Bußgeldbescheid erhalten: Haben Sie noch Zeit für den Einspruch?

Der Brief liegt im Briefkasten: Absender Bußgeldstelle, Inhalt ein Bescheid über eine Geschwindigkeitsüberschreitung, einen Abstandsverstoß oder einen Rotlichtverstoß. Wer jetzt untätig bleibt, riskiert, dass der Bescheid rechtskräftig wird — mit allen Folgen für Geldbeutel, Führerschein und Flensburg-Konto.

Auf einen Blick
Einspruchsfrist
2 Wochen ab Zustellung
Rechtsgrundlage
§ 67 Abs. 1 OWiG
Verjährung Tat
3 Monate ab Tatzeit (§ 26 Abs. 3 StVG)
Wiedereinsetzung
möglich bei unverschuldetem Versäumnis (§ 52 OWiG)
Zuständige Stelle
Erlassende Bußgeldbehörde (schriftlich oder per Fax)
Das Wichtigste in Kürze
- Die Einspruchsfrist gegen einen Bußgeldbescheid beträgt gemäß § 67 Abs. 1 OWiG zwei Wochen ab Zustellung — wird sie ohne Wiedereinsetzungsgrund versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar.
- Bei gewöhnlicher Briefzustellung gilt nach § 41 Abs. 2 VwVfG die Zustellungsfiktion: Der Brief gilt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, sofern er nicht nachweislich später ankam.
- Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren gemäß § 26 Abs. 3 StVG grundsätzlich nach drei Monaten ab Tatzeit — kommt der Bescheid später, kann Verjährung eingetreten sein.
- Wer die Frist unverschuldet verpasst hat, zum Beispiel wegen Krankenhausaufenthalts oder Urlaubs, kann nach § 52 OWiG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
- Ein Einspruch muss schriftlich oder per Fax bei der erlassenden Behörde eingehen — ein Einspruch per einfacher E-Mail ist nach dem OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2023 (Az. 2 ORbs 35 Ss 4/23), nicht formgerecht.
Bußgeldbescheid oder Führerscheinentzug?
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Der Brief liegt im Briefkasten: Absender Bußgeldstelle, Inhalt ein Bescheid über eine Geschwindigkeitsüberschreitung, einen Abstandsverstoß oder einen Rotlichtverstoß. Wer jetzt untätig bleibt, riskiert, dass der Bescheid rechtskräftig wird — mit allen Folgen für Geldbeutel, Führerschein und Flensburg-Konto.
Gemäß § 67 Abs. 1 OWiG haben Betroffene exakt zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids Zeit, Einspruch einzulegen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist: Wer sie ohne berechtigten Grund verstreichen lässt, verliert das Recht auf Anfechtung. Gleichzeitig lohnt ein genauer Blick auf den Bescheid — Formfehler, fehlerhafte Messungen oder eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung kommen häufiger vor als gedacht.
Dieser Ratgeber erklärt, wann die Frist beginnt, was bei normaler Briefzustellung gilt, welche Ausnahmen es gibt und wie ein Einspruch korrekt eingelegt wird.
Wann beginnt die Zwei-Wochen-Frist und wie wird sie berechnet?
Die Einspruchsfrist beginnt am Tag nach der Zustellung des Bußgeldbescheids und endet genau 14 Tage später — maßgeblich ist dabei der Eingang bei der Behörde, nicht das Absendedatum. Wird der Bescheid per Postzustellungsurkunde (PZU) zugestellt, gilt der auf der Urkunde vermerkte Einwurftag als Zustellungsdatum. Wurde auf dem Briefumschlag kein Datum vermerkt, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Schriftstück erst mit dem tatsächlichen Zugang als zugestellt gilt (BGH, Versäumnisurteil vom 15. März 2023 – VIII ZR 99/22).
Wird der Bescheid per einfachem Brief versandt, greift die Zustellungsfiktion: Der Bescheid gilt nach § 41 Abs. 2 VwVfG am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugegangen. Wer also nachweisen kann, dass der Brief später ankam, kann den späteren Zeitpunkt als Fristbeginn geltend machen — aber die Beweislast liegt beim Betroffenen. Ein praktisches Beispiel: Wird der Bescheid am Montag, dem 2. Juni, zur Post aufgegeben, gilt der Donnerstag, der 5. Juni, als Zustellungstag; die Einspruchsfrist endet dann am Donnerstag, dem 19. Juni, um Mitternacht.
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist automatisch auf den nächsten Werktag. Das regelt § 43 Abs. 2 OWiG in Verbindung mit § 222 ZPO. Wer unsicher ist, ob ein regionaler Feiertag zählt, sollte lieber einen Tag früher einlegen.
Für den fristgerechten Eingang kommt es allein auf den Eingang bei der Bußgeldbehörde an — nicht auf den Poststempel des Absenders. Das OLG Celle hat in einem vergleichbaren Verfahren (OLG Celle, Beschluss vom 15.05.2019 – 2 Ss (OWi) 93/19) betont, dass Formfehler bei der Zustellung zwar die Einspruchsfrist nicht in Gang setzen, die Wirksamkeit des Bescheids selbst aber unberührt lassen. Wer auf den letzten Drücken per Post schickt, riskiert daher die Verspätung.
Kann der Bußgeldbescheid schon verjährt sein, bevor er ankommt?
Ja — ein Bußgeldbescheid kann verjährt sein, bevor er den Betroffenen überhaupt erreicht. Für Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt nach § 26 Abs. 3 StVG eine Verfolgungsverjährungsfrist von drei Monaten ab dem Tag der Tat, solange noch kein Bußgeldbescheid ergangen ist. Entscheidend ist dabei das Datum der Erstellung des Bescheids bei der Behörde, nicht das Zustellungsdatum beim Betroffenen.
Wird also am 1. März geblitzt und der Bescheid erst am 5. Juni erstellt, ist die Ordnungswidrigkeit in aller Regel verjährt. Zu beachten ist jedoch: Die Frist kann durch behördliche Maßnahmen unterbrochen werden — etwa durch die Zustellung eines Anhörungsbogens. Nach § 33 OWiG beginnt die Verjährungsfrist nach jeder Unterbrechungshandlung neu zu laufen, verlängert sich dann aber auf sechs Monate. Nach spätestens zwei Jahren tritt die absolute Verjährung ein, wie das OLG Köln in seinem Beschluss vom 26.03.2004 (Ss 125/04) zu § 33 OWiG klargestellt hat.
Kommt ein Bußgeldbescheid deutlich nach der Tat an, sollten Betroffene prüfen, ob der Bescheid überhaupt zeitgerecht erging. Das OLG Karlsruhe hat in einem Beschluss (Az. 1 Ss 19/03 vom 13.05.2004) zudem klargestellt, dass eine falsche Angabe des Tattages im Bescheid nicht zwingend zur Verjährung führt — die Identität der Tat muss aber zweifelsfrei erkennbar bleiben.
Praxis-Beispiel: Ein Handwerker aus dem Großraum Stuttgart erhielt gut elf Wochen nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung zunächst einen Anhörungsbogen. Durch die Zustellung des Anhörungsbogens wurde die Dreimonatsfrist unterbrochen. Der Bußgeldbescheid selbst folgte vier Wochen später. Da der Anhörungsbogen die Frist wirksam unterbrochen hatte, war der Bescheid rechtmäßig — dem Betroffenen blieb nur noch der Weg über den Einspruch, um die Messung anzufechten. Wer also hofft, dass ein zu spät ankommender Anhörungsbogen die Sache erledigt, liegt damit häufig falsch.
Praxis-Tipp
Die Einspruchsfrist gegen einen Bußgeldbescheid beträgt gemäß § 67 Abs. 1 OWiG zwei Wochen ab Zustellung — wird sie ohne Wiedereinsetzungsgrund versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar.
Wie legt man den Einspruch richtig ein?
Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid muss schriftlich bei der Verwaltungsbehörde eingelegt werden, die den Bescheid erlassen hat — das ist in § 67 Abs. 1 OWiG so geregelt. Eine Begründung ist gesetzlich nicht erforderlich: Schon ein kurzes Schreiben, das das Aktenzeichen des Bescheids enthält und unmissverständlich den Einspruch erklärt, ist rechtlich wirksam. Begründungen können nachgereicht werden.
Zugelassen sind Schriftform und Fax. Ein Einspruch per einfacher E-Mail ist dagegen nach dem OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2023 (Az. 2 ORbs 35 Ss 4/23), nicht formgerecht — auch wenn die Bußgeldstelle ansonsten per E-Mail erreichbar ist. Wer auf Nummer sicher gehen will, schickt das Schreiben per Einschreiben mit Rückschein: So besteht ein Nachweis über den rechtzeitigen Eingang.
Inhaltlich genügt ein einfaches Schreiben: Name und Anschrift des Betroffenen, Aktenzeichen des Bescheids, Datum des Bescheids sowie die klare Aussage, Einspruch einzulegen. Der Einspruch kann nach § 67 Abs. 2 OWiG auch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden — wer etwa nur das Fahrverbot, nicht aber das Bußgeld anfechten will, kann das so festlegen.
Legt ein Anwalt den Einspruch ein, hat dieser einen praktischen Vorteil: Er kann gleichzeitig Akteneinsicht nach § 49 OWiG beantragen. Erst mit der vollständigen Akte lässt sich beurteilen, ob das eingesetzte Messgerät ordnungsgemäß geeicht war, ob die Bedienungsanleitung eingehalten wurde und ob das Messfoto den Fahrer eindeutig identifiziert. In vielen Verfahren zeigen sich dabei relevante Fehler, die ohne Akteneinsicht verborgen geblieben wären.
Wichtig zu wissen
Bei gewöhnlicher Briefzustellung gilt nach § 41 Abs. 2 VwVfG die Zustellungsfiktion: Der Brief gilt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, sofern er nicht nachweislich später ankam.
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Was tun, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist?
Wer die Zwei-Wochen-Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hat, ist nicht vollständig ohne Rechtsbehelf. Nach § 52 OWiG kann bei der Bußgeldbehörde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Voraussetzung ist, dass die Fristversäumnis auf einem unabwendbaren oder unverschuldeten Ereignis beruht — typische Beispiele sind ein Krankenhausaufenthalt, ein mehrtägiger Auslandsaufenthalt ohne Nachsendeservice oder eine nachweislich fehlerhafte Zustellung.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden und die Tatsachen, die das unverschuldete Versäumnis belegen, müssen glaubhaft gemacht werden. Gleichzeitig ist der Einspruch selbst nachzuholen. Das OLG Eilenburg hat in einem veröffentlichten Beschluss klargestellt, dass die Wiedereinsetzung nicht schon dann zu gewähren ist, wenn der Betroffene die Fristversäumnis lediglich behauptet — die tatsächlichen Gründe müssen substantiiert dargelegt werden.
Wurde der Einspruch von der Bußgeldbehörde als unzulässig verworfen, weil er zu spät einging, kann nach § 62 OWiG ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Das Amtsgericht prüft dann, ob die Verwerfung rechtmäßig war. Wichtig: Eine einfache Nachlässigkeit — der Brief lag ungeöffnet auf dem Küchentisch — reicht für die Wiedereinsetzung regelmäßig nicht aus.
Ist die Frist endgültig abgelaufen und eine Wiedereinsetzung nicht möglich, wird der Bescheid rechtskräftig. Dann bleibt nur noch die Prüfung, ob die Vollstreckung zulässig ist oder ob formelle Fehler des Bescheids nach § 66 OWiG zu einer Unwirksamkeit führen könnten — etwa wenn zwingend vorgeschriebene Angaben fehlen. Auch das sollte anwaltlich bewertet werden, bevor vorschnell gezahlt wird.
Wann lohnt sich ein Einspruch wirklich?
Ein Einspruch lohnt sich immer dann, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit des Bescheids bestehen. Das kann ein Messfehler sein, ein Formfehler im Bescheid nach § 66 OWiG, eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung oder die schlichte Tatsache, dass eine andere Person gefahren ist. In letzterem Fall hat der BGH in seinem Beschluss vom 22.02.2018 nochmals betont, dass allein der Fahrzeughalter nicht automatisch der Fahrer ist und die Behörde den tatsächlichen Fahrer ermitteln muss.
Gleichzeitig birgt der Einspruch ein kalkulierbares Risiko: Wer das Verfahren ans Amtsgericht bringt und dort unterliegt, trägt die Verfahrenskosten. Bei niedrigen Bußgeldern kann dieses Risiko den möglichen Vorteil überwiegen. Bei drohenden Fahrverboten oder einem Eintrag ins Fahreignungsregister (Flensburg) ist die Kosten-Nutzen-Abwägung dagegen häufig eindeutig pro Einspruch.
Messungen mit standardisierten Messverfahren — etwa mit dem Gerät Leivtec XV3 oder PoliScan Speed — werden von Gerichten grundsätzlich als zuverlässig anerkannt, solange keine konkreten Anhaltspunkte für Fehler vorliegen. Das OLG Frankfurt hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass der bloße Einwand, die Messung sei ungenau gewesen, ohne konkrete Anhaltspunkte nicht ausreicht, um das Verfahren zu Fall zu bringen. Erst die Akteneinsicht zeigt, ob ein Messgerät ordnungsgemäß geeicht war, die Bedienungsanleitung eingehalten wurde und ein verwertbares Beweisfoto vorliegt.
Ein erfahrener Anwalt kann den Bescheid systematisch auf Fehler prüfen: falsche Personendaten, abweichendes Aktenzeichen auf dem Briefumschlag, fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung. Das OLG Köln hat zum Beispiel entschieden (Beschluss vom 26.03.2004 – Ss 125/04), dass eine Verjährungsunterbrechung durch die Zustellung eines Bußgeldbescheids nicht eintritt, wenn das Aktenzeichen auf dem Briefumschlag fehlt. Solche Formalfehler bleiben Laien ohne Akteneinsicht häufig verborgen.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Die Einspruchsfrist gegen einen Bußgeldbescheid beträgt gemäß § 67 Abs. 1 OWiG zwei Wochen ab Zustellung — wird sie ohne Wiedereinsetzungsgrund versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar.
- Bei gewöhnlicher Briefzustellung gilt nach § 41 Abs. 2 VwVfG die Zustellungsfiktion: Der Brief gilt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, sofern er nicht nachweislich später ankam.
- Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren gemäß § 26 Abs. 3 StVG grundsätzlich nach drei Monaten ab Tatzeit — kommt der Bescheid später, kann Verjährung eingetreten sein.
- Wer die Frist unverschuldet verpasst hat, zum Beispiel wegen Krankenhausaufenthalts oder Urlaubs, kann nach § 52 OWiG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
- Ein Einspruch muss schriftlich oder per Fax bei der erlassenden Behörde eingehen — ein Einspruch per einfacher E-Mail ist nach dem OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2023 (Az. 2 ORbs 35 Ss 4/23), nicht formgerecht.
Fazit
Ein Bußgeldbescheid ist kein unabänderliches Urteil. Die Zwei-Wochen-Frist nach § 67 Abs. 1 OWiG ist eng bemessen, aber wer sie kennt und einhält, hat reelle Chancen, fehlerhafte Bescheide zu korrigieren oder zumindest die Folgen abzumildern. Entscheidend ist, sofort nach Erhalt des Bescheids zu prüfen, ob Formfehler vorliegen, ob die Verjährung greift oder ob ein falscher Fahrer benannt wurde — und dann innerhalb der Frist schriftlich zu handeln.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.
Muster: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Das folgende Muster ist ein einfaches, sofort verwendbares Einspruchsschreiben nach § 67 Abs. 1 OWiG — passen Sie alle Platzhalter in eckigen Klammern an Ihren konkreten Fall an.
[Ihr Vorname Nachname] [Ihre Straße und Hausnummer] [Ihre Postleitzahl und Ort] [Name der Bußgeldbehörde] [Anschrift der Bußgeldbehörde] [Ort], [Datum] Betreff: Einspruch gegen Bußgeldbescheid vom [Datum des Bescheids], Aktenzeichen [Aktenzeichen laut Bescheid] Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich gegen den oben genannten Bußgeldbescheid vom [Datum des Bescheids] fristgerecht Einspruch ein. Ich bitte gleichzeitig um Gewährung von Akteneinsicht in die vollständigen Verfahrensunterlagen, insbesondere in die Messdaten, Eichunterlagen und Bedienprotokolle des eingesetzten Messgeräts. Eine Begründung behalte ich mir nach Einsicht in die Akte ausdrücklich vor. Mit freundlichen Grüßen [Ihre handschriftliche Unterschrift] [Ihr Vorname Nachname]
Dieses Muster dient als erste Orientierung. Passen Sie es an Ihren konkreten Sachverhalt an und lassen Sie es im Zweifel durch einen Rechtsanwalt prüfen, insbesondere wenn ein Fahrverbot oder Punkte in Flensburg drohen. Das Muster ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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Auf einen Blick: Punkte in Flensburg — Tabelle Maßnahmen, Tilgung, Risiken
Die wichtigsten Sätze aus der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) — als Orientierung. Im Einzelfall lohnt fast immer eine Prüfung.
| Punktestand | Stufe | Massnahme | Kosten / Folgen |
|---|---|---|---|
| 1 Punkt | Vormerkung | Eintrag im FAER | keine direkte Maßnahme |
| 2 Punkte | Vormerkung | Eintrag im FAER | keine direkte Maßnahme |
| 3 Punkte | Vormerkung | Eintrag im FAER | keine direkte Maßnahme |
| 4 Punkte | Vormerkung | Ermahnung | Kosten: ca. 25 EUR Gebühr |
| 5 Punkte | Vormerkung | Ermahnung | — |
| 6 Punkte | Verwarnung | Verwarnung + Hinweis auf Fahreignungsseminar | Kosten: ca. 25 EUR Gebühr, Seminar freiwillig (kein Punkteabzug mehr ab 6 Punkten) |
- Punktestand
- 1 Punkt
- Stufe
- Vormerkung
- Massnahme
- Eintrag im FAER
- Kosten / Folgen
- keine direkte Maßnahme
- Punktestand
- 2 Punkte
- Stufe
- Vormerkung
- Massnahme
- Eintrag im FAER
- Kosten / Folgen
- keine direkte Maßnahme
- Punktestand
- 3 Punkte
- Stufe
- Vormerkung
- Massnahme
- Eintrag im FAER
- Kosten / Folgen
- keine direkte Maßnahme
- Punktestand
- 4 Punkte
- Stufe
- Vormerkung
- Massnahme
- Ermahnung
- Kosten / Folgen
- Kosten: ca. 25 EUR Gebühr
- Punktestand
- 5 Punkte
- Stufe
- Vormerkung
- Massnahme
- Ermahnung
- Kosten / Folgen
- —
- Punktestand
- 6 Punkte
- Stufe
- Verwarnung
- Massnahme
- Verwarnung + Hinweis auf Fahreignungsseminar
- Kosten / Folgen
- Kosten: ca. 25 EUR Gebühr, Seminar freiwillig (kein Punkteabzug mehr ab 6 Punkten)
Quellen: § 4 StVG (Fahreignungs-Bewertungssystem), Anlage 13 zur FeV (Punktebewertung). Tilgungsfristen je nach Verstoß-Kategorie.
Komplette Tabelle (8 Sätze)Geschrieben von
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