Der Lohnzettel liegt auf dem Tisch, die Steuererklärung ist halb ausgefüllt — und plötzlich die Frage: Muss ich meinen Minijob eigentlich angeben? Millionen Beschäftigte in Deutschland stellen sich das jedes Jahr. Die gute Nachricht: In den meisten Fällen lautet die Antwort nein.

Entscheidend ist nicht, wie viel Sie im Minijob verdienen, sondern wie Ihr Arbeitgeber die Steuer abführt. Zahlt er die pauschale Lohnsteuer von 2 Prozent an die Minijob-Zentrale, sind Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in der Regel aus dem Schneider — der Minijob taucht in Ihrer Einkommensteuererklärung nicht auf. Wählt der Arbeitgeber stattdessen die individuelle Besteuerung nach Ihrer Lohnsteuerklasse, bekommen Sie eine Lohnsteuerbescheinigung und müssen die Einnahmen in der Anlage N eintragen.

Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei 603 Euro pro Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr — gesetzlich geregelt in § 8 SGB IV und steuerrechtlich in § 40a EStG. Wer diese Grenze überschreitet, verlässt den Minijob-Status und muss die Einnahmen zwingend versteuern.

Was ist ein Minijob steuerrechtlich — und warum spielt die Besteuerungsart die entscheidende Rolle?

Ein Minijob ist steuerrechtlich kein steuerfreies Arbeitsverhältnis, sondern ein Beschäftigungsverhältnis, bei dem die Steuer vom Arbeitgeber pauschal übernommen werden kann. Gesetzliche Grundlage ist § 40a Einkommensteuergesetz (EStG), der dem Arbeitgeber erlaubt, die Lohnsteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von 2 Prozent abzuführen — diese Pauschalsteuer deckt Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag gleichzeitig ab.

Wählt der Arbeitgeber diese Pauschalversteuerung und meldet den Minijob bei der Minijob-Zentrale (der DR Knappschaft-Bahn-See), sind die Steuerpflichten mit der Abführung dieser 2 Prozent vollständig erfüllt. Der Arbeitnehmer erhält in diesem Fall keine Lohnsteuerbescheinigung und muss die Einnahmen nicht in die eigene Steuererklärung eintragen. Die Steuer gilt als abgegolten — genau wie es § 40 Abs. 3 EStG für pauschal versteuerte Arbeitsentgelte vorsieht.

Verzichtet der Arbeitgeber auf die Pauschalversteuerung oder kommt sie rechtlich nicht in Betracht, wird der Minijob individuell nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers abgerechnet. In diesem Fall stellt der Arbeitgeber eine reguläre Lohnsteuerbescheinigung aus. Für den Arbeitnehmer bedeutet das: Die Einnahmen sind wie normaler Arbeitslohn zu behandeln und müssen in der Anlage N der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Alternativ zur 2-Prozent-Pauschale kann der Arbeitgeber — wenn er keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zahlt — auch eine Pauschalsteuer von 20 Prozent des Arbeitslohns zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag wählen. Diese Variante ist in der Praxis selten, kommt aber vor, wenn der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreit ist. Auch bei dieser 20-Prozent-Variante ist die Steuer für den Arbeitnehmer abgegolten.

Ein Praxis-Tipp für alle Minijobber: Klären Sie zu Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich, ob Ihr Arbeitgeber die Pauschalsteuer übernimmt — am besten im Arbeitsvertrag. Finanztip und die Minijob-Zentrale weisen ausdrücklich darauf hin, dass es Fälle gegeben hat, in denen Arbeitgeber entgegen der Absprache die individuelle ELStAM-Besteuerung angewandt haben. Das kann dazu führen, dass Ihr Minijob unerwartet in der Steuererklärung auftaucht.

Wann muss der Minijob in die Steuererklärung — und wann definitiv nicht?

Der pauschal mit 2 Prozent versteuerte Minijob muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Das gilt auch dann, wenn Sie gleichzeitig einen Hauptjob haben und aus anderen Gründen zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind — der pauschal versteuerte Minijob bleibt in diesem Fall außen vor.

Eine Angabepflicht besteht in folgenden Konstellationen: Ihr Arbeitgeber hat die individuelle Besteuerung nach ELStAM gewählt und Ihnen eine Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt. Dann müssen Sie die Einnahmen in der Anlage N eintragen. Ebenso ist eine Angabe erforderlich, wenn Sie unter Steuerklasse V veranlagt sind und gemeinsam mit Ihrem Ehe- oder Lebenspartner beim Finanzamt zusammenveranlagt werden — in diesem Fall entsteht aus der Zusammenveranlagung eine eigenständige Steuererklärungspflicht, auch wenn der Minijob selbst pauschal versteuert wird.

Eine häufig übersehene Falle ist die Kumulation mehrerer Minijobs. Hat ein Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen gleichzeitig, werden die Verdienste zusammengerechnet. Überschreitet die Summe 603 Euro pro Monat dauerhaft, gilt kein Job mehr als Minijob — alle Beschäftigungen werden sozialversicherungspflichtig und unterliegen der individuellen Einkommensteuer. Dann sind sämtliche Einnahmen in der Steuererklärung zu erfassen.

Ein typisches Szenario aus der Beratungspraxis: Eine Bürokauffrau aus Hamburg-Eimsbüttel hatte neben ihrem Hauptjob zwei separate Reinigungsjobs, für die jeweils 320 Euro im Monat vereinbart waren. Da beide Arbeitgeber die Jobs separat als Minijobs behandelten, ohne die Zusammenrechnung zu prüfen, wurden keine Pauschalbeiträge abgeführt. Die Summe von 640 Euro überschritt die Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro — das Finanzamt stellte dies beim Lohnsteuerabzug fest, und es wurden Nachzahlungen fällig. Hätte einer der Arbeitgeber die Situation vorab korrekt bei der Minijob-Zentrale gemeldet, wäre das Problem vermieden worden.

Rentner, die einen Minijob ausüben, sind seit 2023 beim Hinzuverdienst durch die Altersrente nicht mehr beschränkt. Der Minijob selbst bleibt für sie steuerrechtlich nach denselben Regeln wie für andere Beschäftigte zu beurteilen: pauschal versteuert bedeutet keine Angabepflicht, individuell versteuert bedeutet Angabe in der Steuererklärung. Wer als Rentner außerdem eine steuerpflichtige Rente bezieht, muss ohnehin eine Steuererklärung abgeben — der Minijob kommt dann aber nur hinzu, wenn er individuell versteuert wird.

Praxis-Tipp

Einen pauschal mit 2 Prozent versteuerten Minijob müssen Sie nicht in der Einkommensteuererklärung angeben, weil die Steuer bereits vom Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale abgeführt wurde.

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Was passiert, wenn Sie den Minijob nicht angegeben haben — obwohl Sie es mussten?

Wer den Minijob nicht angegeben hat, obwohl eine Angabepflicht bestand, hat in den meisten Fällen eine unvollständige oder unrichtige Steuererklärung abgegeben. Das kann steuerrechtliche und strafrechtliche Folgen haben — der Schweregrad hängt davon ab, ob die Nichtangabe versehentlich oder vorsätzlich erfolgte.

Strafrechtlich unterscheidet die Abgabenordnung zwischen der Steuerhinterziehung nach § 370 AO (vorsätzliches Handeln) und der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO (grob fahrlässiges Handeln). Wer schlicht vergessen hat, einen individuell versteuerten Minijob einzutragen, und dabei keine Steuer verkürzt hat — etwa weil das Gesamteinkommen ohnehin unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro (Stand 2026) lag — wird in aller Regel gar keine Steuer nachzahlen müssen und läuft auch nicht Gefahr, strafrechtlich verfolgt zu werden.

Ist tatsächlich Steuer zu wenig gezahlt worden, besteht die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO. Wer freiwillig und vollständig nacherklärte, bevor die Finanzbehörde den Fehler entdeckt hat, wird in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt. Zusätzlich werden Nachzahlungszinsen von 1,8 Prozent pro Jahr gemäß § 238 AO fällig — gerechnet ab dem 15. Monat nach dem Ende des betroffenen Steuerjahres. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen zur Steuerhinterziehung klargestellt, dass die Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige eng ausgelegt werden — unter anderem im Urteil des.

In der Praxis empfiehlt sich bei vergessenen Minijob-Einkünften folgendes Vorgehen: Zunächst prüfen, ob überhaupt eine Angabepflicht bestand (pauschal oder individuell versteuert?). Dann klären, ob sich durch die Nichtangabe tatsächlich ein steuerlicher Schaden ergeben hat. Liegt einer vor, sollte zeitnah eine berichtigte Steuererklärung eingereicht werden. Lassen Sie diesen Schritt anwaltlich begleiten — der Korrekturbedarf ist in vielen Fällen überschaubar, aber die Frist für eine strafbefreiende Selbstanzeige muss gewahrt werden, bevor das Finanzamt selbst auf den Fehler stößt.

Wichtig zu wissen

Erhalten Sie vom Minijob-Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung, gilt die individuelle Besteuerung — dann ist die Angabe in Anlage N der Steuererklärung Pflicht.

Minijob neben dem Hauptjob: Was gilt für die Steuererklärung?

Ein pauschal versteuerter Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden — er bleibt steuerlich unsichtbar. Das ist einer der wesentlichen Vorteile des Minijobs als Nebenverdienst: Die Einnahmen erhöhen weder das zu versteuernde Gesamteinkommen noch führen sie zu einem höheren Grenzsteuersatz auf den Hauptjob.

Wer allerdings neben dem Hauptjob keinen Minijob, sondern einen Nebenjob mit individuellem Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI ausübt, muss diesen in der Steuererklärung angeben. Die Steuerklasse VI kennt weder Grundfreibetrag noch Kinderfreibeträge — der Arbeitgeber zieht deshalb vergleichsweise hohe Lohnsteuern ab. Über die Steuererklärung werden Haupt- und Nebenjob-Einkommen zusammengerechnet und die endgültige Steuer auf Basis des Gesamteinkommens inklusive aller Freibeträge berechnet. In vielen Fällen resultiert daraus eine Steuererstattung.

Das BAG hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass Minijobber dieselben arbeitsrechtlichen Rechte haben wie Vollzeitbeschäftigte — darunter Anspruch auf bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Mindestlohn gemäß § 1 MiLoG. Diese Gleichstellung hat auch steuerrechtliche Relevanz: Urlaubsabgeltungen und Einmalzahlungen aus dem Minijob-Verhältnis unterliegen grundsätzlich denselben steuerlichen Regeln wie das laufende Gehalt.

Für Beschäftigte im Übergangsbereich — dem sogenannten Midijob mit einem monatlichen Verdienst zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro — gelten andere Regeln: Diese Jobs sind sozialversicherungspflichtig, wenn auch mit ermäßigten Arbeitnehmer-Beiträgen. Die Einnahmen müssen in der Steuererklärung angegeben werden, weil der Arbeitgeber eine reguläre Lohnsteuerbescheinigung ausstellt. Der Vorteil gegenüber dem klassischen Nebenjob: Freibeträge können anteilig genutzt werden.

Wann lohnt sich eine freiwillige Steuererklärung trotz Minijob?

Eine freiwillige Steuererklärung kann sich lohnen, selbst wenn Sie zum Minijob keine Angabepflicht haben. Wer aus anderen Einnahmen — etwa einem Hauptjob — zu viel Lohnsteuer gezahlt hat, kann sich diese über die Steuererklärung zurückholen. Der Minijob spielt dabei keine Rolle, sofern er pauschal versteuert ist.

Interessant ist die individuelle Besteuerung des Minijobs insbesondere für Personen, deren Gesamteinkommen unterhalb des Grundfreibetrags von 12.348 Euro im Jahr (Stand 2026) liegt. In diesem Fall fällt ohnehin keine Einkommensteuer an — und wer den Minijob individuell versteuern lässt statt pauschal, hat die Möglichkeit, über eine Steuererklärung die einbehaltene Lohnsteuer vollständig zurückzuerhalten. Ferienjobber und Schüler nutzen diesen Weg häufig.

Werbungskosten, die im Zusammenhang mit dem Minijob entstehen — etwa Fahrtkosten zur Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG, Aufwendungen für Arbeitsmittel oder Fortbildungskosten — können nur dann steuermindernd geltend gemacht werden, wenn der Minijob individuell versteuert wird. Bei pauschal versteuertem Minijob gilt nach § 40 Abs. 3 EStG die Steuer als abgegolten; ein Werbungskostenabzug scheidet aus.

Ein weiterer Aspekt: Wer seinen Minijob in einem Privathaushalt ausübt — als Haushaltshilfe, Gärtner oder Babysitter — kann dem Arbeitgeber ermöglichen, bis zu 20 Prozent der Aufwendungen (maximal 510 Euro jährlich) gemäß § 35a EStG als haushaltsnahe Beschäftigung von der Einkommensteuer abzuziehen. Der Arbeitgeber ist dabei auf eine ordnungsgemäße Anmeldung bei der Minijob-Zentrale und die Überweisung des Lohns auf ein Konto angewiesen — Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an.

Ihre Checkliste auf einen Blick

  • Einen pauschal mit 2 Prozent versteuerten Minijob müssen Sie nicht in der Einkommensteuererklärung angeben, weil die Steuer bereits vom Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale abgeführt wurde.
  • Erhalten Sie vom Minijob-Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung, gilt die individuelle Besteuerung — dann ist die Angabe in Anlage N der Steuererklärung Pflicht.
  • Die Minijob-Grenze beträgt seit Januar 2026 gemäß § 8 SGB IV maximal 603 Euro pro Monat; wer dauerhaft mehr verdient, hat keinen Minijob mehr und ist voll einkommensteuerpflichtig.
  • Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet: Überschreitet die Summe aller geringfügigen Beschäftigungen 603 Euro monatlich, entfällt der Minijob-Status und alle Jobs werden sozialversicherungs- und steuerpflichtig.
  • Wer den Minijob versehentlich nicht angegeben hat, obwohl eine Angabepflicht bestand, sollte unbeauftragt eine berichtigte Steuererklärung einreichen — so lässt sich ein Steuerstrafverfahren wegen leichtfertiger Steuerverkürzung gemäß § 378 AO in den meisten Fällen abwenden.

Fazit

Ob der Minijob in die Steuererklärung muss, lässt sich mit einer einfachen Prüfung klären: Haben Sie eine Lohnsteuerbescheinigung vom Minijob-Arbeitgeber erhalten? Wenn ja, müssen Sie die Einnahmen in der Anlage N angeben. Wenn nein — weil Ihr Arbeitgeber die Pauschalsteuer von 2 Prozent an die Minijob-Zentrale abgeführt hat — ist die Steuer abgegolten, und Sie müssen nichts eintragen. Ärger mit dem Finanzamt entsteht in der Praxis vor allem dann, wenn mehrere Minijobs nicht korrekt zusammengerechnet wurden oder wenn eine individuelle Besteuerung übersehen wurde. Klären Sie im Zweifelsfall frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber, welche Besteuerungsart gilt — am besten schriftlich.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen zu Ihrer steuerlichen Situation oder zu einem laufenden Verfahren mit dem Finanzamt wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.