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Geblitzt, falsch geparkt, Abstandsverstoß — und wenige Wochen später liegt der Bußgeldbescheid im Briefkasten. Viele Betroffene zahlen kommentarlos, obwohl der Bescheid Fehler enthält oder die Messung angreifbar ist. Dabei gewährt § 67 OWiG jedem Betroffenen das Recht, binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einzulegen — ohne Begründungspflicht, ohne Anwaltszwang, aber mit klaren Konsequenzen je nach Ausgang.

Der Umschlag liegt auf dem Küchentisch: Bußgeldbescheid. Geschwindigkeit überschritten, Parkverstoß oder Rotlicht — egal, was drin steht, jetzt läuft die Uhr. Genau zwei Wochen haben Sie ab dem Tag der Zustellung Zeit, um Einspruch einzulegen. Wer diese Frist verschläft, dem wird der Bescheid rechtskräftig — und das Bußgeld muss bezahlt werden, Punkte in Flensburg werden eingetragen, und ein eventuelles Fahrverbot tritt in Kraft.

Der Brief liegt im Briefkasten: Bußgeldbescheid, Aktenzeichen, Zahlungsaufforderung. Wer glaubt, zu Unrecht geblitzt worden zu sein, den falschen Bescheid bekommen zu haben oder schlicht an der Messung zweifelt, hat genau zwei Wochen Zeit zu reagieren — sonst wird der Bescheid rechtskräftig und ist nicht mehr anfechtbar.
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