Fahrverbot
Vorübergehendes Verbot, Kraftfahrzeuge zu führen — Dauer 1 bis 3 Monate. Wird zusätzlich zu Bußgeld und Punkten verhängt, betrifft aber nur die aktive Fahrtätigkeit.
Das Fahrverbot ist ein Denkzettel — kein Entzug der Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen, der Führerschein wird nur für die Dauer in amtliche Verwahrung gegeben (§ 25 Abs. 2 StVG).
Bei Erstauffälligkeit gilt die 4-Monats-Regel (§ 25 Abs. 2a StVG): innerhalb von 4 Monaten ab Rechtskraft kann der Betroffene den Antrittszeitpunkt frei wählen — also etwa Urlaub oder Saison-Pausen nutzen.
Berufliche Härte kann ein Hebel zur Umwandlung in eine höhere Geldbuße sein. Voraussetzung: Existenzgefährdung muss substantiiert vorgetragen sein (Arbeitgeber-Bescheinigung, Kündigung in Aussicht, kein ÖPNV-Anbindung, etc.).
Praxis-Hinweise
- Umwandlung in Geldbuße muss aktiv beantragt und begründet werden — das passiert nicht automatisch.
- Berufstätige sollten den Antritt strategisch wählen (4-Monats-Frist nutzen).
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