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Ein Satz im Testament, ein Name, der fehlt – und schon steht die Frage im Raum: Darf man ein Kind wirklich enterben? Die Antwort ist ja, aber sie ist unvollständig, solange niemand über den Pflichtteil spricht. Wer glaubt, mit einer Enterbung sei das Kind komplett aus dem Nachlass verschwunden, irrt in den allermeisten Fällen.

Der Erbvertrag ist geschlossen, notariell beurkundet — und jetzt haben sich die Lebensumstände grundlegend geändert. Vielleicht ist die Beziehung zum Bedachten zerbrochen, ein neues Kind ist hinzugekommen oder die ursprüngliche Gegenleistung des Vertragserben ist entfallen. Wer in dieser Situation glaubt, er könne den Erbvertrag einfach widerrufen wie ein Testament, irrt: Das Gesetz sieht für den Erbvertrag weit engere Wege vor.
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