Glossar

Probezeit (Führerschein)

2-Jahres-Probezeit nach Erteilung der Fahrerlaubnis — bei Verstößen drohen Verlängerung der Probezeit, Aufbauseminar und beim wiederholten A-Verstoß auch Entzug.

Rechtsgrundlage: § 2a StVG

Verstöße werden in A-Verstöße (schwerwiegend, z. B. Geschwindigkeitsüberschreitung ≥ 21 km/h, Rotlicht, Alkohol) und B-Verstöße (weniger schwer) unterteilt.

Erstmaliger A-Verstoß oder zwei B-Verstöße: Probezeit-Verlängerung auf 4 Jahre + verpflichtendes Aufbauseminar (auf eigene Kosten). Aufbauseminar muss innerhalb der Behörden-Frist absolviert werden, sonst droht Fahrerlaubnis-Entzug.

Zweiter A-Verstoß / vierter B-Verstoß: schriftliche Verwarnung + Empfehlung verkehrspsychologische Beratung. Dritter A-Verstoß / sechster B-Verstoß: Entzug der Fahrerlaubnis.

Praxis-Hinweise

  • Verstöße in der Probezeit sind in der Wirkung deutlich härter — Einspruch hat besonders hohen Hebel.
  • Auch geringfügige Geschwindigkeitsverstöße können relevant werden: ab 21 km/h ist es A-Verstoß.

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