Mietpreisbremse-Rechner 2026
Zahlen Sie zu viel Miete? Bei Neuvermietung darf die Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d BGB). Berechnen Sie in 60 Sekunden Ihre Ersparnis — und was Sie zurückfordern können.
Ihre Wohnung
Ergebnis
Zulässige Miete (Vergleichsmiete + 10 %, § 556d BGB)
535 € – 594 €
Basis: Vergleichsmiete 8,10 €/m² – 9,00 €/m² (Berliner Mietspiegel 2026). Ihre Miete: 20,00 €/m².
Mögliche Ersparnis
606 € – 665 € pro Monat
Das sind 7.272 € – 7.985 € pro Jahr — dauerhaft, für die gesamte Mietzeit.
Orientierungsrechnung mit vereinfachten Mietspiegel-Spannen — die exakte Vergleichsmiete ergibt die Spanneneinordnung Ihres Mietspiegels. Für 199 € Festpreis prüfen wir das anwaltlich und rügen auf Kanzleibriefkopf.
Häufige Fragen zur Mietpreisbremse
Wie funktioniert die Mietpreisbremse?+
In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei Neuvermietung höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d BGB). Die Vergleichsmiete ergibt sich aus dem Mietspiegel Ihrer Stadt — differenziert nach Baujahr, Größe, Ausstattung und Wohnlage. Liegt Ihre Miete darüber, können Sie den Verstoß rügen, die Miete dauerhaft senken und zu viel gezahlte Miete zurückverlangen.
Wo gilt die Mietpreisbremse 2026?+
Die Mietpreisbremse wurde bundesweit bis zum 31. Dezember 2029 verlängert und gilt aktuell in über 600 Städten und Gemeinden — darunter Berlin, Hamburg, München, Köln, Frankfurt, Stuttgart, Düsseldorf, Leipzig, Dresden und Potsdam. Maßgeblich ist die jeweilige Landesverordnung. Der Rechner zeigt die Laufzeit für Ihre Stadt.
Was ist die 30-Monats-Regel bei der Rückforderung?+
Rügen Sie den Verstoß innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn, können Sie die zu viel gezahlte Miete rückwirkend ab Mietbeginn zurückverlangen (§ 556g Abs. 2 BGB). Rügen Sie später, gibt es die Rückzahlung erst ab Zugang der Rüge — die dauerhafte Mietsenkung für die Zukunft bleibt aber in beiden Fällen möglich. Je früher Sie rügen, desto mehr Geld holen Sie zurück.
Welche Ausnahmen gibt es?+
Die Bremse gilt nicht für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, und nicht für die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung (§ 556f BGB). Außerdem darf der Vermieter eine höhere Vormiete weiterverlangen (§ 556e BGB). Wichtig: Der Vermieter muss die Ausnahme belegen — Sie haben einen Auskunftsanspruch (§ 556g Abs. 3 BGB). Viele Vermieter berufen sich zu Unrecht auf Ausnahmen.
Wie genau ist dieser Rechner?+
Der Rechner arbeitet mit vereinfachten Spannen aus den offiziellen Mietspiegeln (Berlin 2026, München 2025, Hamburg 2025) bzw. Orientierungswerten für weitere Städte. Die exakte ortsübliche Vergleichsmiete Ihrer konkreten Wohnung ergibt erst die Spanneneinordnung nach Ausstattungsmerkmalen — genau das übernimmt unsere anwaltliche Prüfung. Der Rechner zeigt Ihnen zuverlässig, OB sich eine Prüfung lohnt.
Kann mir der Vermieter kündigen, wenn ich die Miete rüge?+
Nein. Die Rüge nach § 556g BGB ist die Ausübung eines gesetzlichen Rechts — sie ist kein Kündigungsgrund. Ihr Mietvertrag bleibt unverändert bestehen; nur die Miethöhe wird auf das zulässige Maß korrigiert. Eine Kündigung als "Retourkutsche" wäre unwirksam.
Der Rechner zeigt die Spanne — die Rüge holt das Geld
Sie behalten bei uns jede zurückgeholte Miete komplett: Rügen Sie kostenlos mit unserem Musterschreiben selbst — oder lassen Sie uns für 199 € Festpreis die Vergleichsmiete anwaltlich prüfen und die Rüge auf Kanzleibriefkopf versenden.