Fahrerflucht
Strafbares unerlaubtes Entfernen vom Unfallort — keine Ordnungswidrigkeit, sondern Straftat mit Freiheits- oder Geldstrafe und regelmäßiger Fahrerlaubnisentziehung.
Fahrerflucht setzt einen Unfall im Straßenverkehr und das Entfernen voraus, bevor Feststellungen zu Person und Beteiligung getroffen werden können. Auch Bagatell-Sachschäden (Kratzer am parkenden Auto) genügen.
Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre. Bei Sachschäden unter ca. 1.300 EUR ist regelmäßig nur eine Geldstrafe zu erwarten; darüber droht die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) mit Sperrfrist.
§ 142 Abs. 4 StGB ermöglicht eine Strafmilderung bei tätiger Reue (Selbstanzeige binnen 24 Stunden bei Unfällen mit ausschließlich Sachschäden außerhalb des fließenden Verkehrs).
Praxis-Hinweise
- Vor jeder Stellungnahme Verteidiger einschalten — das Strafmaß hängt stark von der Argumentation ab.
- Bei Bagatell-Schaden Selbstanzeige nach 24-h-Regel prüfen — die Tat bleibt strafbar, aber Strafe kann erheblich gemildert werden.
Verwandte Themen
Konkret betroffen?
Wir prüfen Ihren Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen kostenlos — anwaltliche Erstbewertung in 24 Stunden.
Bescheid jetzt prüfen lassen