Scheidungskosten-Rechner
Ihre Angaben
Geschätzter Verfahrenswert
13.500 €
Gesetzliche Gebühren (RVG)
2.979 €
Anwalt 2.291 € + Gericht 688 €. So rechnet eine Kanzlei ohne Festpreis ab.
Ihre Stufe bei Advofleet
1.999 € Anwalt
Statt 2.291 € nach RVG. Gerichtskosten 688 € zahlen Sie zusätzlich 1:1.
- Ein Anwalt genügt, wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen — der andere stimmt nur zu.
- Gerichtskosten schießt der Antragsteller vor; nach § 150 FamFG trägt jeder Ehegatte die Hälfte.
- Ohne streitige Folgesachen (Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht) — die haben eigene Verfahrenswerte.
- Unverbindliche Orientierung — der Verfahrenswert wird vom Gericht festgesetzt.
- Gerichtliche Gebühren unterliegen § 49b BRAO — gesetzliche Mindestgebühren dürfen nicht unterschritten werden.
Einvernehmliche Scheidung — 1.999 € Anwalt (Hoher Verfahrenswert)
Gerichtskosten 1:1 nach FamGKG. RVG-Mindestgebühren bleiben gewahrt; Differenz trägt AFBS intern. Details und Kleingedrucktes auf der Landing.
Häufige Fragen
Wie wird der Verfahrenswert bei der Scheidung berechnet?+
In der Praxis oft näherungsweise: dreifaches monatliches Nettoeinkommen beider Ehegatten zuzüglich Vermögen — mit einem Mindestwert. Exakte Festsetzung obliegt dem Gericht; der Rechner liefert eine Orientierung.
Warum stehen gesetzliche Gebühren fest?+
In gerichtlichen Verfahren dürfen die gesetzlichen RVG-Gebühren berufsrechtlich nicht unterschritten werden (§ 49b BRAO). Wir berechnen sie vorab transparent — ohne Aufschlag.
Was kostet eine einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt?+
Bei Einvernehmen kann ein Anwalt beide Ehegatten im Verfahren vertreten (der andere muss zustimmen). Gerichtskosten bleiben; Verfahrenskostenhilfe (VKH) und Ratenzahlung prüfen wir mit Ihnen.
Warum ist Ihr Festpreis gestaffelt?+
Weil die gesetzlichen Gebühren am Verfahrenswert hängen und der rund das Dreifache der beiden Nettoeinkommen ist. Drei Stufen (799 € / 1.499 € / 1.999 €) halten den Einstieg für kleine Einkommen niedrig und bleiben in jeder Stufe deutlich unter den gesetzlichen Gebühren. Ab Verfahrenswert 20.000 € rechnen wir nach RVG ab.