Bußgeldkatalog Handy am Steuer — Tabelle 2026

Seit der OWi-Reform ist das blosse Halten eines elektronischen Geräts (Smartphone, Tablet, E-Reader) während der Fahrt verboten — auch im Stand bei laufendem Motor (z. B. an roter Ampel). Die Strafen sind gestaffelt nach Folgen.

Sachverhalt
Handy am Steuer (PKW) — ohne Gefährdung
Bussgeld
100 EUR
Punkte
1 Punkt
Fahrverbot
Sachverhalt
Handy am Steuer mit Gefährdung
Bussgeld
150 EUR
Punkte
2 Punkte
Fahrverbot
1 Monat
Sachverhalt
Handy am Steuer mit Sachbeschädigung
Bussgeld
200 EUR
Punkte
2 Punkte
Fahrverbot
1 Monat
Sachverhalt
Handy am Steuer (Fahrrad)
Bussgeld
55 EUR
Punkte
Fahrverbot
Sachverhalt
Handy am Steuer (LKW > 7,5 t) ohne Gefährdung
Bussgeld
100 EUR
Punkte
1 Punkt
Fahrverbot
Sachverhalt
Tablet/E-Reader/Kopfhoerer mit Sichtbehinderung
Bussgeld
100 EUR
Punkte
1 Punkt
Fahrverbot
Sachverhalt
Bildschirm zweckwidrig genutzt (z. B. Video schauen)
Bussgeld
100 EUR
Punkte
1 Punkt
Fahrverbot

Quelle: § 23 Abs. 1a StVO i. V. m. Anlage zur BKatV (Nummern 246.x). Geräte bezeichnen "elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen".

Wichtige Hinweise

  • Auch das Halten zum Sprechen, Wischen, Lesen oder Tippen ist verboten — Freisprech-Anlagen und sprachgesteuerte Bedienung bleiben erlaubt.
  • An roter Ampel mit laufendem Motor gilt das Verbot ebenfalls. Erst nach völlig ausgeschaltetem Motor (z. B. Start-Stopp im Stand mit aktivem System) ist das Gerät wieder nutzbar — Streitpunkt im Einzelfall.
  • Das blosse Wegnehmen vom Halter zur Umpositionierung ist nach OLG-Rechtsprechung umstritten — Einspruch kann sich lohnen, wenn der Verstoß nicht eindeutig dokumentiert ist.
  • Beweisfoto-Qualität ist zentraler Prüfpunkt — viele Handy-Bescheide stützen sich auf eine Beamten-Sichtung ohne Foto.

Ein Drittel aller Bußgeldverfahren ist angreifbar. Sachverständigen-Studie zum 51. Verkehrsgerichtstag: von 15.000 ausgewerteten Verfahren waren 8 % unzulässig falsch und 25 % in der Beweisführung mangelhaft. (Quelle: Deutscher Verkehrsgerichtstag, Goslar.)

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