Glossar

Regelfahrverbot

In der BKatV typisiertes Fahrverbot für bestimmte Tatbestände — gilt als "Regel"-Sanktion, von der nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann.

Rechtsgrundlage: § 4 BKatV

Bei bestimmten Tatbeständen (z. B. Geschwindigkeitsverstöße ab 41 km/h innerorts, Alkohol ab 0,5 ‰, qualifizierter Rotlichtverstoß) sieht die BKatV ein Regelfahrverbot vor. "Regel" heißt: das Fahrverbot ist typischerweise zu verhängen, eine Abweichung muss aktiv begründet werden.

Härtefall-Argumentation: berufliche oder existenzielle Härte kann zur Umwandlung in eine höhere Geldbuße führen. Beispiele: Berufskraftfahrer ohne ÖPNV-Alternative, Außendienstler, Pflegeperson mit eigenständiger Mobilität.

Wichtig: das Regelfahrverbot soll Erziehungsfunktion haben — ein Wegfall ist daher seltener, wenn die Behörde davon ausgeht, dass nur ein Fahrverbot die nötige "Lehrwirkung" entfaltet (etwa bei Wiederholungstätern).

Praxis-Hinweise

  • Wegfall des Fahrverbots ist in 15 – 30 % der Fälle realistisch — abhängig von Tatvorwurf und Argumentation.
  • Bei Härtefall muss substantiiert vorgetragen werden: Arbeitsvertrag, Bescheinigung Arbeitgeber, Routenplan, etc.

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