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Der Fahrstuhl steht seit Tagen still, Sie wohnen im sechsten Stock und schleppen Einkäufe die Treppe hoch — das ist kein Schicksal, das Sie einfach hinnehmen müssen. Das Mietrecht gibt Ihnen klare Werkzeuge an die Hand.

Schwarze Flecken hinter dem Sofa, ein muffiger Geruch im Schlafzimmer, beschlagene Fensterscheiben jeden Morgen: Schimmel trifft Mieterinnen und Mieter häufig unvorbereitet — und löst sofort die Frage aus, ob die Miete gekürzt werden darf. Die Antwort des Gesetzes ist eindeutig: Ja, Schimmelbefall ist ein Mangel der Mietsache, der nach § 536 BGB zur Mietminderung berechtigt, sofern der Befall nicht durch Ihr eigenes Fehlverhalten entstanden ist.
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