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Ihre Miete liegt über der Vergleichsmiete + 10 %? Mit diesem Schreiben rügen Sie den Verstoß nach § 556g Abs. 2 BGB und fordern die gesetzliche Auskunft zu Vormiete und Modernisierung ein — juristisch sauber formuliert, in 3 Minuten fertig.
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Absender …
…
…, den 14.07.2026
Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB und Auskunftsverlangen nach § 556g Abs. 3 BGB
Mietverhältnis …
Sehr geehrte Damen und Herren,
zwischen uns besteht seit dem … ein Mietverhältnis über die oben genannte Wohnung. Die vereinbarte monatliche Nettokaltmiete beträgt … €.
Die Wohnung liegt in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt, für das die Mietpreisbegrenzungsverordnung des Landes gilt. Nach § 556d Abs. 1 BGB darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens 10 % übersteigen.
Nach meiner Prüfung anhand des örtlichen Mietspiegels übersteigt die vereinbarte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete zuzüglich 10 %.
Ich rüge hiermit gemäß § 556g Abs. 2 BGB einen Verstoß gegen § 556d Abs. 1 BGB. Die Miete ist insoweit nicht geschuldet, als sie die zulässige Höchstmiete übersteigt.
Zugleich fordere ich Sie gemäß § 556g Abs. 3 BGB auf, mir bis zum 28.07.2026 Auskunft über folgende Tatsachen zu erteilen, soweit sie für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete maßgeblich sind: (1) die Höhe der Vormiete, die der vorherige Mieter zuletzt geschuldet hat (§ 556e Abs. 1 BGB), (2) Art und Umfang von Modernisierungsmaßnahmen in den letzten drei Jahren vor Mietbeginn bzw. eine etwaige umfassende Modernisierung (§ 556e Abs. 2, § 556f Satz 2 BGB) und (3) ob und wann die Wohnung nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurde (§ 556f Satz 1 BGB).
Künftige Zahlungen über die zulässige Höchstmiete hinaus erfolgen ab sofort nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Nach Erteilung der Auskunft werde ich die Rückforderung der zu viel gezahlten Miete beziffern.
Sollten Sie die Auskunft nicht fristgerecht erteilen oder die überhöhte Miete weiter verlangen, werde ich meine Ansprüche ohne weitere Ankündigung anwaltlich geltend machen. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Ihren Lasten.
Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Schreibens.
Mit freundlichen Grüßen
…
Das Musterschreiben versenden Sie in Ihrem eigenen Namen — ohne Prüfung der exakten Vergleichsmiete. Für 199 € Festpreis ermitteln wir die zulässige Miete anwaltlich, prüfen die Ausnahmen (Neubau, Modernisierung, Vormiete) und rügen auf Kanzleibriefkopf. Jede zurückgeholte Miete behalten Sie komplett.
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Die Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB ist die gesetzliche Voraussetzung dafür, dass Sie zu viel gezahlte Miete zurückverlangen können. Ab Zugang schulden Sie nur noch die zulässige Miete (Vergleichsmiete + 10 %). Erfolgt die Rüge innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn, können Sie sogar rückwirkend ab Mietbeginn zurückfordern. Zusätzlich verpflichtet das Auskunftsverlangen (§ 556g Abs. 3 BGB) den Vermieter, Vormiete und Modernisierungen offenzulegen.
Aus dem qualifizierten Mietspiegel Ihrer Stadt (z. B. mietspiegel.berlin.de) — oder als erste Orientierung aus unserem kostenlosen Mietpreisbremse-Rechner. Für die Rüge selbst müssen Sie die Vergleichsmiete nicht exakt beziffern: Die qualifizierte Rüge ist seit der Gesetzesreform 2019 auch ohne genaue Berechnung wirksam. Mit Zahl wird das Schreiben aber deutlich druckvoller.
Genau dafür enthält das Schreiben das Auskunftsverlangen nach § 556g Abs. 3 BGB: Der Vermieter muss offenlegen, ob die Wohnung nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet wurde, ob umfassend modernisiert wurde und wie hoch die Vormiete war. Viele Vermieter berufen sich zu Unrecht auf Ausnahmen — ob eine Modernisierung wirklich "umfassend" war, ist der häufigste Streitpunkt und lohnt die anwaltliche Prüfung.
Nein. Die Rüge ist die Ausübung eines gesetzlichen Rechts und kein Kündigungsgrund. Ihr Mietvertrag bleibt vollständig bestehen — nur die Miethöhe wird auf das gesetzlich zulässige Maß korrigiert. Eine Kündigung als Reaktion auf die Rüge wäre unwirksam.
Das Musterschreiben versenden Sie selbst in Ihrem eigenen Namen — der Vermieter sieht: Hier schreibt der Mieter. Beim Express-Paket ermitteln wir die zulässige Miete anwaltlich anhand des Mietspiegels, prüfen die Ausnahmen, und die Rüge geht auf Kanzleibriefkopf raus. Erfahrungsgemäß lenken Vermieter deutlich häufiger ein, wenn erkennbar ist, dass der nächste Schritt die gerichtliche Durchsetzung wäre. Der Festpreis bleibt 199 € — egal wie viel Sie zurückholen.
Ausdrucken, unterschreiben und per Einwurf-Einschreiben an den Vermieter senden — so können Sie den Zugang nachweisen. Der Zugang der Rüge ist entscheidend: Ab diesem Zeitpunkt können Sie zu viel gezahlte Miete zurückverlangen. Bewahren Sie Kopie und Einlieferungsbeleg auf.
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