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Schwarze Flecken hinter dem Schrank, ein modriger Geruch im Schlafzimmer – und der Vermieter reagiert nicht oder schiebt die Schuld sofort aufs Lüftungsverhalten. Schimmel in der Mietwohnung ist einer der häufigsten Streitpunkte im Mietrecht, weil beide Seiten unterschiedliche Interessen verfolgen: Der Mieter will die Miete kürzen, der Vermieter die Ursache möglichst im Verantwortungsbereich des Mieters verorten.

Seit Wochen dröhnt der Presslufthammer vom Nachbargrundstück durch die Wände, die Fenster bleiben wegen des Staubs geschlossen, und an ruhiges Arbeiten im Homeoffice ist nicht mehr zu denken - viele Mieter fragen sich in dieser Situation zurecht, ob sie die Miete kürzen dürfen. Die Antwort hängt nicht vom Gefühl der Belastung ab, sondern von klaren rechtlichen Kriterien nach § 536 BGB.

Ein dunkler Fleck hinter dem Kleiderschrank, ein modriger Geruch im Schlafzimmer, der einfach nicht weggeht – Schimmel in der Mietwohnung ist für viele Mieter der erste ernsthafte Konflikt mit dem Vermieter. Die Frage, die dann sofort im Raum steht: Habe ich falsch gelüftet, oder liegt es am Gebäude? Von der Antwort hängt ab, ob Sie die Miete mindern dürfen, wer die Beseitigung bezahlt und ob Sie im schlimmsten Fall sogar Schadensersatz verlangen können.

Die E-Mail ist raus, das Einschreiben zugestellt, der Anruf dokumentiert – und trotzdem passiert nichts. Wer als Mieter einen Wasserschaden, Schimmelbefall oder eine defekte Heizung meldet, erwartet zu Recht eine Reaktion. Bleibt diese aus, stehen Sie nicht rechtlos da: Das Mietrecht gibt Ihnen ein abgestuftes Set an Instrumenten an die Hand, von der Mietminderung über die Ersatzvornahme bis zum Schadensersatz.

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