Mietvertrag kündigen: Fristen, Gründe und häufige Anfängerfehler

Der Umzug ist beschlossene Sache, die neue Wohnung schon gefunden — doch das Mietrecht kennt kein Pardon: Eine Kündigung, die formell falsch oder zu spät beim Vermieter eingeht, ist unwirksam. Das bedeutet in der Praxis: Sie zahlen weiter Miete, obwohl Sie längst ausgezogen sind.

Mietvertrag kündigen — Auf einen Blick
Kündigungsfrist Mieter
3 Monate zum Monatsende (§ 573c BGB)
Eingangs-Deadline
Spätestens am 3. Werktag des Monats beim Vermieter
Pflichtform
Schriftlich + eigenhändig unterschrieben (§ 568 BGB)
Fristlose Kündigung
Nur bei wichtigem Grund nach § 543 BGB
Widerspruch Vermieterkündigung
Bis 2 Monate vor Fristablauf (§ 574b BGB)
Das Wichtigste in Kürze
- Mieter müssen ihren Mietvertrag gemäß § 573c BGB mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen — die Kündigung muss dabei spätestens am dritten Werktag des Monats beim Vermieter eingehen.
- Die Kündigung eines Mietvertrags ist nur in Schriftform wirksam: Sie muss eigenhändig unterschrieben und im Original zugestellt werden — E-Mail oder WhatsApp reichen rechtlich nicht aus.
- Häufiger Anfängerfehler: Wenn mehrere Personen Mieter sind, müssen alle Mieter das Kündigungsschreiben unterschreiben — fehlt auch nur eine Unterschrift, ist die Kündigung unwirksam.
- Eine fristlose Kündigung durch den Mieter ist nach § 543 BGB möglich, wenn der Vermieter schwerwiegende Pflichten verletzt — etwa bei nicht beseitigten Mängeln, die die Gesundheit gefährden.
- Vermieter dürfen Mietern in Deutschland nur unter engen Voraussetzungen kündigen, insbesondere bei Eigenbedarf gemäß § 573 BGB oder bei erheblichem Zahlungsverzug — dabei gelten je nach Mietdauer Fristen von drei bis neun Monaten.
Probleme mit dem Vermieter?
Mietminderung • Kündigung • Nebenkostenabrechnung
Der Umzug ist beschlossene Sache, die neue Wohnung schon gefunden — doch das Mietrecht kennt kein Pardon: Eine Kündigung, die formell falsch oder zu spät beim Vermieter eingeht, ist unwirksam. Das bedeutet in der Praxis: Sie zahlen weiter Miete, obwohl Sie längst ausgezogen sind.
Dieser Ratgeber erklärt Ihnen Schritt für Schritt, welche Fristen für Mieter gelten, welche Form das Kündigungsschreiben haben muss und welche Fehler dazu führen, dass die Kündigung ins Leere läuft. Außerdem zeigen wir, wann eine außerordentliche fristlose Kündigung möglich ist — und was Sie tun können, wenn der Vermieter Ihnen selbst gekündigt hat.
Haben Sie konkrete Fragen zu Ihrer Situation? Unter /formular können Sie Ihren Fall schnell und unkompliziert einem Anwalt schildern.
Welche Fristen gelten für die ordentliche Kündigung durch den Mieter?
Für Mieter gilt bundesweit eine einheitliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Das ist in § 573c Abs. 1 BGB festgelegt und kann im Mietvertrag nicht zum Nachteil des Mieters verlängert werden. Manche älteren Verträge enthalten solche Klauseln — sie sind unwirksam, die gesetzliche Dreimonatsfrist gilt trotzdem.
Entscheidend ist nicht das Datum, an dem Sie das Kündigungsschreiben verfassen, sondern das Datum, an dem es beim Vermieter ankommt. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats beim Vermieter eingegangen sein, damit sie zum Ende desselben Monats drei Monate später wirksam wird. Geht das Schreiben am vierten Werktag ein, verschiebt sich das Mietende um einen vollen Monat.
Ein Beispiel: Sie möchten zum 31. August ausziehen. Dann muss das Kündigungsschreiben spätestens am dritten Werktag im Juni beim Vermieter vorliegen. Fällt der dritte Werktag auf einen Mittwoch, hilft es nicht, das Schreiben noch am Donnerstag einzuwerfen — der Termin ist verpasst.
Samstage zählen nach herrschender Rechtsprechung nicht als Werktage im Sinne dieser Regelung. Das Landgericht Berlin und andere Gerichte haben dies in vergleichbaren Fällen bestätigt. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, sollten Sie das Schreiben bereits in der letzten Woche des Vormonats absenden — am besten per Einwurfeinschreiben.
Verlängerte Fristen kennt das Gesetz nur auf der Vermieterseite: Der Vermieter muss bei einer Mietdauer von fünf bis acht Jahren mit sechs Monaten und ab acht Jahren mit neun Monaten Frist kündigen. Für Mieter bleibt es dagegen immer bei drei Monaten, unabhängig davon, wie lange das Mietverhältnis schon besteht.
Kündigung Mietvertrag schreiben: Form, Inhalt und häufige Fehler
Die Kündigung eines Mietvertrags ist formgebunden: Sie muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Das ergibt sich aus § 568 Abs. 1 BGB. Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder WhatsApp ist unwirksam — selbst wenn der Vermieter den Eingang bestätigt. Viele Mieter unterschätzen diesen Punkt und müssen am Ende feststellen, dass ihr Mietvertrag weiterläuft.
Das Kündigungsschreiben muss mindestens folgende Angaben enthalten: Ihre vollständige Anschrift als Mieter, die Anschrift des Vermieters, die genaue Bezeichnung des Mietobjekts (Adresse und gegebenenfalls Wohnungsnummer), den ausdrücklichen Willen zur Kündigung, den gewünschten Kündigungstermin sowie Datum und Unterschrift. Eine Begründung ist bei der ordentlichen Kündigung durch den Mieter nicht erforderlich.
Kritisch wird es bei Wohngemeinschaften oder Paaren, die gemeinsam Mieter sind: Alle im Mietvertrag genannten Mieter müssen das Kündigungsschreiben eigenhändig unterschreiben. Es reicht nicht, wenn einer der Mieter für alle unterzeichnet — es sei denn, die anderen haben ihm eine schriftliche Vollmacht erteilt. Fehlt auch nur eine Unterschrift, ist die Kündigung unwirksam.
Beim Versand sollten Sie auf einen sicheren Übermittlungsweg achten. Empfehlenswert ist das Einwurfeinschreiben der Deutschen Post, da dabei Datum und Uhrzeit des Einwurfs dokumentiert werden. Das gewöhnliche Einschreiben mit Rückschein ist weniger geeignet, weil es nur den Zustellversuch, nicht aber den tatsächlichen Empfang belegt. Alternativ können Sie das Schreiben persönlich übergeben — lassen Sie sich in diesem Fall den Empfang schriftlich quittieren.
Klauseln im Mietvertrag, die eine bestimmte Form der Kündigung vorschreiben, zum Beispiel ausschließlich per Boten, sind für den Mieter in der Regel nicht bindend, sofern sie ihn unangemessen benachteiligen. Im Zweifel lohnt es sich, diese Klausel anwaltlich prüfen zu lassen, bevor Sie Ihr Schreiben abschicken.
Praxis-Tipp
Mieter müssen ihren Mietvertrag gemäß § 573c BGB mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen — die Kündigung muss dabei spätestens am dritten Werktag des Monats beim Vermieter eingehen.
Wann ist eine fristlose Kündigung durch den Mieter möglich?
Neben der ordentlichen Kündigung mit dreimonatiger Frist gibt es die außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 BGB. Sie setzt einen wichtigen Grund voraus — das heißt einen Umstand, der es dem Mieter unzumutbar macht, das Mietverhältnis auch nur bis zum Ende der regulären Frist fortzusetzen.
Typische Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Mieter sind schwere Mängel der Mietsache, die trotz Fristsetzung nicht beseitigt wurden. Darunter fallen Schimmelbefall, der die Gesundheit gefährdet, dauerhafte Heizungsausfälle im Winter oder ein Wasserschaden, der die Wohnung unbenutzbar macht. Wichtig: Bevor Sie fristlos kündigen, müssen Sie dem Vermieter in der Regel eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen — eine sofortige fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist nur in extremen Ausnahmefällen zulässig.
Weitere anerkannte Gründe sind schwerwiegende Verstöße gegen den Hausfrieden durch den Vermieter selbst, unrechtmäßige Zugangsverweigerung zur Wohnung oder die Nichtgewährung des Gebrauchs der Mietsache. Auch anhaltende Belästigungen oder Bedrohungen durch den Vermieter können eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Die fristlose Kündigung muss schriftlich erfolgen und den Kündigungsgrund konkret benennen. Eine pauschale Begründung wie 'unhaltbare Zustände' reicht nicht aus. Schildern Sie den Mangel oder die Pflichtverletzung so genau wie möglich — am besten mit Datum, Fotos als Beweissicherung und Verweis auf Ihre vorherigen Mängelanzeigen.
Ob ein Sachverhalt tatsächlich als wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes gilt, ist oft eine Frage der Abwägung im Einzelfall. Eine fristlose Kündigung, die sich nachträglich als unberechtigt herausstellt, kann teuer werden — der Vermieter könnte Schadensersatz für entgangene Miete geltend machen. Lassen Sie Ihre Situation deshalb vor dem Ausspruch der Kündigung über /formular anwaltlich einschätzen.
Wichtig zu wissen
Die Kündigung eines Mietvertrags ist nur in Schriftform wirksam: Sie muss eigenhändig unterschrieben und im Original zugestellt werden — E-Mail oder WhatsApp reichen rechtlich nicht aus.
Was tun, wenn der Vermieter kündigt?
Eine Kündigung durch den Vermieter ist in Deutschland an deutlich engere Voraussetzungen geknüpft als eine Kündigung durch den Mieter. Der Vermieter braucht nach § 573 BGB immer einen berechtigten Grund. Eine ordentliche Kündigung ohne Begründung ist schlicht unwirksam — auch wenn das Schreiben förmlich korrekt aussieht.
Als berechtigte Gründe anerkannt sind vor allem Eigenbedarf, erheblicher Zahlungsverzug des Mieters und schwerwiegende Pflichtverletzungen wie anhaltende Ruhestörungen oder eigenmächtige Untervermietung ohne Erlaubnis. Beim Eigenbedarf muss der Vermieter konkret darlegen, wer die Wohnung aus welchem Grund benötigt — eine bloße Behauptung reicht nicht.
Die Kündigungsfristen des Vermieters sind gestaffelt: Bei einer Mietdauer bis zu fünf Jahren beträgt die Frist drei Monate, bei fünf bis acht Jahren sechs Monate und ab acht Jahren neun Monate. Diese Fristen beginnen ebenfalls mit dem Eingang der Kündigung, frühestens am dritten Werktag des jeweiligen Monats.
Wenn Sie eine Kündigung vom Vermieter erhalten, haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen — insbesondere wenn die Kündigung eine besondere Härte für Sie bedeuten würde, zum Beispiel wegen Krankheit, Schwangerschaft oder fehlender Ersatzwohnung. Dieser Widerspruch muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich beim Vermieter eingehen, wie § 574b BGB vorschreibt.
Viele Mieter geben nach einer Kündigung vorschnell auf und ziehen aus, ohne die Wirksamkeit der Kündigung überprüfen zu lassen. Das ist häufig ein Fehler: Vermieter machen bei der Begründung oder Form der Kündigung nicht selten Fehler, die zur Unwirksamkeit führen. Lassen Sie eine Vermieterkündigung daher immer anwaltlich prüfen, bevor Sie reagieren.
Aufhebungsvertrag und Sonderkündigungsrecht: Alternativen zur regulären Kündigung
Wer früher aus dem Mietvertrag heraus möchte, als die Dreimonatsfrist erlaubt, kann mit dem Vermieter einen Aufhebungsvertrag schließen. Dabei einigen sich beide Seiten einvernehmlich auf einen früheren Beendigungstermin. Der Vermieter ist dazu nicht verpflichtet — in der Praxis zeigen sich viele Vermieter aber kooperativ, wenn der Mieter einen akzeptablen Nachmieter benennen kann.
Ein häufiger Irrtum: Die Stellung eines Nachmieters durch den Mieter verpflichtet den Vermieter rechtlich nicht zur Entlassung aus dem Vertrag. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach klargestellt, dass Mieter keinen Anspruch auf eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis haben, selbst wenn sie einen geeigneten Nachmieter präsentieren. Dennoch ist das Angebot eines Nachmieters ein gutes Verhandlungsargument.
Daneben gibt es gesetzliche Sonderkündigungsrechte, die in bestimmten Situationen eine kürzere oder sofortige Beendigung des Mietverhältnisses erlauben. Bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB können Mieter mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des übernächsten Monats kündigen. Gleiches gilt bei einer Modernisierungsankündigung nach § 555e BGB. In beiden Fällen ist das Sonderkündigungsrecht zeitlich begrenzt — es muss innerhalb eines bestimmten Zeitfensters nach Zugang des Vermietergerichtens ausgeübt werden.
Auch bei einem Todesfall des Mieters sieht das Gesetz Sonderregelungen vor: Erben des verstorbenen Mieters können das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Dreimonatsfrist kündigen, unabhängig von einer etwaigen längeren Vertragslaufzeit. Gleiches gilt für den Vermieter in diesem Fall.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zusteht oder ob ein Aufhebungsvertrag für Sie sinnvoll ist, lohnt sich eine kurze Erstberatung. Über /formular erreichen Sie in kurzer Zeit einen Anwalt, der Ihre Situation einschätzen kann.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Mieter müssen ihren Mietvertrag gemäß § 573c BGB mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen — die Kündigung muss dabei spätestens am dritten Werktag des Monats beim Vermieter eingehen.
- Die Kündigung eines Mietvertrags ist nur in Schriftform wirksam: Sie muss eigenhändig unterschrieben und im Original zugestellt werden — E-Mail oder WhatsApp reichen rechtlich nicht aus.
- Häufiger Anfängerfehler: Wenn mehrere Personen Mieter sind, müssen alle Mieter das Kündigungsschreiben unterschreiben — fehlt auch nur eine Unterschrift, ist die Kündigung unwirksam.
- Eine fristlose Kündigung durch den Mieter ist nach § 543 BGB möglich, wenn der Vermieter schwerwiegende Pflichten verletzt — etwa bei nicht beseitigten Mängeln, die die Gesundheit gefährden.
- Vermieter dürfen Mietern in Deutschland nur unter engen Voraussetzungen kündigen, insbesondere bei Eigenbedarf gemäß § 573 BGB oder bei erheblichem Zahlungsverzug — dabei gelten je nach Mietdauer Fristen von drei bis neun Monaten.
Fazit
Eine Kündigung des Mietvertrags klingt auf den ersten Blick einfach — doch die häufigsten Fehler passieren genau dort, wo man sie nicht erwartet: beim Eingangs-Datum, bei fehlenden Unterschriften oder bei einer E-Mail, die rechtlich gar keine Kündigung ist. Wer diese Punkte beachtet, kann das Mietverhältnis sauber und ohne Nachzahlungspflicht beenden.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Kündigung wirksam ist, ob Sie ein Sonderkündigungsrecht nutzen können oder wie Sie auf eine Vermieter-Kündigung reagieren sollen, lohnt sich eine kurze anwaltliche Einschätzung. Schildern Sie Ihre Situation unter /formular — schnell, unkompliziert und ohne Schwellenangst.
Geschrieben von
Team Advofleet
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