Glossar

Messverfahren (standardisiert)

Vom BGH anerkanntes Geräte- und Verfahrenskonzept zur Geschwindigkeits-, Abstands- oder Rotlichtmessung — Standardisierung ermöglicht den vereinfachten Beweis im Bußgeldverfahren.

Rechtsgrundlage: Ständige BGH-Rechtsprechung (BGH 4 StR 360/12 u. a.)

Ein standardisiertes Messverfahren entlastet das Gericht von einer Sachverständigen-Begutachtung im Einzelfall: liegt eine Messung mit anerkanntem Gerät unter Einhaltung der Bedienungsanleitung vor, ist sie grundsätzlich verwertbar. Das gilt jedoch nur bei Einhaltung aller Vorgaben.

Häufige Angriffspunkte: fehlende oder abgelaufene Eichung, fehlerhafte Schulung des Messbeamten, nicht eingehaltene Mindestmessstrecke (Abstandsmessung), Aufstellungsfehler, fehlende Rohmessdaten, Software-Versionsprobleme. Bei Aufdeckung dieser Mängel entfällt die Vermutung der Verwertbarkeit.

Aktuelle Diskussion: Speicherung von Rohmessdaten ist nach VerfGH-Saarland (2019) verfassungsrechtlich geboten — bei einigen älteren Geräten (etwa Leivtec XV3) wurde die Verwertbarkeit deshalb in Frage gestellt.

Praxis-Hinweise

  • Akteneinsicht ist Pflicht — ohne Messprotokoll, Eichschein und Schulungsnachweis ist keine fundierte Bewertung möglich.
  • Verteidiger sollten sich mit gerätespezifischen Schwachstellen vertraut machen oder einen Messsachverständigen hinzuziehen.
Auch bekannt als:Standardisiertes MessverfahrenMessmethodePoliScanESOTraffistar

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