Der Anruf kommt unerwartet. Ein Elternteil ist gestorben — und plötzlich stellt sich heraus, dass der Nachlass mehr Schulden als Vermögen enthält. Nach § 1967 BGB haftet der Erbe für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten auch mit seinem eigenen Privatvermögen. Die Erbausschlagung ist dann das einzige Mittel, um sich zu schützen.

Das Problem: Die Frist ist kurz. Nach § 1944 Abs. 1 BGB haben Sie in der Regel nur sechs Wochen Zeit, um das Erbe rechtswirksam beim Nachlassgericht auszuschlagen. Wer diese Frist verpasst, gilt nach § 1943 BGB automatisch als Erbe — mitsamt allen Schulden.

Dieser Ratgeber erklärt, wann die Frist genau beginnt, was die Ausschlagung kostet, welche Formvorschriften gelten und in welchen Situationen ein Anwalt unverzichtbar ist.

Wie lange ist die Frist zum Erbe ausschlagen?

Die Ausschlagungsfrist beträgt nach § 1944 Abs. 1 BGB grundsätzlich sechs Wochen. Sie beginnt in dem Moment zu laufen, in dem der Erbe Kenntnis vom Tod des Erblassers und von seiner eigenen Erbenstellung erlangt — nicht erst mit einem offiziellen Schreiben des Nachlassgerichts.

Dieser Startpunkt ist entscheidend und wird in der Praxis häufig unterschätzt. Das Oberlandesgericht Celle hat klargestellt, dass die Frist bereits durch ein informelles Schreiben eines Miterben ausgelöst werden kann, sofern dieses alle relevanten Informationen enthält: Tod der Erblasserin, fehlendes Testament und die Tatsache der gesetzlichen Erbfolge. Eine förmliche Mitteilung des Gerichts ist für den Fristbeginn nicht zwingend erforderlich.

Bei einer Berufung durch Testament oder Erbvertrag gilt eine Ausnahme: Hier beginnt die Sechs-Wochen-Frist erst mit der Bekanntgabe des letzten Willens durch das Nachlassgericht (§ 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB). Wer also im Testament bedacht ist, hat nach der Testamentseröffnung durch das Gericht sechs Wochen Zeit, sich zu entscheiden.

Verlängert wird die Frist nur in einem klar definierten Sonderfall: auf sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte oder wenn sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhielt (§ 1944 Abs. 3 BGB). Der BGH hat dabei in einer Entscheidung vom 16. Januar 2019 (Az. IV ZB 20/18) klargestellt, dass ein Tagesausflug ins Ausland nicht als relevanter Auslandsaufenthalt gilt und die Frist daher nicht verlängert.

Wichtig: Die Ausschlagungsfrist kann nicht verlängert werden. Wer die sechs Wochen verstreichen lässt, ohne aktiv zu werden, gilt nach § 1943 BGB automatisch als Erbe — einschließlich aller Schulden. In diesem Fall bleibt nur noch der aufwendigere Weg der Anfechtung der Erbschaftsannahme, die an strenge Voraussetzungen geknüpft ist.

Wie und wo muss die Erbausschlagung erklärt werden?

Die Erbausschlagung ist formgebunden: Sie muss nach § 1945 BGB entweder zur Niederschrift beim zuständigen Nachlassgericht erklärt oder schriftlich in öffentlich beglaubigter Form — also mit notariell beglaubigter Unterschrift — beim Nachlassgericht eingereicht werden. Eine einfache schriftliche Erklärung ohne Beglaubigung ist unwirksam.

Zwei Wege stehen zur Wahl. Erstens: Sie erscheinen persönlich beim Nachlassgericht, das in der Regel das Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers ist (§ 343 FamFG). Dort nehmen Sie die Ausschlagung zur Niederschrift des Rechtspflegers vor. Alternativ können Sie gemäß § 344 Abs. 7 FamFG auch beim Amtsgericht an Ihrem eigenen Wohnort vorsprechen, das die Erklärung dann weiterleitet. Zweitens: Sie vereinbaren einen Termin bei einem Notar Ihrer Wahl, der die Erklärung beurkundet oder Ihre Unterschrift beglaubigt und das Dokument anschließend an das Nachlassgericht übermittelt.

Seit dem 29. Dezember 2025 ist eine relevante Neuerung in Kraft: Das Nachlassgericht akzeptiert nun auch beglaubigte Kopien und elektronisch übermittelte Dokumente. Notare können die Ausschlagungserklärung damit direkt digital an das zuständige Gericht senden, was Postlaufzeiten eliminiert und das Fristrisiko erheblich reduziert. Wer kurz vor Ablauf der Sechs-Wochen-Frist handelt, sollte diesen digitalen Weg bevorzugen.

Entscheidend ist: Die Ausschlagungserklärung muss innerhalb der Frist beim Nachlassgericht eingegangen sein — nicht nur abgeschickt. Wer den Notartermin zu spät bucht und das Originaldokument auf dem Postweg verliert, riskiert, die Frist zu verpassen. Die Erklärung muss zudem bedingungslos sein — eine Ausschlagung unter einer Bedingung oder einem Vorbehalt ist nach § 1947 BGB unwirksam. Eine sogenannte Ausschlagung zugunsten eines bestimmten Dritten ist rechtlich nicht vorgesehen und kann zur Unwirksamkeit der gesamten Erklärung führen.

In einem typischen Fall aus der Beratungspraxis: Ein Angestellter aus Hamburg-Barmbek erfuhr Ende März durch ein Schreiben seines Onkels vom Tod seines Vaters und von der gesetzlichen Erbfolge. Weil er davon ausging, die Frist beginne erst mit dem offiziellen Gerichtsschreiben, handelte er erst sieben Wochen später. Das Nachlassgericht wertete das Schreiben des Onkels als fristauslösendes Ereignis — die Ausschlagung war verfristet. Nur durch eine anschließende anwaltliche Prüfung auf Anfechtungsgründe konnte die Situation noch gerettet werden.

Praxis-Tipp

Die Ausschlagungsfrist beträgt nach § 1944 Abs. 1 BGB sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls — wer schweigt, gilt nach Fristablauf automatisch als Erbe.

Was kostet die Erbausschlagung beim Notar und beim Gericht?

Die Kosten der Erbausschlagung sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Die Mindestgebühr beträgt 30 Euro — bei einem überschuldeten Nachlass, dessen Geschäftswert mit null Euro angesetzt wird, fällt lediglich dieser Betrag an.

Erklärt man die Ausschlagung direkt beim Nachlassgericht, fällt eine 0,5-Gebühr nach Nr. 21201 GNotKG an, mindestens aber 30 Euro. Beim Notar gilt Entsprechendes: Lässt man die Erklärung vom Notar beurkunden, beträgt die Gebühr ebenfalls mindestens 30 Euro nach KV 21201 GNotKG. Wer die Erklärung selbst verfasst und lediglich die Unterschrift notariell beglaubigen lässt, zahlt nach Nr. 25100 GNotKG zwischen 20 und 70 Euro. Hinzu kommen in beiden Fällen Mehrwertsteuer sowie etwaige Auslagen des Notars für Porto und Übermittlung.

Bei größeren Nachlässen steigen die Gebühren entsprechend der Tabelle B des GNotKG mit dem Nachlasswert. Für Nachlässe bis zu 7.000 Euro liegen die Notarkosten erfahrungsgemäß bei rund 50 Euro. Bei deutlich wertvolleren Nachlässen können die Kosten auf mehrere Hundert Euro anwachsen. Wer den Notar zusätzlich mit der Beratung oder dem Entwurf der Erklärung beauftragt, zahlt entsprechend mehr.

Hinzu kommen kann die Beratung durch einen Rechtsanwalt, die in komplexen Situationen — etwa bei unklarer Nachlasslage, Pflichtteilsfragen oder Erbengemeinschaften — dringend zu empfehlen ist. Wer die Kosten nicht aufbringen kann, kann beim Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe beantragen. Diese muss jedoch vor Entstehung der Kosten beantragt werden — nachträglich ist sie nicht möglich.

Die Verhältnismäßigkeit ist offensichtlich: Eine Gebühr von 30 bis 200 Euro für die Ausschlagung steht einem potenziellen Schuldenberg gegenüber, der im schlimmsten Fall das gesamte Privatvermögen des Erben aufzehren kann. Wer angesichts dieser Relation zögert, riskiert erheblich mehr als die Verfahrenskosten.

Wichtig zu wissen

Die Erbausschlagung muss zwingend beim Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden — eine formlose schriftliche Erklärung ist unwirksam.

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Wann ist die Erbausschlagung zum Schutz vor Schulden unbedingt nötig?

Erben haften nach § 1967 BGB für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten — und zwar nicht nur mit dem geerbten Vermögen, sondern auch mit dem eigenen Privatvermögen. Das bedeutet: Wer einen überschuldeten Nachlass antritt, muss die Schulden des Erblassers aus der eigenen Tasche bezahlen, sofern die Nachlasskredite den Nachlasswert übersteigen.

Die häufigsten Konstellationen, in denen eine Ausschlagung geboten ist: Der Erblasser hatte laufende Konsumkredite, offene Steuerschulden oder nicht bezahlte Pflegeheimkosten, die den Nachlass weit übersteigen. Auch eine sanierungsbedürftige Immobilie im Nachlass kann zur Kostenfalle werden, wenn die Renovierungskosten den Verkaufswert überschreiten. Zudem können versteckte Verbindlichkeiten auftauchen, die erst nach dem Erbfall bekannt werden — etwa bürgschaftsähnliche Verpflichtungen oder Schadensersatzansprüche gegen den Erblasser.

Alternativ zur Ausschlagung steht die Nachlassinsolvenz als Instrument der Haftungsbeschränkung zur Verfügung. Wer das Erbe angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist versäumt hat, kann beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen. Dadurch wird die Haftung auf den Nachlass beschränkt und das Privatvermögen des Erben vor dem Zugriff der Nachlassgläubiger geschützt. Voraussetzung ist, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wird und ein Nachlassinsolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses) vorliegt.

Wurde die Ausschlagung bereits erklärt und stellt sich nachträglich heraus, dass der Nachlass doch einen Wert hatte, besteht in engen Grenzen die Möglichkeit der Anfechtung der Ausschlagung. Gemäß § 1954 BGB i. V. m. §§ 119, 123 BGB kann die Ausschlagung angefochten werden, wenn der Erbe einem wesentlichen Irrtum über die Eigenschaften des Nachlasses unterlag. Das OLG Düsseldorf hat in einer veröffentlichten Entscheidung die Rückgängigmachung einer Erbausschlagung in einem solchen Fall für zulässig erklärt.

Der BGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass an die Wirksamkeit der Ausschlagung strenge Formvoraussetzungen zu stellen sind und vorschnelle Handlungen — etwa das Einräumen in Nachlassgegenstände oder das Einzahlen auf Erblasserkonten — als konkludente Annahme gewertet werden können, die eine spätere Ausschlagung ausschließt (vgl. § 1943 BGB). Schon das Entnehmen von Bargeld aus dem Portemonnaie des Verstorbenen kann als Annahmehandlung gelten.

Was gilt bei minderjährigen Erben und wer rückt nach der Ausschlagung nach?

Wenn minderjährige Kinder als Erben berufen sind, können diese die Erbschaft nicht selbst ausschlagen. Die Ausschlagung muss durch die gesetzlichen Vertreter — in der Regel die Eltern — erklärt werden. Sind beide Elternteile gemeinsam sorgeberechtigt, müssen beide die Erklärung abgeben (§ 1629 BGB). Zusätzlich ist nach § 1643 BGB grundsätzlich die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.

Eine wichtige Ausnahme besteht: Die Genehmigung des Familiengerichts ist nicht erforderlich, wenn das Kind erst deshalb zum Erben berufen wurde, weil ein sorgeberechtigter Elternteil das Erbe für sich selbst bereits ausgeschlagen hat. In diesem Fall rückt das Kind in die Erbenstellung des Elternteils nach, und die Ausschlagung für das Kind erfordert keine separate familiengerichtliche Genehmigung. Die Bearbeitungszeit des Familiengerichts wird auf die laufende Sechs-Wochen-Frist nicht angerechnet, was eine gewisse Entlastung darstellt.

Wer ausschlägt, wird nach § 1953 Abs. 2 BGB so behandelt, als wäre er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht vorhanden gewesen. Das Erbe fällt dann an den nächsten Berufenen in der gesetzlichen Erbfolge oder, bei gewillkürter Erbfolge, an den im Testament bestimmten Ersatzerben. Eltern sollten daher stets bedenken: Schlagen sie selbst das Erbe aus, rücken ihre minderjährigen Kinder automatisch in die Erbenposition nach — und könnten dann ihrerseits mit der Schuldenproblematik konfrontiert sein.

Schlagen alle gesetzlich erbberechtigten Personen der Reihe nach das Erbe aus, fällt es am Ende an den Staat (Fiskus). Dieser kann die Erbschaft nach § 1942 Abs. 2 BGB als gesetzlicher Erbe letzter Ordnung nicht ausschlagen. Auch wenn der Staat erbt, können nahe Angehörige dennoch zur Übernahme der Beerdigungskosten verpflichtet werden, da eine entsprechende Unterhaltspflicht nach bürgerlichem Recht unabhängig von der Erbenstellung bestehen kann.

Ihre Checkliste auf einen Blick

  • Die Ausschlagungsfrist beträgt nach § 1944 Abs. 1 BGB sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls — wer schweigt, gilt nach Fristablauf automatisch als Erbe.
  • Die Erbausschlagung muss zwingend beim Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden — eine formlose schriftliche Erklärung ist unwirksam.
  • Die Kosten der Erbausschlagung beginnen bei der gesetzlichen Mindestgebühr von 30 Euro und sind damit im Vergleich zu einem drohenden Schuldenübertrag vernachlässigbar gering.
  • Wer ein Erbe ausschlägt, wird gemäß § 1953 Abs. 2 BGB so behandelt, als wäre er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht vorhanden gewesen — das Erbe fällt an den nächsten Berufenen.
  • Bei minderjährigen Kindern als Erben ist zusätzlich die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich, bevor die Ausschlagung wirksam wird.

Fazit

Die Erbausschlagung ist kein bürokratischer Formalismus — sie ist ein wirksames Schutzinstrument gegen die Haftung für fremde Schulden. Wer die sechs Wochen kennt und sie konsequent nutzt, kann eine drohende Privatinsolvenz abwenden. Wer zögert oder die Formvorschriften unterschätzt, riskiert dagegen, lebenslang für Verbindlichkeiten eines anderen einzustehen. In unklaren Lagen — wenn der Nachlasswert unsicher ist, eine Erbengemeinschaft involviert ist oder minderjährige Kinder nachrücken — lohnt sich anwaltliche Beratung vor jeder Entscheidung.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen zu Ihrer persönlichen Erbsituation wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.