Der Fliesenleger kommt, verlegt die Küche tadellos – und schlägt am Ende vor, einen Teil des Betrags bar und ohne Rechnung zu begleichen. Man spart die Mehrwertsteuer, er kassiert netto: Klingt nach einem guten Deal für beide. Doch was passiert rechtlich, wenn der Handwerker das Geld nicht bekommt, die Arbeit später Mängel zeigt oder das Finanzamt klingelt?

Die Antwort des Bundesgerichtshofs ist eindeutig und für viele Verbraucher überraschend: Ein Werkvertrag, der eine solche Schwarzgeldabrede enthält, ist nach § 134 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig. Nichtig bedeutet: Er existiert rechtlich nicht. Daraus folgen für beide Seiten weitreichende Konsequenzen, die weit über das steuerliche Risiko hinausgehen.

Dieser Ratgeber erklärt, wann ein Vertrag durch Schwarzarbeit nichtig wird, ob der Handwerker seinen Lohn verlangen kann, ob Sie als Auftraggeber bei Pfusch Mängelansprüche haben – und welche Ausnahme beim sogenannten Mangelfolgeschaden gilt.

Wann liegt rechtlich Schwarzarbeit vor?

Schwarzarbeit im rechtlichen Sinne liegt vor, wenn Handwerker und Auftraggeber vereinbaren, dass die Werkleistung ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer erbracht wird. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG definiert dies als den Fall, in dem ein Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten aus einer Dienst- oder Werkleistung bewusst nicht erfüllt.

Entscheidend ist dabei das Wort 'vereinbaren': Beide Parteien müssen die Abrede bewusst treffen. Wer einen Handwerker beauftragt, ohne zu wissen, dass dieser keine Steuer abführt, ist in einer anderen rechtlichen Position als jemand, der aktiv auf eine Rechnung verzichtet, um den Preis zu drücken. Das Verbot greift nach der Rechtsprechung des BGH nur dann zur vollen Schärfe, wenn der Auftraggeber den Verstoß kennt und ihn bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt.

Praktisch relevant ist auch die sogenannte Teilabrede: Es reicht aus, dass nur ein Teil des Werklohns schwarz fließt. In einem typischen Fall vor dem BGH hatten Auftraggeber und Handwerker zunächst einen ordnungsgemäßen Vertrag geschlossen, sich dann aber darauf geeinigt, dass ein Teilbetrag bar und ohne Rechnung übergehen sollte. Das Ergebnis: Der gesamte Werkvertrag war nichtig – nicht nur die betroffene Teilvereinbarung.

Für Verbraucher bedeutet das: Eine Rechnung ohne Rechnungsnummer oder ohne Mehrwertsteuerausweis allein begründet noch keine Schwarzarbeit. Erst wenn die Abrede darauf abzielt, Steuern zu hinterziehen, greift das SchwarzArbG. Wer jedoch aktiv nach einem 'ohne Rechnung'-Preis fragt oder zustimmt, begibt sich in rechtlich gefährliches Terrain.

Seit der Neufassung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes im Jahr 2004 wird ausdrücklich auch die sogenannte Ohne-Rechnung-Abrede vom Verbot erfasst. Die frühere Rechtslage, nach der solche Abreden tolerabler behandelt wurden, gilt nicht mehr.

Muss ich den Handwerker für Schwarzarbeit bezahlen?

Nein – zumindest nicht auf dem ordentlichen Rechtsweg. Wurde eine Schwarzgeldabrede getroffen, ist der Werkvertrag nach § 134 BGB nichtig. Ein nichtiger Vertrag begründet keine Zahlungsansprüche: Der Handwerker kann den vereinbarten Werklohn nicht vor Gericht einklagen.

Das hat der Bundesgerichtshof erstmals klar mit dem Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 6/13 festgestellt und seitdem konsequent fortgeführt. In diesem Grundsatzurteil wies der BGH die Zahlungsklage eines Handwerkers ab, weil Unternehmer und Auftraggeber bewusst eine Ohne-Rechnung-Abrede getroffen hatten. Der Senat stellte klar, dass der nächstliegende Ausweichweg – der Bereicherungsanspruch auf Wertersatz aus § 817 Satz 1 BGB – ebenfalls scheitert. Denn § 817 Satz 2 BGB schließt diesen Anspruch aus, wenn auch der leistende Handwerker gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat.

Mit Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13 bestätigte der BGH diese Linie nochmals ausdrücklich. In dem Fall hatten ein Bauherr und eine Elektrofirma vereinbart, dass ein Teilbetrag von 5.000 Euro bar ohne Rechnung gezahlt werden sollte. Das Geld blieb aus. Die Klage der Handwerksfirma scheiterte vollständig – weder aus Vertragsrecht noch aus Bereicherungsrecht stand ihr ein Anspruch zu.

Für Auftraggeber heißt das in der Praxis: Wer noch nicht gezahlt hat und eine Schwarzgeldabrede getroffen hat, schuldet zivilrechtlich nichts. Der Handwerker hat keinen durchsetzbaren Anspruch. Allerdings befreit diese Erkenntnis den Auftraggeber nicht von seinem eigenen Risiko – strafrechtlich und steuerrechtlich kann er trotzdem in der Pflicht stehen. Das SchwarzArbG und § 370 AO (Steuerhinterziehung) gelten unabhängig davon, ob der Handwerker das Geld bekommt oder nicht.

Ein Praxisbeispiel: Ein Selbstständiger aus München beauftragte einen Maler mit der Renovierung seiner Privatwohnung. Vereinbart wurde: ein offiziell abgerechneter Betrag für Material sowie ein Barbetrag ohne Rechnung für die Arbeitsleistung. Als der Maler nach Abschluss der Arbeiten auf die Barzahlung bestand und mit Klage drohte, ließ sich der Auftraggeber anwaltlich beraten. Die Einschätzung: Der Handwerker hat nach der BGH-Rechtsprechung keine Handhabe – allerdings riskiert der Auftraggeber eine Anzeige wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Nach 4 Wochen einigte man sich auf eine regulär abgerechnete Nachtragsrechnung, um die Situation für beide Seiten zu bereinigen.

Praxis-Tipp

Ein Werkvertrag, der eine Ohne-Rechnung-Abrede enthält, ist nach § 134 BGB nichtig – der Handwerker hat daher keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf seinen Werklohn.

Was gilt, wenn die Schwarzarbeit mangelhaft ist?

Wer bewusst Schwarzarbeit vereinbart, verliert im Streitfall seine Mängelansprüche vollständig. Das ist die harte Konsequenz der BGH-Rechtsprechung: Da der Werkvertrag nichtig ist, gibt es keine vertragliche Grundlage für Nachbesserung, Minderung oder Schadensersatz wegen schlechter Ausführung.

Der BGH hat dies mit Urteil vom 11.06.2015 – VII ZR 216/14 nochmals bestätigt. In dem Fall hatte ein Auftraggeber einem Handwerker Dachausbauarbeiten ohne Steuerausweis und ohne ordnungsgemäße Rechnung bezahlt. Als sich Mängel zeigten, wollte er einen Großteil des Werklohns zurückfordern. Der BGH wies die Klage ab: Weder standen dem Besteller Gewährleistungsansprüche zu, noch konnte er bereits gezahltes Geld über das Bereicherungsrecht zurückverlangen. Beide Seiten, so das Gericht, hätten bewusst gegen das gesetzliche Verbot verstoßen.

Das bedeutet konkret: Schimmelt der frisch verputzte Keller, reißt der verlegte Boden oder tropft das neu eingedeckte Dach – wer schwarz beauftragt hat, bleibt auf dem Schaden sitzen. Nachbesserungsrecht, Recht zur Selbstvornahme auf Kosten des Handwerkers, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag: Alles entfällt. Diese Rechte setzen einen wirksamen Werkvertrag voraus, der hier gerade nicht existiert.

Wichtig ist jedoch eine Ausnahme: Bei sogenannten Mangelfolgeschäden kann der Handwerker trotzdem haften. Verursacht seine fehlerhafte Arbeit Schäden an bereits vorhandenem Eigentum des Auftraggebers – etwa ein undichtes Dach, das die Einrichtung zerstört, oder eine fehlerhafte Elektroinstallation, die einen Brand verursacht –, haftet er auf Schadensersatz aus § 823 BGB (unerlaubte Handlung). Diese Haftung ist gesetzlich geregelt und wird von der Vertragsnichtigkeit nicht berührt.

Praktisch heißt das: Wer Schwarzarbeit vereinbart, muss für Ausführungsmängel am Werk selbst keine Handhabe haben. Sobald die Schlechtleistung jedoch auf anderes Eigentum übergreift und dort Schäden verursacht, lebt eine Schadensersatzpflicht außerhalb des Vertragsrechts wieder auf. Der Weg dahin ist allerdings kein einfacher – er setzt voraus, den Handwerker identifizieren und seinen Verstoß nachweisen zu können.

Wichtig zu wissen

Wer als Auftraggeber bewusst Schwarzarbeit vereinbart, verliert sämtliche Mängelansprüche gegen den Handwerker, auch wenn die Arbeit grob fehlerhaft ausgeführt wurde.

Was gilt, wenn die Schwarzgeldabrede erst nachträglich getroffen wird?

Auch ein zunächst ordnungsgemäß geschlossener Werkvertrag wird rückwirkend nichtig, wenn die Parteien nachträglich eine Schwarzgeldabrede treffen. Es genügt, wenn auch nur ein Teil des Werklohns nachträglich ohne Rechnung fließen soll.

Der BGH hat dies mit Urteil vom 16.03.2017 – VII ZR 197/16 klargestellt. Im Sachverhalt hatten Auftraggeber und Teppichleger zunächst einen regulären Kostenvoranschlag vereinbart. Kurz nach der Beauftragung einigten sie sich darauf, dass ein Teil des Werklohns bar und ohne Rechnung gezahlt werden sollte. Als die Arbeiten Mängel aufwiesen und der Auftraggeber den Vertrag rückabwickeln wollte, bekam er keinerlei Rückzahlung – der gesamte Werkvertrag war durch die nachträgliche Abrede nichtig geworden.

Der BGH stellte klar: Es ist nicht möglich, die nachträgliche Schwarzgeldabrede isoliert als nichtig zu behandeln und den Rest des Vertrags zu retten. Wer nachträglich 'schwarz' vereinbart, infiziert den gesamten Vertrag. Diese Regel gilt unabhängig davon, ob die Abrede vor oder nach Ausführung der Arbeiten getroffen wird.

Für Verbraucher bedeutet das eine klare Warnung: Wer einem Handwerker entgegenkommt, der mitten im Auftrag oder nach Abschluss vorschlägt, einen Teil bar und ohne Rechnung abzuwickeln, sollte das konsequent ablehnen. Das scheinbare Entgegenkommen – ein günstigerer Preis – kann den bereits geschlossenen Vertrag nachträglich zerstören und alle Gewährleistungsrechte vernichten.

In der Praxis eskalieren solche Situationen häufig erst, wenn Mängel auftreten. Wer erst dann feststellt, dass ein Teil des Werklohns schwarz geflossen ist, sitzt rechtlich in der Klemme: Der Handwerker wird sich auf die Nichtigkeit des Vertrags berufen, um Nachbesserungsansprüche abzuwehren – und er hat dabei die Rechtsprechung auf seiner Seite.

Welche eigenen Risiken trägt der Auftraggeber bei Schwarzarbeit?

Der Auftraggeber ist bei Schwarzarbeit keine neutrale Partei. Wer die Ohne-Rechnung-Abrede bewusst trifft, macht sich selbst strafbar: § 1 Abs. 2 SchwarzArbG richtet sich ausdrücklich auch an denjenigen, der Werkleistungen 'ausführen lässt' und dabei gegen steuerliche Pflichten verstößt. Hinzu kommt § 370 AO: Wer durch die Schwarzarbeit zu Unrecht Vorsteuerabzüge geltend macht oder Umsatzsteuer nicht korrekt abführt, begeht Steuerhinterziehung.

Wer als Privatperson einen Handwerker schwarz beauftragt, spart kurzfristig Umsatzsteuer. Langfristig verliert er jedoch jeden zivilrechtlichen Schutz: keine Mängelrechte, keine Rückforderung bei schlechter Arbeit, kein Schutz vor einer Zahlungsforderung des Handwerkers, die zwar gerichtlich nicht durchsetzbar ist, aber dennoch zu unangenehmen außergerichtlichen Drucksituationen führen kann.

Steuerlich kann die Finanzbehörde bei einer Betriebsprüfung oder Selbstanzeige des Handwerkers auf den Auftraggeber aufmerksam werden. Ordnungswidrigkeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu Bußgeldern nach § 8 SchwarzArbG sind möglich. Wer Handwerksleistungen für eine vermietete Immobilie steuerlich absetzen und dabei auf die Schwarzgeldabrede setzt, riskiert die Aberkennung des Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzugs.

Besonders riskant ist die Kombination: Auftraggeber zahlt schwarz, Arbeit wird mangelhaft ausgeführt, Handwerker verschwindet. In diesem Szenario hat der Auftraggeber weder Mängelansprüche noch kann er bezahltes Geld zurückfordern. Er sitzt auf der Schlechtleistung – und auf dem Schaden. Die einzige verbleibende Option wären deliktische Ansprüche bei Mangelfolgeschäden, die jedoch einen erheblichen Nachweis- und Prozessaufwand bedeuten.

Eine rechtssichere Absicherung gelingt nur mit einem ordnungsgemäßen Werkvertrag nach § 631 BGB, einer vollständigen Rechnung mit Steuerausweis und einer sauberen Zahlungsabwicklung. Nur dann greifen Gewährleistungsrechte, Nachbesserungsansprüche und die Möglichkeit, bei Streit vor Gericht zu ziehen. Lassen Sie Ihre Situation im Zweifelsfall anwaltlich prüfen, bevor Sie eine informelle Abrede akzeptieren.

Ihre Checkliste auf einen Blick

  • Ein Werkvertrag, der eine Ohne-Rechnung-Abrede enthält, ist nach § 134 BGB nichtig – der Handwerker hat daher keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf seinen Werklohn.
  • Wer als Auftraggeber bewusst Schwarzarbeit vereinbart, verliert sämtliche Mängelansprüche gegen den Handwerker, auch wenn die Arbeit grob fehlerhaft ausgeführt wurde.
  • Bereits gezahltes Geld kann nach § 817 Satz 2 BGB weder vom Auftraggeber noch vom Handwerker zurückgefordert werden, weil beide gegen das gesetzliche Verbot verstoßen haben.
  • Auch eine nachträgliche Schwarzgeldabrede – etwa die Vereinbarung, einen Teil des Werklohns bar ohne Rechnung zu zahlen – macht den gesamten Werkvertrag rückwirkend nichtig (BGH, Urteil vom 16.03.2017 – VII ZR 197/16).
  • Eine Ausnahme gilt bei Mangelfolgeschäden: Verursacht der Handwerker durch seine mangelhafte Arbeit zusätzliche Schäden am Eigentum des Auftraggebers, haftet er weiterhin auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung.

Fazit

Schwarzarbeit ist für beide Seiten kein Kavaliersdelikt. Wer als Auftraggeber bewusst eine Ohne-Rechnung-Abrede eingeht, verliert nicht nur seine sämtlichen Mängelrechte und jede Möglichkeit, bereits gezahltes Geld zurückzufordern – er setzt sich auch eigenem strafrechtlichen und steuerrechtlichen Risiko aus. Die Rechtsprechung des BGH ist seit 2013 ausgesprochen konsequent: Wer sich auf Schwarzarbeit einlässt, kann den Staat nicht gleichzeitig als Schiedsrichter anrufen. Der scheinbare Preisvorteil erkauft sich mit dem vollständigen Verlust aller zivilrechtlichen Schutzrechte.

Haben Sie eine Situation, in der Sie unsicher sind, ob eine Abrede mit Ihrem Handwerker rechtlich problematisch war, oder werden Sie von einem Handwerker auf Zahlung für eine Leistung ohne Rechnung in Anspruch genommen, lassen Sie Ihren Fall frühzeitig anwaltlich einschätzen. Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft – mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung – bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.