Der Parkplatz war eng, die Einparkhilfe des unbekannten Fahrzeugs hat nicht reagiert — und jetzt steht da eine Delle im Mietwagen. Wer haftet, wenn der Schaden nicht am eigenen Auto entsteht, sondern an einem geliehenen oder gemieteten Fahrzeug?

Die Antwort hängt von drei Faktoren ab: wer den Unfall verursacht hat, welches Versicherungspaket beim Abschluss des Mietvertrags gebucht wurde und ob grobe Fahrlässigkeit im Spiel ist. Wer diese Zusammenhänge kennt, vermeidet böse Überraschungen beim Rückgabetermin.

Dieser Ratgeber erklärt die Haftungsregeln für klassische Mietwagen und Carsharing-Fahrzeuge, zeigt, wann die Selbstbeteiligung fällig wird, und nennt die häufigsten Fehler, die den Versicherungsschutz gefährden.

Was gilt grundsätzlich bei einem Unfall mit dem Mietwagen?

Bei einem Unfall mit dem Mietwagen gelten dieselben Haftungsregeln wie bei jedem anderen Verkehrsunfall: Wer den Unfall nicht verursacht hat, wird durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners entschädigt. Wer selbst schuld ist, muss für den Schaden am Mietfahrzeug aus eigener Tasche oder über eine Kaskoversicherung aufkommen.

Nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz muss jedes in Deutschland zugelassene Kraftfahrzeug — also auch jeder Mietwagen — haftpflichtversichert sein. Diese Haftpflicht zahlt Schäden, die der Fahrer des Mietwagens bei Dritten verursacht: Schäden an anderen Fahrzeugen, Leitplanken oder Sachschäden. Sie erstattet jedoch ausdrücklich nicht den Schaden am Mietfahrzeug selbst.

Für den Eigenschaden am Leihwagen greift erst eine zusätzlich gebuchte Kaskoversicherung. Viele Autovermieter bieten Teilkasko und Vollkasko an — mit oder ohne Selbstbeteiligung. Die Teilkaskoversicherung deckt Schäden durch äußere Einwirkungen wie Wildunfälle, Hagel oder Vandalismus. Die Vollkaskoversicherung geht weiter und übernimmt auch selbst verschuldete Kollisionsschäden.

Ein Praxisbeispiel: Ein Fahrer aus dem Hamburger Umland mietete über ein Wochenende ein Fahrzeug der Mittelklasse und buchte dabei lediglich die Basisversicherung ohne Vollkasko. Als er beim Rückwärtsfahren in eine Parkhausschranke fuhr, forderte die Autovermietung den vollen Reparaturbetrag. Da kein Kaskovertrag bestand, musste er den kompletten Schaden selbst tragen. Mit gebuchter Vollkasko wäre er lediglich für die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung aufgekommen.

Wichtig ist dabei auch: War der Unfallgegner schuld, zahlt dessen Haftpflichtversicherung auch die Schäden am Mietwagen. Der Autovermieter übernimmt in der Regel selbst die Regulierung gegenüber der gegnerischen Versicherung.

Wann und wie hoch ist die Selbstbeteiligung beim Mietwagen?

Die Selbstbeteiligung beim Mietwagen ist der Anteil am Schaden, den der Mieter im Schadensfall selbst tragen muss — unabhängig davon, ob eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde. Sie ist im Mietvertrag festgelegt und variiert je nach Anbieter, Fahrzeugklasse und gewähltem Tarif.

Wer eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung abschließt, zahlt bei einem selbst verschuldeten Unfall nur den im Vertrag vereinbarten Eigenanteil. Erst Beträge, die diesen übersteigen, übernimmt die Kaskoversicherung. In der Praxis wird die hinterlegte Kaution bei der Fahrzeugübergabe häufig mit diesem Selbstbehalt verrechnet.

Wer keine Selbstbeteiligung tragen möchte, kann eine Vollkasko ohne Selbstbehalt buchen — dieser Tarif ist allerdings deutlich teurer. Eine weitere Möglichkeit sind externe Zusatzversicherungen, die speziell die Selbstbeteiligung bei Mietwagenunfällen abdecken und separat abgeschlossen werden können.

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 14.12.2021 (11 S 104/19) entschieden, dass ein Unfallgeschädigter sich bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht auf ein günstigeres Alternativangebot mit höherer Selbstbeteiligung verweisen lassen muss, wenn dieser Unterschied in der Selbstbeteiligung erheblich ist. Das Gericht stützte sich auf § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (Wirtschaftlichkeitsgebot) und § 254 Abs. 2 S. 1 BGB (Schadensminderungspflicht). Geschädigte haben also einen gewissen Spielraum bei der Wahl ihres Ersatzmietwagens.

Wer regelmäßig Mietwagen nutzt, sollte prüfen, ob seine private Kfz-Versicherung eine sogenannte Mallorca-Police oder eine Selbstbeteiligungs-Absicherung für Mietfahrzeuge enthält. Solche Zusatzbausteine können die Selbstbeteiligung im Schadensfall auf null reduzieren.

Praxis-Tipp

Jeder Mietwagen muss nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz haftpflichtversichert sein — die Kfz-Haftpflicht deckt Schäden am Unfallgegner ab, nicht aber den Schaden am Mietfahrzeug selbst.

Wann erlischt der Versicherungsschutz beim Leihwagen?

Der Versicherungsschutz beim Mietwagen erlischt, wenn der Fahrer grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Wer alkoholisiert fährt, eine rote Ampel überfährt oder während der Fahrt das Mobiltelefon bedient und dadurch einen Unfall verursacht, muss die Kosten vollständig selbst tragen — auch wenn eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde.

Ebenfalls zum Verlust des Schutzes führt eine Verletzung vertraglicher Obliegenheiten: Viele Mietverträge schreiben ausdrücklich vor, dass nach einem Unfall die Polizei zu rufen ist. Wer diese Pflicht missachtet, riskiert, dass die Versicherung die Regulierung verweigert. Das gilt auch bei scheinbar kleinen Blechschäden.

Wer einen nicht im Mietvertrag eingetragenen Fahrer ans Steuer lässt, verliert ebenfalls den Versicherungsschutz oder setzt sich dem Risiko von Regressforderungen aus. Autovermietungen erlauben zusätzliche Fahrer in der Regel nur gegen Aufpreis und nach namentlicher Eintragung in den Mietvertrag.

Wichtig ist auch die Frage der Eigenreparatur: Keinesfalls sollten Mieter Schäden am Mietwagen selbst reparieren lassen oder in Auftrag geben. Die Schadensbeseitigung obliegt allein der Autovermietung und muss im Schadensbericht dokumentiert werden. Eigenmächtige Reparaturen führen nicht selten zum Verlust von Gewährleistungsrechten.

Bei der Rückgabe des beschädigten Fahrzeugs sollte stets ein schriftlicher Schadensbericht erstellt werden, den sowohl Mieter als auch Vermieter unterschreiben. So lassen sich spätere Streitigkeiten über die Schadenshöhe vermeiden. Fotos vom Fahrzeug bereits bei der Übernahme sind ebenfalls sinnvoll, um Vorschäden nachweisen zu können.

Wichtig zu wissen

Wer einen Leihwagen selbst beschädigt, haftet ohne gebuchte Vollkaskoversicherung in voller Höhe gegenüber der Autovermietung — mit Vollkasko nur bis zur vereinbarten Selbstbeteiligung.

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Carsharing-Unfall: Was gilt abweichend vom klassischen Mietwagen?

Bei gewerblichem Carsharing sind die Fahrzeuge in der Regel haftpflichtversichert und vollkaskoversichert. Der Versicherungsschutz ist automatisch im Nutzungspreis enthalten. Die Haftung des Nutzers ist auf die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung begrenzt, die je nach Anbieter und Fahrzeugkategorie unterschiedlich hoch ausfällt.

Die Selbstbeteiligung beim Carsharing liegt nach Angaben der Anbieter häufig zwischen 500 und 1.500 Euro je Schadensfall. Viele Carsharing-Anbieter ermöglichen es, durch ein optionales Sicherheitspaket oder eine Zusatzversicherung gegen Aufpreis die Selbstbeteiligung erheblich zu reduzieren.

Ein wesentlicher Unterschied zur klassischen Autovermietung: Beim Carsharing findet vor der Übergabe in der Regel keine persönliche Fahrzeuginspektion statt. Nutzer sind deshalb vertraglich meist verpflichtet, das Fahrzeug vor Fahrtantritt selbst auf sichtbare Schäden zu prüfen und bereits vorhandene Schäden unverzüglich zu melden. Wer das unterlässt und ein vorhandener Schaden wird ihm später zugerechnet, trägt das Risiko der Beweislast.

Bei einem Carsharing-Unfall unter Alkohol- oder Drogeneinfluss erlischt der Versicherungsschutz vollständig. Der Nutzer verstößt damit sowohl gegen die Nutzungsbedingungen des Anbieters als auch gegen § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) und muss alle Kosten selbst tragen — zusätzlich zu einem drohenden Strafverfahren.

Ein Praxisfall aus München: Ein Nutzer eines Free-Floating-Carsharing-Anbieters gab das Fahrzeug zurück, ohne einen kleinen Parkrempler zu melden. Der Folgenutzer meldete den Schaden. Da kein Schaden bei Übernahme protokolliert worden war, wurde der erste Nutzer für den Schaden verantwortlich gemacht. Die Meldepflicht vor Fahrtantritt ist also nicht nur formaler Natur — sie hat unmittelbare Konsequenzen.

Richtig verhalten nach einem Unfall mit dem Leihwagen: So sichern Sie Ihre Position

Wer nach einem Unfall mit dem Leihwagen die richtigen Schritte einleitet, schützt seinen Versicherungsschutz und erleichtert die spätere Schadensregulierung erheblich. Unfallstelle absichern, Polizei rufen und alle Beteiligtendaten aufnehmen — das sind die unverzichtbaren ersten Schritte.

Die Polizei sollte auch bei kleineren Schäden gerufen werden. Viele Mietverträge enthalten ausdrücklich die Pflicht zur Polizeibenachrichtigung. Das Protokoll der Polizei erleichtert die Abrechnung mit der Versicherung erheblich. Geben Sie dabei niemals schriftlich ein Schuldanerkenntnis ab — auch nicht auf Bitte der Polizei — da ein solches Anerkenntnis den Versicherungsschutz gefährden kann.

Parallel zur Polizei ist der Autovermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Die Notrufnummer des Vermieters findet sich in der Regel in den Fahrzeugpapieren im Handschuhfach. Der Vermieter gibt die weitere Vorgehensweise vor und koordiniert die Schadensregulierung mit der Versicherung. Eigenmächtige Absprachen mit dem Unfallgegner über Haftung und Kosten können den Versicherungsschutz beeinträchtigen.

Dokumentieren Sie den Schaden mit möglichst vielen Fotos: Gesamtansicht beider Fahrzeuge, Nahaufnahmen der Schäden, Straßensituation und Kennzeichen des Unfallgegners. Notieren Sie Zeugen und deren Kontaktdaten. Füllen Sie das Unfallprotokoll (in der Regel im Fahrzeug hinterlegt) sorgfältig aus.

Stehen Ihnen nach der Schadensregulierung unberechtigte Forderungen des Vermieters gegenüber — etwa Gutachter- oder Nutzungsausfallkosten, die vertraglich nicht vereinbart waren — sollten Sie diese nicht kommentarlos bezahlen. Die Rechtsprechung verschiedener Landgerichte, darunter das Landgericht Berlin (Az: 56 S 36/11) und das Landgericht Baden-Baden (Az: 5 S 19/06), hat entschieden, dass Mieter bei Unfallschäden nicht generell haften und der Vermieter den Nachweis erbringen muss, dass der Mieter den Schaden tatsächlich verursacht hat. Bei Streitigkeiten lohnt sich frühzeitig anwaltliche Beratung.

Ihre Checkliste auf einen Blick

  • Jeder Mietwagen muss nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz haftpflichtversichert sein — die Kfz-Haftpflicht deckt Schäden am Unfallgegner ab, nicht aber den Schaden am Mietfahrzeug selbst.
  • Wer einen Leihwagen selbst beschädigt, haftet ohne gebuchte Vollkaskoversicherung in voller Höhe gegenüber der Autovermietung — mit Vollkasko nur bis zur vereinbarten Selbstbeteiligung.
  • Bei grober Fahrlässigkeit (z. B. Fahren unter Alkoholeinfluss oder Überfahren einer roten Ampel) erlischt der Vollkaskoschutz und der Fahrer trägt die Kosten vollständig selbst.
  • Beim gewerblichen Carsharing ist der Versicherungsschutz automatisch im Mietpreis enthalten, die Haftung des Nutzers ist jedoch regelmäßig auf die vertraglich festgelegte Selbstbeteiligung begrenzt.
  • Wer den Unfallort verlässt, ohne die Polizei zu rufen, riskiert den Verlust des Versicherungsschutzes — viele Mietverträge schreiben eine Polizeibenachrichtigung ausdrücklich vor.

Fazit

Ein Unfall mit dem Leihwagen oder Carsharing-Fahrzeug kann teuer werden — muss es aber nicht, wenn Sie die richtigen Weichen stellen. Entscheidend ist, welchen Versicherungsschutz Sie beim Abschluss des Mietvertrags gewählt haben, ob Sie nach dem Unfall alle vertraglichen Pflichten erfüllt haben und ob die Forderungen des Vermieters tatsächlich berechtigt sind. Wer unberechtigte Schadensforderungen einfach bezahlt, verschenkt bares Geld.