Der Feierabend war gesellig, drei Bier später steht das Fahrrad vor der Kneipe – das Auto lässt man ja vernünftigerweise stehen. Was viele dabei übersehen: Auch auf dem Fahrrad gelten in Deutschland klare Promillegrenzen, und wer sie überschreitet, begeht eine Straftat nach § 316 StGB, keine bloße Ordnungswidrigkeit.

Anders als beim Auto gibt es für Radfahrer keinen Bußgeldkatalog und keine Owi-Schwelle bei 0,5 Promille. Stattdessen entscheidet die Rechtsprechung über zwei Stufen: relative Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen und absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,6 Promille – automatisch strafbar, ganz ohne Schlangenlinien oder Sturz.

Besonders unterschätzt wird die Verbindung zum Autoführerschein. Selbst wer nur mit dem Rad unterwegs war, kann die Fahrerlaubnisbehörde auf den Plan rufen und sich am Ende einer medizinisch-psychologischen Untersuchung stellen müssen, deren Scheitern den Pkw-Führerschein kostet.

Ab wie viel Promille wird Fahrradfahren zur Straftat?

Betrunken Fahrrad fahren ist strafbar, sobald die relative Fahruntüchtigkeit bei 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen oder die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille erreicht ist. Diese Werte stehen nicht im Gesetz, sondern beruhen auf ständiger Rechtsprechung der Gerichte zur Auslegung von § 316 StGB.

Bei der relativen Fahruntüchtigkeit reicht der Promillewert allein nicht aus. Erst wenn zusätzlich ein alkoholtypischer Fahrfehler hinzukommt, etwa Schlangenlinien, ein Sturz oder ein selbst verursachter Beinahe-Unfall, greift die Strafbarkeit. Ohne einen solchen Nachweis bleibt die Fahrt unterhalb von 1,6 Promille rechtlich in der Regel folgenlos.

Ab 1,6 Promille kommt es auf konkrete Ausfallerscheinungen nicht mehr an. Der Wert allein begründet die unwiderlegliche Vermutung der Fahruntüchtigkeit – deutlich höher als beim Auto, wo Kraftfahrzeugführer bereits ab 1,1 Promille als absolut fahruntüchtig gelten. Der Unterschied erklärt sich aus der geringeren abstrakten Gefährlichkeit eines Fahrrads im Vergleich zu einem Pkw.

Wichtig für die Praxis: Auch ohne Unfall oder Polizeikontrolle im klassischen Sinn reicht eine Verkehrskontrolle mit anschließender Blutentnahme, um die Werte gerichtsfest festzustellen. Wer sich auf dem Nachhauseweg vom Grillabend noch sicher fühlt, kann objektiv trotzdem längst im strafbaren Bereich liegen.

Was regelt § 316 StGB bei einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad?

Der Fahrradfahrer macht sich gemäß § 316 StGB der Trunkenheit im Verkehr strafbar, sobald relative oder absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt. Der Straftatbestand gilt für alle Fahrzeuge im Straßenverkehr, nicht nur für Kraftfahrzeuge, und erfasst damit ausdrücklich auch das Fahrrad.

§ 316 StGB regelt, dass jemand, der im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er wegen Alkohol oder Drogen dazu nicht sicher in der Lage ist, mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann. In der Praxis endet ein erstmaliger Vorfall ohne Unfall meist mit einer Geldstrafe, häufig im Bereich von etwa 30 Tagessätzen, statt einer Freiheitsstrafe.

Kommt es zu einer konkreten Gefährdung, verschärft sich die Lage erheblich. Neben der Trunkenheit im Verkehr kann durch einen betrunkenen Radfahrer auch eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB vorliegen, wenn durch Ausfallerscheinungen ein Beinahe-Unfall entsteht und dadurch fremde Sachen von beträchtlichem Wert oder Personen gefährdet werden. Der Strafrahmen reicht dann deutlich weiter als bei der reinen Trunkenheitsfahrt.

Wer einfach nur betrunken mit dem Fahrrad fährt, riskiert kein Bußgeld, weil das Straßenverkehrsgesetz nur das Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkohol verbietet, wozu Fahrräder nicht gehören. Genau das führt in der Beratung immer wieder zu Überraschungen: Mandanten rechnen mit einem Verwarngeld wie beim Auto und stehen dann plötzlich mit einem Strafverfahren und einem Eintrag im Führungszeugnis da.

Praxis-Tipp

Ab 1,6 Promille gilt für Radfahrer die absolute Fahruntüchtigkeit, ab der eine Straftat nach § 316 StGB automatisch vorliegt, unabhängig von Ausfallerscheinungen.

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Wann ist wegen einer Fahrradfahrt der Autoführerschein weg?

Der Autoführerschein ist nicht automatisch weg, aber ab 1,6 Promille wird die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtend tätig – über den Umweg der MPU kann am Ende trotzdem der Pkw-Führerschein verloren gehen. Ein strafrechtlicher Entzug der Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht nach § 69 StGB ist beim Fahrrad nicht möglich, weil das Fahrrad kein Kraftfahrzeug ist.

Verwaltungsrechtlich sieht das anders aus. Die Fahrerlaubnisbehörde ist ab 1,6 Promille nach § 13 Nr. 2c FeV verpflichtet, eine MPU anzuordnen, unabhängig davon, mit welchem Fahrzeug die Trunkenheitsfahrt begangen wurde. Diese Regel greift auch, wenn die betroffene Person noch nie mit dem Auto auffällig geworden ist.

Die Folge einer solchen Anordnung ist eine Anzeige wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB, Punkte in Flensburg und fast immer die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung. Ohne bestandene MPU gibt es den Führerschein dann nicht mehr zurück – ein Ergebnis, das viele Betroffene erst realisieren, wenn der Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde im Briefkasten liegt.

Ein Berufspendler aus einem Vorort von Köln, der nach einer Familienfeier mit 1,8 Promille auf dem Fahrrad kontrolliert wurde, ist ein typisches Beispiel aus der Beratungspraxis. Er besaß seit Jahren einen unauffälligen Pkw-Führerschein, den er beruflich zwingend benötigte. Erst durch die Meldung der Polizei an die Fahrerlaubnisbehörde geriet dieser Führerschein über die MPU-Anordnung in Gefahr, obwohl er nie mit dem Auto gefahren war.

Selbst wer noch keinen Führerschein besitzt, steht nicht außerhalb dieses Systems – die Behörden prüfen die generelle Eignung zur Verkehrsteilnahme und können sogar das Radfahren selbst untersagen. Wer die MPU verweigert oder nicht besteht, riskiert dementsprechend auch dann Konsequenzen, wenn zum Zeitpunkt der Fahrradfahrt noch gar keine Fahrerlaubnis vorlag.

Wichtig zu wissen

Schon ab 0,3 Promille reicht ein alkoholtypischer Fahrfehler wie Schlangenlinien oder ein Sturz aus, um sich strafbar zu machen.

Hilft es, das Fahrrad nur zu schieben statt zu fahren?

Ob Schieben statt Fahren vor einer Strafbarkeit schützt, hängt vom Einzelfall ab – pauschal sicher ist diese Strategie nicht. Die entscheidende Frage ist, ob das Schieben eines Fahrrads als Führen eines Fahrzeugs im Sinne der §§ 316, 315c StGB gilt.

Wer sein Fahrrad neben sich herschiebt statt darauf zu sitzen, führt es im technischen Sinn in aller Regel nicht als Fahrzeug im Straßenverkehr. Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob eine tatsächliche Fortbewegung mithilfe der eigenen Antriebs- und Steuerfunktion des Fahrzeugs stattfindet oder nicht.

In der Praxis ist diese Grenze jedoch nicht immer trennscharf. Wer nur wenige Meter schiebt, um eine Kontrolle zu umgehen, und danach wieder aufsteigt, verschafft sich damit keinen dauerhaften rechtlichen Schutz. Zeugen, Kameraaufnahmen oder die Beobachtung durch Polizeibeamte können die tatsächliche Fahrstrecke rekonstruieren und die Schutzwirkung des Schiebens im Nachhinein entkräften.

Wer bereits alkoholisiert unterwegs ist und noch entscheiden kann, empfiehlt sich das konsequente Schieben über die gesamte Heimstrecke – nicht als juristischer Trick, sondern als tatsächliche Risikominimierung. Wer dagegen bereits kontrolliert wurde und im Nachgang argumentieren will, er habe „ja nur geschoben“, sollte diese Einlassung nicht ohne anwaltliche Prüfung gegenüber der Polizei machen.

Gelten für Pedelecs andere Regeln – und wie reagieren Sie richtig?

Für normale Pedelecs gelten dieselben Promillegrenzen wie für Fahrräder, für schnellere S-Pedelecs dagegen die strengeren Auto-Grenzwerte. Ein Pedelec bis 25 km/h und maximal 250 Watt Motorleistung gilt rechtlich als Fahrrad, es gelten die gleichen Promillegrenzen wie für normale Fahrräder, also 1,6 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit.

Ein S-Pedelec bis 45 km/h gilt dagegen rechtlich als Kraftfahrzeug, es gelten die gleichen Promillegrenzen wie für Autofahrer – also bereits 0,5 Promille als Ordnungswidrigkeit und 1,1 Promille als absolute Fahruntüchtigkeit. Wer das eigene Fahrzeug nicht korrekt einordnet, unterschätzt sein Risiko erheblich.

Nach einer Kontrolle mit Alkoholverdacht gilt derselbe Grundsatz wie im übrigen Strafrecht: Angaben zur Sache sind nicht verpflichtend. Wer sich zu Trinkmenge, Fahrstrecke oder Fahrverhalten äußert, liefert der Ermittlungsbehörde oft ungewollt Beweismittel, die sich später nicht mehr zurücknehmen lassen.

Sinnvoller ist es, zunächst zu schweigen und zeitnah anwaltlichen Rat einzuholen, bevor Angaben gegenüber Polizei oder Fahrerlaubnisbehörde gemacht werden. Ein Strafbefehl wegen § 316 StGB kann zudem mit einem Einspruch angefochten werden; die Frist dafür beträgt zwei Wochen ab Zustellung. Diese Frist läuft unabhängig vom separaten verwaltungsrechtlichen MPU-Verfahren, das eigenständig behandelt werden muss.

Ihre Checkliste auf einen Blick

  • Ab 1,6 Promille gilt für Radfahrer die absolute Fahruntüchtigkeit, ab der eine Straftat nach § 316 StGB automatisch vorliegt, unabhängig von Ausfallerscheinungen.
  • Schon ab 0,3 Promille reicht ein alkoholtypischer Fahrfehler wie Schlangenlinien oder ein Sturz aus, um sich strafbar zu machen.
  • Für reines Radfahren unter Alkohol gibt es kein Bußgeld, weil das Straßenverkehrsgesetz nur Kraftfahrzeuge erfasst – die Konsequenzen greifen direkt im Strafrecht.
  • Ein Gericht kann den Autoführerschein wegen einer Fahrradfahrt nicht nach § 69 StGB entziehen, doch die Fahrerlaubnisbehörde muss ab 1,6 Promille eine MPU anordnen, deren Nichtbestehen den Pkw-Führerschein kostet.
  • Pedelecs bis 25 km/h gelten rechtlich als Fahrrad mit denselben Promillegrenzen, während S-Pedelecs bis 45 km/h wie Kraftfahrzeuge behandelt werden.

Fazit

Betrunken Fahrrad fahren ist kein Kavaliersdelikt, sondern ab 1,6 Promille automatisch und ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen eine Straftat nach § 316 StGB. Die eigentliche Gefahr für Berufstätige liegt dabei selten in der Geldstrafe selbst, sondern in der MPU-Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, die am Ende den Autoführerschein kosten kann, obwohl kein Auto beteiligt war.

Wer nach einer Kontrolle Post von Staatsanwaltschaft oder Fahrerlaubnisbehörde erhält, sollte die strafrechtliche und die verwaltungsrechtliche Seite als zwei getrennte, aber miteinander verzahnte Verfahren begreifen und beide fristgerecht angehen.