Erbschein auf. Doch nicht immer ist er zwingend erforderlich: Wer die Regeln kennt, spart sich Zeit, Aufwand und erhebliche Kosten.

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, das gemäß § 2353 BGB vom Nachlassgericht ausgestellt wird und bescheinigt, wer Erbe ist und in welchem Umfang. Er begründet die Erbenstellung nicht — er weist sie nach. Ob Banken, Grundbuchämter oder Behörden: Jede Stelle, die Zweifel an Ihrer Berechtigung hat, darf auf diesem Dokument bestehen.

Ob Sie den Erbschein tatsächlich benötigen, hängt davon ab, welche Art von Testament vorliegt, was zum Nachlass gehört und welche Institutionen Sie ansprechen müssen. Die folgenden Abschnitte erklären die Unterschiede klar und handlungsorientiert.

Was ist ein Erbschein und was steht darin?

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis über die Erbfolge, das das Nachlassgericht auf Antrag ausstellt. Er weist den Erben als berechtigten Rechtsnachfolger des Erblassers aus und gibt Dritten — Banken, Grundbuchämtern, Behörden — die rechtliche Sicherheit, mit der richtigen Person zu verhandeln.

Im Erbschein stehen konkret: die Namen der Erben, der jeweilige Erbteil sowie eventuelle Beschränkungen wie eine Vor- und Nacherbschaft gemäß §§ 2100 ff. BGB. Was nicht im Erbschein steht: Vermächtnisse, Auflagen oder Pflichtteilsansprüche. Diese sind im Erbscheinsverfahren nicht relevant und müssen separat geltend gemacht werden.

Wichtig ist die rechtliche Wirkung des öffentlichen Glaubens nach § 2365 BGB: Dritte dürfen darauf vertrauen, dass die im Erbschein genannte Person tatsächlich der Erbe ist. Handelt jemand gutgläubig auf Basis eines Erbscheins und stellt sich dieser später als fehlerhaft heraus, ist er grundsätzlich geschützt. Das Nachlassgericht muss einen unrichtigen Erbschein einziehen, sobald der Fehler bekannt wird (§ 2361 BGB).

Dabei gibt es verschiedene Typen: den Alleinerbschein für einen einzelnen Erben, den gemeinschaftlichen Erbschein für alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft (§ 352a FamFG) sowie den Teilerbschein, der nur den Anteil eines Miterben ausweist. Für grenzüberschreitende Erbfälle mit Bezug zu einem anderen EU-Mitgliedstaat wird statt des deutschen Erbscheins ein Europäisches Nachlasszeugnis benötigt.

Ein praktisches Beispiel aus der Beratungspraxis: Ein Rentner aus München-Schwabing stirbt ohne Testament. Seine zwei Kinder erben zu gleichen Teilen nach gesetzlicher Erbfolge. Damit die Bank das Konto des Vaters auflöst und das Guthaben auszahlt, verlangt sie einen gemeinschaftlichen Erbschein — ohne diesen rührt sie nichts an. Das Verfahren dauert in einem solchen Fall erfahrungsgemäß vier bis acht Wochen.

Wann ist der Erbschein zwingend erforderlich?

Ein Erbschein ist in zwei Kernkonstellationen unumgänglich: wenn Sie nach gesetzlicher Erbfolge geerbt haben und kein Testament existiert, oder wenn zwar ein handschriftliches Testament vorliegt, Sie aber eine Immobilie geerbt haben und das Grundbuch berichtigen lassen müssen. In beiden Fällen führt kein Weg am amtlichen Dokument vorbei.

Für die Grundbuchberichtigung verlangt § 35 Abs. 1 GBO bei gesetzlicher Erbfolge oder handschriftlichem Testament grundsätzlich einen Erbschein. Das Grundbuch wird nach einem Erbfall nicht automatisch geändert — obwohl das Eigentum mit dem Erbfall kraft Gesetzes übergeht, bleibt der Eintrag des Verstorbenen zunächst bestehen. Die Erben müssen die Umschreibung aktiv beantragen und ihre Berechtigung nachweisen. Wer den Erbschein nicht vorlegt, riskiert, dass das Grundbuchamt ein Zwangsgeld festsetzt.

Auch bei Banken und Sparkassen ist der Erbschein häufig der einzige akzeptierte Nachweis, wenn keine anderen Vollmachten oder Dokumente vorliegen — insbesondere wenn die Erbenstellung durch gesetzliche Erbfolge begründet ist und kein notarielles Dokument die Sachlage klarstellt.

Unstimmigkeiten über die Erbfolge sind ein weiterer typischer Auslöser: Streiten Beteiligte darüber, wer wirklich Erbe geworden ist, hilft nur das förmliche Erbscheinsverfahren, in dem das Nachlassgericht die Sachlage prüft und entscheidet. In solchen Konstellationen ist der Erbschein nicht nur praktisch notwendig, sondern oft das einzige Mittel, um die eigene Position rechtssicher durchzusetzen.

Ein besonders sensibler Punkt: Sobald Sie den Erbschein beantragen, gilt die Erbschaft als angenommen — die Möglichkeit zur Ausschlagung erlischt. Wer Schulden des Erblassers befürchtet oder unsicher ist, ob die Erbschaft wirtschaftlich sinnvoll ist, sollte diese Frage daher vorab anwaltlich klären lassen.

Praxis-Tipp

Der Erbschein ist gemäß § 2353 BGB ein amtliches Legitimationsdokument, das die Erbenstellung nachweist — er schafft sie nicht.

Wann brauchen Sie keinen Erbschein?

Ein Erbschein ist nicht in jedem Erbfall erforderlich. Liegt ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag vor, reicht dieses Dokument nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO in vielen Fällen aus — vorausgesetzt, die Erben sind darin eindeutig namentlich benannt und die Erbfolge ergibt sich ohne Zweifel aus der Urkunde.

Gegenüber Banken und Versicherungen reicht bei einem handschriftlichen Testament häufig das eröffnete Testament zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts aus. Viele Kreditinstitute akzeptieren diese Kombination ohne zusätzlichen Erbschein. Ob das im Einzelfall so ist, hängt jedoch von der jeweiligen Bank ab — es gibt keine gesetzlich festgeschriebene Pflicht für Banken, das eröffnete Testament zu akzeptieren.

Lebensversicherungen mit einer namentlich benannten begünstigten Person sind erbscheinfrei: Die Versicherungssumme fällt nicht in den Nachlass und wird direkt an die begünstigte Person ausgezahlt, ohne dass diese ihre Erbenstellung nachweisen müsste.

Wer zu Lebzeiten des Erblassers eine transmortale Vollmacht erhalten hat — also eine Vollmacht, die über den Tod hinaus wirkt (§ 168 BGB) — kann Nachlassangelegenheiten damit regeln, ohne einen Erbschein vorzulegen. Diese Vollmacht ersetzt jedoch nicht die Erbenstellung selbst, sondern lediglich die Verfügungsbefugnis gegenüber Dritten.

Tipp aus der Praxis: Prüfen Sie vor der Antragstellung immer, ob ein notarielles Testament oder eine Vollmacht vorliegt. In vielen Fällen lassen sich die Kosten des Erbscheinsverfahrens vollständig vermeiden — was bei größeren Nachlässen eine erhebliche Ersparnis bedeuten kann.

Wichtig zu wissen

Bei gesetzlicher Erbfolge oder einem handschriftlichen Testament ist ein Erbschein für die Grundbuchberichtigung nach § 35 Abs. 1 GBO zwingend erforderlich.

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Testament vorhanden — trotzdem Erbschein nötig?

Auch wer ein notarielles Testament besitzt, kann in Situationen geraten, in denen das Grundbuchamt dennoch einen Erbschein verlangt. Das ist kein Widerspruch zum Gesetz, sondern eine im Einzelfall begründete Ausnahme nach § 35 Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 2 GBO.

Ein häufiges Beispiel: Das notarielle Testament benennt als Nacherben allgemein 'die Kinder' — ohne Namen. Das Grundbuchamt kann dann nicht prüfen, ob alle Kinder bekannt sind und keine weiteren existieren. In einem solchen Fall bestand das Kammergericht (Beschluss vom 9.7.2024, Az. KG 9.7.24, 1 W 27/24) darauf, dass ein Erbschein erforderlich ist, weil Geburtsurkunden allein nicht beweisen, dass es keine weiteren Kinder gibt.

Auch widersprüchliche Testamente lösen Erbscheinspflicht aus: Wenn neben einem notariellen Testament auch ein jüngeres handschriftliches Testament existiert, dessen Wirksamkeit unklar ist, ist das Grundbuchamt nicht befugt, diesen Konflikt selbst aufzulösen. Diese Prüfung ist ausschließlich Aufgabe des Nachlassgerichts im Erbscheinsverfahren.

Ebenso problematisch: Erbausschlagungen. Haben mehrere Miterben die Erbschaft ausgeschlagen, kann das Grundbuchamt die Wirksamkeit dieser Erklärungen oft nicht abschließend beurteilen — etwa weil eine stillschweigende Annahme nach § 1943 BGB nicht ausgeschlossen werden kann. In diesem Fall bleibt der Erbschein das einzige rechtssichere Instrument.

Fazit: Ein notarielles Testament ersetzt den Erbschein nur dann zuverlässig, wenn die Erben darin eindeutig namentlich benannt sind, die Erbfolge sich ohne weitere Ermittlungen ergibt und keine kollidierenden Verfügungen oder Ausschlagungen im Raum stehen. Im Zweifel sollten Sie die Konstellation vor der Antragstellung anwaltlich prüfen lassen.

Erbschein beantragen: Ablauf, Kosten und Dauer

Den Erbschein beantragen Sie beim Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen — das ist in der Regel das zuständige Amtsgericht. Jeder Erbe kann den Antrag stellen; bei einer Erbengemeinschaft reicht es, wenn ein Miterbe handelt, sofern die übrigen ihn schriftlich bevollmächtigen.

Für den Antrag benötigen Sie in der Regel: die Sterbeurkunde des Erblassers, Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- oder Scheidungsurkunden, je nach Erbkonstellation), ein eventuell vorhandenes Testament sowie Angaben zum Wert des Nachlasses. Das Gericht übersendet Ihnen nach Eingang des Antrags häufig einen Fragebogen zur Nachlasswertermittlung. Im Regelfall ist außerdem eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass die gemachten Angaben korrekt sind.

Die Kosten richten sich nach dem Nachlasswert und werden nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnet. Für die Ausstellung des Erbscheins fällt eine 1,0-Gebühr an (Nr. 12210 KV GNotKG), für die eidesstattliche Versicherung eine weitere 1,0-Gebühr (Nr. 23300 KV GNotKG). Bei einem Nachlasswert von 100.000 Euro belaufen sich die Gesamtkosten damit auf rund 546 Euro. Bei 200.000 Euro sind es rund 870 Euro. Maßgeblich ist der Reinnachlass nach Abzug von Schulden und Verbindlichkeiten.

Der Antrag kann alternativ auch über einen Notar gestellt werden. Das ist bequemer, aber in der Regel teurer, weil zusätzlich Umsatzsteuer anfällt. Wenn Sie jedoch ohnehin einen Notartermin für andere Nachlassangelegenheiten planen, kann die Bündelung sinnvoll sein.

Zur Dauer: Ein unkomplizierter Erbschein wird häufig innerhalb von vier bis acht Wochen erteilt. Sind Miterben zu hören, die keine Vollmacht erteilt haben, verzögert sich das Verfahren erfahrungsgemäß um weitere drei bis vier Wochen. Bei komplexen Erbengemeinschaften, strittiger Testamentslage oder Auslandsbezug kann das Verfahren erheblich länger dauern.

Ihre Checkliste auf einen Blick

  • Der Erbschein ist gemäß § 2353 BGB ein amtliches Legitimationsdokument, das die Erbenstellung nachweist — er schafft sie nicht.
  • Bei gesetzlicher Erbfolge oder einem handschriftlichen Testament ist ein Erbschein für die Grundbuchberichtigung nach § 35 Abs. 1 GBO zwingend erforderlich.
  • Ein notarielles Testament ersetzt den Erbschein in vielen Fällen — aber nur, wenn die Erben darin eindeutig namentlich benannt sind und keine Zweifelsfragen offen bleiben.
  • Die Kosten richten sich nach dem Nachlasswert und dem GNotKG: Bei einem Nachlass von 100.000 Euro fallen im Standardfall rund 546 Euro an Gerichtsgebühren an.
  • Wer den Erbschein beantragt, kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen — diese Entscheidung ist unwiderruflich und sollte vor der Antragstellung geprüft werden.

Fazit

Ob Sie einen Erbschein brauchen oder nicht, hängt vom Einzelfall ab — vor allem davon, was zum Nachlass gehört und welche Art von Testament vorliegt. Wer eine Immobilie geerbt hat oder gesetzlicher Erbe ist, kommt an dem Dokument in der Regel nicht vorbei. Wer ein eindeutiges notarielles Testament besitzt, kann ihn in vielen Situationen einsparen.

Die Entscheidung sollte nie vorschnell getroffen werden: Die Beantragung ist unwiderruflich mit der Erbschaftsannahme verbunden, und bei komplexen Konstellationen — Erbengemeinschaft, mehrere Testamente, Auslandsvermögen — lohnt sich eine anwaltliche Einschätzung, bevor Sie zum Nachlassgericht gehen.