Jugendstrafrecht und Alter: Ab wann gilt welches Recht?

Ein Anruf der Polizei, ein Anhörungsbogen im Briefkasten, ein Sohn oder eine Tochter, die plötzlich als Beschuldigte gilt – und die erste Frage lautet fast immer: Wird nach Jugendstrafrecht oder nach Erwachsenenstrafrecht verhandelt? Die Antwort hängt in Deutschland fast ausschließlich vom Alter zur Tatzeit ab, nicht vom Alter im Prozess.

Auf einen Blick
Strafunmündigkeit
unter 14 Jahre, § 19 StGB
Jugendliche
14 bis 17 Jahre, zwingend JGG
Heranwachsende
18 bis 20 Jahre, Einzelfallprüfung nach § 105 JGG
Erwachsene
ab 21 Jahren, Erwachsenenstrafrecht
Maßgebliches Gesetz
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Das Wichtigste in Kürze
- Kinder unter 14 Jahren sind nach § 19 StGB strafunmündig und können strafrechtlich nicht belangt werden.
- Für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren gilt nach § 1 JGG zwingend das Jugendstrafrecht.
- Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren entscheidet das Gericht nach § 105 JGG anhand von Reifegrad und Tatumständen über Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht.
- Das Jugendstrafrecht verfolgt vorrangig den Erziehungsgedanken statt reinen Schuldausgleich und ermöglicht dadurch mildere Sanktionen.
- Bleiben nach der gerichtlichen Prüfung Zweifel am Reifegrad, wird regelmäßig das günstigere Jugendstrafrecht angewendet.
Ermittlungsverfahren oder Anklage?
Fachanwalt für Strafrecht • Sofortige Verteidigung Ihrer Rechte
Ein Anruf der Polizei, ein Anhörungsbogen im Briefkasten, ein Sohn oder eine Tochter, die plötzlich als Beschuldigte gilt – und die erste Frage lautet fast immer: Wird nach Jugendstrafrecht oder nach Erwachsenenstrafrecht verhandelt? Die Antwort hängt in Deutschland fast ausschließlich vom Alter zur Tatzeit ab, nicht vom Alter im Prozess.
Das Jugendgerichtsgesetz kennt drei Altersstufen mit völlig unterschiedlichen Konsequenzen: Kinder unter 14 Jahren, Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren sowie Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren. Wer diese Grenzen kennt, versteht sofort, warum ein 19-jähriger Beschuldigter mitunter deutlich glimpflicher davonkommt als ein 22-Jähriger für dieselbe Tat.
Ab welchem Alter gilt das Jugendstrafrecht in Deutschland?
Das Jugendstrafrecht greift grundsätzlich ab dem vollendeten 14. Lebensjahr und endet mit dem 20. Geburtstag als oberer Regelgrenze; darunter herrscht Strafunmündigkeit, darüber grundsätzlich Erwachsenenstrafrecht. Maßgeblich ist dabei stets das Alter zur Zeit der Tat, nicht das Alter bei Prozessbeginn.
Kinder unter 14 Jahren sind strafrechtlich nicht verantwortlich, weil ihnen der Gesetzgeber die notwendige Reife pauschal abspricht. <cite index="7-5,7-6">Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig – dies ist geregelt in § 19 StGB. Gegen sie ist eine Strafverfolgung daher unzulässig.</cite> Begeht ein 13-Jähriger eine Sachbeschädigung oder einen Diebstahl, bleibt es bei familienrechtlichen oder jugendhilferechtlichen Maßnahmen, etwa einer Einbindung des Jugendamts.
Für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren ist die Rechtslage eindeutig: Es gilt zwingend Jugendstrafrecht, ohne dass ein Gericht darüber noch entscheiden müsste. <cite index="2-1">§ 1 Absatz 1 JGG, „wer zur Zeit der Tat vierzehn aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist“, ist Jugendlicher, „wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist“ ist Heranwachsender.</cite> Diese klare Zuordnung unterscheidet die Jugendphase deutlich von der folgenden Altersstufe.
Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren ist die Anwendung des Jugendstrafrechts keine Automatik mehr, sondern das Ergebnis einer Einzelfallprüfung. <cite index="6-1,6-2,6-3">Das Jugendgerichtsgesetz gilt zwingend für Jugendliche von 14 bis einschließlich 17 Jahren gemäß § 1 Abs. 2 JGG. Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren prüft das Gericht nach § 105 JGG, ob das Jugendstrafrecht oder das Erwachsenenstrafrecht Anwendung findet.</cite> Ab dem 21. Geburtstag greift ausnahmslos das allgemeine Strafrecht des StGB.
Was bedeutet der Sonderstatus der Heranwachsenden nach § 105 JGG?
Der Sonderstatus bedeutet, dass ein 18- bis 20-jähriger Beschuldigter trotz zivilrechtlicher Volljährigkeit nach Jugendstrafrecht verurteilt werden kann, wenn er nach seiner Reife noch einem Jugendlichen gleichsteht oder eine typische Jugendverfehlung begangen hat. Das Gericht prüft dafür zwei alternative, nicht kumulative Voraussetzungen.
Die erste Alternative ist die sogenannte Reifeverzögerung. <cite index="8-4,8-5,8-6,8-7">Jugendstrafrecht findet auf Heranwachsende Anwendung, wenn die Persönlichkeit des Täters noch einem Jugendlichen gleich steht, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG, oder wenn eine typische Jugendverfehlung vorliegt, § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG.</cite> Für die Reifebeurteilung stellen die sogenannten Marburger Richtlinien praxisnahe Kriterien bereit. <cite index="7-15">Die Marburger Richtlinien stellen Kriterien auf, die bei der Gesamtwürdigung zu beachten sind.</cite>
Die zweite Alternative, die Jugendverfehlung, stellt nicht auf die Persönlichkeit, sondern auf die Tat selbst ab. Typisch jugendliche Beweggründe wie Gruppendruck, Imponiergehabe oder situative Unüberlegtheit können auch bei schwereren Delikten eine Jugendverfehlung begründen, ohne dass die Tat deshalb als Bagatelle gilt.
Bleiben nach umfassender Prüfung Zweifel, greift ein wichtiger Auffanggrundsatz zugunsten des Beschuldigten. <cite index="8-8">Bleiben nach Ausschöpfen aller Aufklärungsmöglichkeiten noch Zweifel darüber, ob nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht zu urteilen ist, wird nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ das in der Regel günstigere Jugendstrafrecht angewendet.</cite> Ausdrücklich nicht übertragbar auf Heranwachsende ist dabei der besondere Schuldausschließungsgrund des § 3 JGG, der allein für Jugendliche gilt.
Praxis-Tipp
Kinder unter 14 Jahren sind nach § 19 StGB strafunmündig und können strafrechtlich nicht belangt werden.
Welche Konsequenzen hat Jugendstrafrecht gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht?
Jugendstrafrecht bedeutet in der Praxis meist deutlich mildere und flexiblere Sanktionen, weil das Gesetz den Erziehungsgedanken über die reine Bestrafung stellt. <cite index="4-1,4-2">Das vorrangige Ziel im Jugendstrafrecht ist daher nicht die Bestrafung bzw. der Schuldausgleich für begangenes Unrecht, sondern die Verhinderung einer erneuten Straffälligkeit der betroffenen Jugendlichen (§ 2 Abs. 1 JGG).</cite>
Statt einer klassischen Freiheitsstrafe kennt das JGG ein abgestuftes System aus Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln wie Arbeitsauflagen oder Jugendarrest und erst am Ende die Jugendstrafe. <cite index="4-4">Das Jugendstrafrecht stellt flexible und altersangemessene Maßnahmen zur Verfügung, die in erster Linie das Ziel haben, erneuten Straftaten der betroffenen Jugendlichen entgegenzuwirken.</cite> Für Betroffene bedeutet das oft eine Verurteilung ohne klassisches Vorstrafenregister im Sinne des allgemeinen Strafrechts.
Wer mehrere Taten in unterschiedlichen Altersphasen begangen hat, etwa als 17-Jähriger und erneut als 19-Jähriger, wird nicht nach zwei verschiedenen Rechtssystemen parallel verurteilt. <cite index="3-5,3-6">Wenn der Täter im Alter von 17 Jahren, also als Jugendlicher, eine Tat begangen hat, und eine weitere Tat im Alter von 19 oder 22 Jahren begeht, bestimmt § 32 JGG, dass in diesen Fällen auf alle Taten einheitlich Jugendstrafrecht oder einheitlich Erwachsenenstrafrecht angewendet werden soll.</cite> Diese Regel verhindert unpassende Mischformen aus Jugend- und Freiheitsstrafe.
Auch das Verfahren selbst unterscheidet sich spürbar: Bei reinen Jugendlichenverfahren ist die Öffentlichkeit grundsätzlich ausgeschlossen, was Betroffene und Familien vor öffentlicher Bloßstellung schützt. <cite index="5-6,5-7">In Strafverfahren, die sich lediglich gegen Jugendliche richten, ist gemäß § 48 JGG die Öffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Verfahren, die sich (auch) gegen Heranwachsende richten.</cite> Zuständig sind in beiden Konstellationen spezialisierte Jugendgerichte mit besonders geschulten Richtern und Staatsanwälten.
Wichtig zu wissen
Für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren gilt nach § 1 JGG zwingend das Jugendstrafrecht.
Ermittlungsverfahren oder Anklage?
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Wie läuft ein Jugendstrafverfahren ab und welche Rolle spielt die Jugendgerichtshilfe?
Ein Jugendstrafverfahren beginnt wie ein normales Ermittlungsverfahren, läuft aber vor spezialisierten Jugendgerichten und wird durch die Jugendgerichtshilfe fachlich begleitet. Diese soziale Instanz ermittelt Lebensumstände, Reifegrad und familiäres Umfeld des Beschuldigten und gibt dem Gericht eine Empfehlung zur passenden Reaktion.
In einem typischen Fall aus der Beratungspraxis wird ein 19-jähriger Beschuldigter aus dem Ruhrgebiet wegen eines Einbruchdiebstahls angeklagt, den er gemeinsam mit gleichaltrigen Freunden begangen hat. Da er noch bei den Eltern lebt, keine abgeschlossene Berufsausbildung hat und die Tat aus einer spontanen Gruppendynamik heraus entstand, prüft das Gericht intensiv, ob eine Reifeverzögerung oder zumindest eine Jugendverfehlung nach § 105 JGG vorliegt. Die Jugendgerichtshilfe liefert hierzu einen ausführlichen Sozialbericht.
Für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren entfällt diese Reifeprüfung vollständig, da das Jugendstrafrecht ohnehin zwingend anwendbar ist. Dort steht meist im Vordergrund, welche erzieherische Maßnahme im Einzelfall am besten wirkt, etwa ein Täter-Opfer-Ausgleich, eine Arbeitsauflage oder in schwereren Fällen Jugendarrest.
Wird nach § 105 JGG doch Jugendstrafrecht auf einen Heranwachsenden angewendet, bleiben die meisten Sondervorschriften des JGG nutzbar, mit einer wichtigen Ausnahme: Der besondere Schuldausschließungsgrund des § 3 JGG, der die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Jugendlichen an ihre Verantwortungsreife knüpft, gilt für Heranwachsende ausdrücklich nicht mehr. Die Reifeprüfung nach § 105 JGG ersetzt diese Frage bei den Älteren.
So sichern Betroffene und Eltern ihre Rechte im Verfahren
Wer selbst oder als Elternteil mit einem Anhörungsbogen, einer Vorladung oder einer Anklage konfrontiert wird, sollte möglichst früh anwaltlichen Rat einholen, bevor Aussagen gegenüber Polizei oder Jugendgerichtshilfe gemacht werden. Gerade bei Heranwachsenden entscheidet die überzeugende Darstellung von Lebensumständen und Tatumständen oft darüber, ob das mildere Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt.
Eltern von Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren sollten wissen, dass ihre Anwesenheit und Mitwirkung im Verfahren ausdrücklich vorgesehen ist und die Zusammenarbeit mit der Jugendgerichtshilfe in aller Regel im Interesse des Kindes liegt. Eine frühzeitige, gut vorbereitete Einlassung kann zu erzieherischen statt strafenden Reaktionen führen.
Bei Heranwachsenden lohnt sich eine sorgfältige Aufbereitung der persönlichen Situation, etwa Ausbildungsstand, Wohnsituation und familiäres Umfeld, weil genau diese Faktoren in die Gesamtwürdigung nach § 105 JGG einfließen. Eine anwaltlich begleitete Vorbereitung auf das Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe kann hier den entscheidenden Unterschied machen.
Unabhängig vom Alter gilt: Fristen für Rechtsmittel wie Einspruch oder Berufung laufen im Jugendstrafverfahren ebenso strikt wie im Erwachsenenstrafrecht. Wer eine Frist ungenutzt verstreichen lässt, verliert regelmäßig die Möglichkeit, gegen eine Entscheidung vorzugehen, sodass schnelles Handeln nach Zustellung eines Bescheids oder Urteils entscheidend bleibt.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Kinder unter 14 Jahren sind nach § 19 StGB strafunmündig und können strafrechtlich nicht belangt werden.
- Für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren gilt nach § 1 JGG zwingend das Jugendstrafrecht.
- Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren entscheidet das Gericht nach § 105 JGG anhand von Reifegrad und Tatumständen über Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht.
- Das Jugendstrafrecht verfolgt vorrangig den Erziehungsgedanken statt reinen Schuldausgleich und ermöglicht dadurch mildere Sanktionen.
- Bleiben nach der gerichtlichen Prüfung Zweifel am Reifegrad, wird regelmäßig das günstigere Jugendstrafrecht angewendet.
Fazit
Das Alter zur Tatzeit entscheidet im deutschen Strafrecht über die anwendbaren Regeln, den möglichen Sanktionsrahmen und den Ablauf des Verfahrens. Während bei Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren das JGG zwingend gilt, hängt bei Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren viel von einer sorgfältigen Darstellung der persönlichen Reife und der Tatumstände ab.
Wer selbst betroffen ist oder als Elternteil ein Kind durch ein solches Verfahren begleitet, profitiert von einer frühzeitigen rechtlichen Einordnung der eigenen Situation, bevor Fristen verstreichen oder unbedachte Aussagen gemacht werden.
Geschrieben von
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