Glossar

Fahrerflucht

Strafbares unerlaubtes Entfernen vom Unfallort — keine Ordnungswidrigkeit, sondern Straftat mit Freiheits- oder Geldstrafe und regelmäßiger Fahrerlaubnisentziehung.

Rechtsgrundlage: § 142 StGB

Fahrerflucht setzt einen Unfall im Straßenverkehr und das Entfernen voraus, bevor Feststellungen zu Person und Beteiligung getroffen werden können. Auch Bagatell-Sachschäden (Kratzer am parkenden Auto) genügen.

Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre. Bei Sachschäden unter ca. 1.300 EUR ist regelmäßig nur eine Geldstrafe zu erwarten; darüber droht die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) mit Sperrfrist.

§ 142 Abs. 4 StGB ermöglicht eine Strafmilderung bei tätiger Reue (Selbstanzeige binnen 24 Stunden bei Unfällen mit ausschließlich Sachschäden außerhalb des fließenden Verkehrs).

Praxis-Hinweise

  • Vor jeder Stellungnahme Verteidiger einschalten — das Strafmaß hängt stark von der Argumentation ab.
  • Bei Bagatell-Schaden Selbstanzeige nach 24-h-Regel prüfen — die Tat bleibt strafbar, aber Strafe kann erheblich gemildert werden.
Auch bekannt als:Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort§ 142 StGB

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