Bewährungsstrafe: Voraussetzungen, Auflagen und Widerruf

Das Urteil ist gesprochen, die Strafe verhängt — und dann kommt der Satz, auf den viele gehofft haben: Die Vollstreckung wird zur Bewährung ausgesetzt. Was das konkret bedeutet, welche Bedingungen daran geknüpft sind und wie schnell die Freiheitsstrafe doch noch vollstreckt werden kann, ist für Betroffene oft unklar.

Bewährungsstrafe auf einen Blick
Bewährungsfähige Strafe
Freiheitsstrafe bis max. 2 Jahre (§ 56 StGB)
Bewährungszeit
2 bis 5 Jahre (§ 56a StGB)
Widerrufsgrundlage
§ 56f StGB (neue Straftat, Auflagen-/Weisungsverstoß)
Rechtsmittel Widerruf
Sofortige Beschwerde, Frist: 1 Woche
Straferlass bei Erfolg
Nach Ablauf der Bewährungszeit (§ 56g StGB)
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren kann nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden — Freiheitsstrafen über zwei Jahren sind grundsätzlich nicht bewährungsfähig.
- Zentrale Voraussetzung ist eine positive Sozialprognose: Das Gericht muss erwarten, dass der Verurteilte künftig ohne Strafvollzug keine weiteren Straftaten begeht.
- Die Bewährungszeit beträgt nach § 56a StGB mindestens zwei und höchstens fünf Jahre — in dieser Zeit gelten Auflagen und gegebenenfalls Weisungen des Gerichts.
- Ein Bewährungswiderruf nach § 56f StGB droht bei erneuter Straffälligkeit oder gröblichem bzw. beharrlichem Verstoß gegen Auflagen oder Weisungen — die Freiheitsstrafe wird dann tatsächlich vollstreckt.
- Gegen einen Widerrufsbeschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft; sie muss zügig eingelegt werden, da die Beschwerdefrist kurz ist und verborgenes Rettungspotenzial häufig ungenutzt bleibt.
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Das Urteil ist gesprochen, die Strafe verhängt — und dann kommt der Satz, auf den viele gehofft haben: Die Vollstreckung wird zur Bewährung ausgesetzt. Was das konkret bedeutet, welche Bedingungen daran geknüpft sind und wie schnell die Freiheitsstrafe doch noch vollstreckt werden kann, ist für Betroffene oft unklar.
Eine Bewährungsstrafe ist keine Freiheitsstrafe light. Sie ist eine echte Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen aussetzt — verbunden mit einer Bewährungszeit, konkreten Auflagen und der dauernden Möglichkeit des Widerrufs. Wer die Regeln kennt, kann seine Situation gezielt schützen.
Dieser Ratgeber erklärt die drei zentralen Stufen: die gesetzlichen Voraussetzungen für die Strafaussetzung, die möglichen Auflagen und Weisungen während der Bewährungszeit sowie die Gründe, die zum Bewährungswiderruf führen — inklusive konkreter Rechtsprechung und Ihrer Handlungsoptionen.
Wann setzt das Gericht eine Freiheitsstrafe zur Bewährung aus?
Das Gericht setzt eine Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn die verhängte Strafe zwei Jahre nicht überschreitet und eine positive Sozialprognose vorliegt — also zu erwarten ist, dass der Verurteilte künftig auch ohne den Druck des Strafvollzugs keine weiteren Straftaten begeht. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 56 StGB, der je nach Strafhöhe unterschiedliche Anforderungen stellt.
Bei Freiheitsstrafen unter sechs Monaten ist die Aussetzung bei günstiger Prognose zwingend — das Gericht hat keinen Ermessensspielraum. Im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr bleibt die Strafaussetzung nach § 56 Abs. 3 StGB zusätzlich davon abhängig, dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung nicht gebietet. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff greift bei Taten, deren Straffreistellung das öffentliche Vertrauen in die Rechtsordnung erschüttern würde.
Bei Freiheitsstrafen über einem Jahr bis zu zwei Jahren verlangt § 56 Abs. 2 StGB neben der positiven Prognose noch besondere Umstände in der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit. Solche besonderen Umstände können zum Beispiel ein stabiles soziales Umfeld, fester Arbeitsplatz, ernsthaftes Bemühen um Schadenswiedergutmachung oder erheblicher Zeitabstand zwischen Tat und Verurteilung sein. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass keine außergewöhnlichen Umstände verlangt werden — das Zusammentreffen mehrerer durchschnittlicher Milderungsgründe kann genügen.
Für die Sozialprognose berücksichtigt das Gericht nach § 56 Abs. 1 S. 2 StGB insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände der Tat, sein Verhalten danach sowie seine aktuellen Lebensverhältnisse. Ersttäter ohne erkennbare Sozialisierungsdefizite haben dabei deutlich bessere Ausgangsbedingungen als Wiederholungstäter. Eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ist grundsätzlich nicht bewährungsfähig — bei Gesamtstrafenbildung dürfen die Einzelstrafen nach der Rechtsprechung für die Bewährungsfähigkeit nicht zusammengerechnet werden.
Praxisbeispiel: Ein kaufmännischer Angestellter aus Hamburg wurde wegen Untreue zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht wertete seinen unbescholtenen Vorleben, den vollständig geleisteten Schadensausgleich und seine gesicherte Arbeitsstelle als besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB und setzte die Strafe zur Bewährung aus. Nach vier Wochen war der Beschluss rechtskräftig — der Mann blieb auf freiem Fuß unter Bewährungsauflagen.
Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen: Was gilt während der Probezeit?
Die Bewährungszeit beträgt nach § 56a Abs. 1 S. 2 StGB mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht legt die konkrete Dauer im Bewährungsbeschluss fest, der gemeinsam mit dem Urteil verkündet wird. Innerhalb dieser Zeit kann der Verurteilte Auflagen und Weisungen unterliegen, deren Nichteinhaltung im schlimmsten Fall den Widerruf nach sich zieht.
Auflagen nach § 56b StGB dienen der Wiedergutmachung des begangenen Unrechts. Typische Auflagen sind die Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung oder an die Staatskasse, die Erbringung gemeinnütziger Arbeitsleistungen oder die Zahlung eines Schadensausgleichs an den Geschädigten. Auflagen sind keine Bestrafung für künftiges Fehlverhalten, sondern eine Genugtuung für die bereits begangene Tat.
Weisungen nach § 56c StGB sollen hingegen verhindern, dass der Verurteilte künftig erneut straffällig wird. Das Gericht kann unter anderem anordnen, bestimmte Orte nicht aufzusuchen, sich einer Beratung oder Therapie zu unterziehen oder regelmäßig bei der Bewährungshilfe zu melden. Seit dem 1. Oktober 2023 wurde der Katalog des § 56c Abs. 2 StGB ausdrücklich um die psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Therapieweisung ergänzt. Weisungen müssen hinreichend bestimmt formuliert sein — eine zu vage Weisung kann nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (Beschluss vom 12.06.2025 – 1 Ws 160/25) keinen wirksamen Widerrufsgrund begründen.
Die Bewährungshilfe nach § 56d StGB übernimmt Betreuung und Aufsicht. Das Gericht kann den Verurteilten für die gesamte Bewährungszeit oder einen Teil davon einem Bewährungshelfer unterstellen. Der Bewährungshelfer ist kein Kontrolleur, sondern unterstützt den Verurteilten praktisch dabei, ein straffreies Leben zu führen — etwa durch Hilfe bei Behördengängen, Schuldnerberatung oder der Vermittlung von Arbeit. Regelmäßiger Kontakt mit dem Bewährungshelfer ist eine ernsthafte Pflicht, deren Vernachlässigung Gerichte häufig als Widerrufsanlass werten.
Auflagen und Weisungen können nachträglich geändert, ergänzt oder aufgehoben werden — das regelt § 56e StGB. Wer absehbar außerstande ist, eine Geldauflage zu erfüllen, sollte frühzeitig beim zuständigen Gericht eine Abänderung beantragen und nicht die Frist verstreichen lassen. Ein aktives Handeln des Verurteilten wird von Gerichten regelmäßig positiv gewertet, wie das LG Rottweil (Beschluss vom 26.01.2025 – 3 Qs 65/25) bestätigt hat: die nachträgliche vollständige Zahlung einer Schadenswiedergutmachungsauflage verhinderte in diesem Fall den Widerruf.
Praxis-Tipp
Eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren kann nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden — Freiheitsstrafen über zwei Jahren sind grundsätzlich nicht bewährungsfähig.
Wann wird die Bewährung widerrufen?
Das Gericht widerruft die Strafaussetzung nach § 56f StGB, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit erneut straffällig wird, gröblich oder beharrlich gegen Auflagen verstößt oder gröblich oder beharrlich gegen Weisungen verstößt und dadurch die Besorgnis weiterer Straftaten begründet. Ein Widerruf ist keine Automatik — das Gericht hat einen Ermessensspielraum und muss prüfen, ob mildere Mittel ausreichen.
Die häufigste Widerrufsursache ist eine neue Straftat während der Bewährungszeit. Grundsätzlich setzt der Widerruf wegen erneuter Straffälligkeit eine rechtskräftige Verurteilung voraus. Die Rechtsprechung hat jedoch anerkannt, dass ein Bewährungswiderruf auch auf Basis eines glaubhaften, nicht widerrufenen Geständnisses erfolgen kann — eine rechtskräftige Verurteilung ist in diesen Fällen nicht zwingend erforderlich, wie das Bundesverfassungsgericht und ihm folgend die Oberlandesgerichte einheitlich entschieden haben. Wer also während einer laufenden Bewährung neue Straftaten begeht und diese gesteht, riskiert den sofortigen Widerruf.
Beim Verstoß gegen Auflagen und Weisungen gilt ein strenges Maß: Das BVerfG hat mit Beschluss vom 16.01.2020 – 2 BvR 252/19 grundlegende Anforderungen an den Widerrufsgrund des gröblichen Weisungsverstoßes aufgestellt. Erforderlich ist eine schuldhafte, nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen eine hinreichend bestimmte Weisung. Für die Beharrlichkeit ist eine wiederholte Zuwiderhandlung in ablehnender Haltung erforderlich — ein einzelner Verstoß genügt in der Regel nicht. Gerichte — vor allem Amtsgerichte — neigen laut Praxisberichten dazu, Weisungsverstöße vorschnell als Widerrufsgrund zu werten, ohne die BVerfG-Maßstäbe hinreichend anzuwenden.
Bevor das Gericht widerruft, ist der Verurteilte zwingend anzuhören — § 453 Abs. 1 S. 3 StPO. Diese Anhörung ist die zentrale Chance, den Widerruf noch abzuwenden. Wer nachweisen kann, dass der Auflagenverstoß unverschuldet war, dass er in der Zwischenzeit die Auflage erfüllt hat oder dass besondere Umstände für mildere Maßnahmen sprechen, kann das Verfahren noch zu seinen Gunsten wenden. Der BGH hat mit Beschluss vom 03.08.2021 – 2 StR 129/20 klargestellt, dass der drohende Widerruf bei einer neuen Straftat nur unter besonderen Voraussetzungen strafmildernd zu berücksichtigen ist.
Das Gericht muss zwingend vom Widerruf absehen, wenn mildere Maßnahmen ausreichen — etwa die Erteilung weiterer Auflagen, die Verlängerung der Bewährungszeit oder die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer (§ 56f Abs. 2 S. 1 StGB). Diese Subsidiarität des Widerrufs wird in der Praxis häufig unterschätzt: Wer die Anhörung aktiv nutzt und konkrete Maßnahmen zur Stabilisierung seiner Lebenssituation nachweist, verbessert seine Chancen spürbar.
Wichtig zu wissen
Zentrale Voraussetzung ist eine positive Sozialprognose: Das Gericht muss erwarten, dass der Verurteilte künftig ohne Strafvollzug keine weiteren Straftaten begeht.
Was tun bei drohendem oder erfolgtem Bewährungswiderruf?
Gegen einen Widerrufsbeschluss ist die sofortige Beschwerde nach § 453 Abs. 2 StPO das statthafte Rechtsmittel. Die Frist ist kurz — sie beträgt eine Woche ab Zustellung des Beschlusses. Wer diese Frist versäumt, verliert in der Regel alle Rechtsmittelmöglichkeiten und muss die Freiheitsstrafe antreten. Schnelles Handeln ist daher zwingend.
Inhaltlich prüft das Beschwerdegericht, ob die Widerrufsvoraussetzungen des § 56f StGB tatsächlich vorlagen und ob das erstinstanzliche Gericht die BVerfG-Maßstäbe korrekt angewendet hat. Amtsgerichte unterschätzen nach Erfahrungsberichten aus der Praxis häufig die Hürden für einen Widerruf bei Weisungsverstößen — etwa wenn nur mangelnder Kontakt zum Bewährungshelfer festgestellt wurde, ohne dass eine beharrliche ablehnende Haltung nachgewiesen ist. In der Beschwerde steckt daher oft mehr Potenzial als Betroffene ahnen.
Wer eine Anhörung zur möglichen Widerrufung erhält, sollte sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Anhörung ist kein Formalakt, sondern die letzte realistische Möglichkeit, den Widerruf zu verhindern. Konkrete Belege — zum Beispiel Zahlungsbelege für geleistete Geldauflagen, Bescheinigungen über absolvierte Sozialstunden oder ärztliche Atteste bei Erkrankung — können das Verfahren entscheiden. Bei einem erfolgreichen Beschwerdeverfahren trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Verurteilten.
Wer während einer laufenden Bewährungszeit mit neuen Vorwürfen konfrontiert wird, sollte auch im neuen Strafverfahren frühzeitig anwaltliche Beratung suchen. Die Verteidigungsstrategie im neuen Verfahren und der Schutz der laufenden Bewährung hängen eng zusammen: Ein Geständnis im neuen Verfahren kann sofort als Grundlage für den Bewährungswiderruf genutzt werden — auch ohne rechtskräftiges Urteil. Wer sein Geständnis später widerruft, beseitigt damit zwar grundsätzlich die Grundlage für den Bewährungswiderruf, muss aber mit dem Gericht und der Unschuldsvermutung argumentieren.
Was passiert nach erfolgreicher Bewährungszeit?
Wer die gesamte Bewährungszeit ohne Widerrufsanlass übersteht, erhält nach § 56g StGB Straferlass — die verhängte Freiheitsstrafe gilt als verbüßt und wird nicht mehr vollstreckt. Das ist der gesetzlich vorgesehene Normalfall: Bewährung als echte zweite Chance, die bei regelkonformem Verhalten vollständig gelingt.
Der Straferlass tritt nicht automatisch ein — das Gericht entscheidet darüber durch Beschluss. Bereits mit Ablauf der Bewährungszeit erlischt aber der Widerrufsanlass für zukünftige Pflichtverstöße. Einzige Ausnahme: Wird eine während der Bewährungszeit begangene vorsätzliche Straftat erst nach Ablauf der Bewährungszeit oder nach dem Straferlass bekannt und führt zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, kann der Straferlass nach § 56g Abs. 2 StGB innerhalb bestimmter Fristen noch widerrufen werden.
Für das Führungszeugnis gilt: Eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe, die erlassen wurde, wird nach den Tilgungsfristen des Bundeszentralregistergesetzes aus dem Führungszeugnis entfernt. Die genauen Fristen hängen von der Strafhöhe und der Zeit seit der Verurteilung ab. Wer nach erfolgreicher Bewährung Fragen zum Führungszeugnis oder zur Tilgung hat, sollte dies mit einem Anwalt klären.
Ein Praxishinweis für alle, die aktuell eine Bewährungsstrafe verbüßen: Dokumentieren Sie jede geleistete Auflage sorgfältig — Überweisungsbelege, Stundennachweise, Therapiebescheinigungen. Diese Unterlagen sind im Zweifel der entscheidende Beweis dafür, dass Sie Ihren Pflichten nachgekommen sind. Das Gericht hat nur Kenntnis von dem, was ihm vorgelegt wird.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren kann nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden — Freiheitsstrafen über zwei Jahren sind grundsätzlich nicht bewährungsfähig.
- Zentrale Voraussetzung ist eine positive Sozialprognose: Das Gericht muss erwarten, dass der Verurteilte künftig ohne Strafvollzug keine weiteren Straftaten begeht.
- Die Bewährungszeit beträgt nach § 56a StGB mindestens zwei und höchstens fünf Jahre — in dieser Zeit gelten Auflagen und gegebenenfalls Weisungen des Gerichts.
- Ein Bewährungswiderruf nach § 56f StGB droht bei erneuter Straffälligkeit oder gröblichem bzw. beharrlichem Verstoß gegen Auflagen oder Weisungen — die Freiheitsstrafe wird dann tatsächlich vollstreckt.
- Gegen einen Widerrufsbeschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft; sie muss zügig eingelegt werden, da die Beschwerdefrist kurz ist und verborgenes Rettungspotenzial häufig ungenutzt bleibt.
Fazit
Eine Bewährungsstrafe ist eine echte Chance — aber keine Garantie. Sie setzt voraus, dass der Verurteilte die Bewährungszeit aktiv und verantwortungsbewusst gestaltet: Auflagen erfüllen, Weisungen einhalten, Kontakt zur Bewährungshilfe pflegen und neue Straftaten konsequent vermeiden. Wer in Schwierigkeiten gerät — ob durch wirtschaftliche Not, persönliche Krisen oder neue Vorwürfe — sollte frühzeitig anwaltliche Unterstützung suchen, statt abzuwarten, bis der Widerrufsbeschluss ins Haus flattert.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.
Geschrieben von
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