Der Sturz von der Leiter, der Unfall auf dem Weg zur Arbeit, der Maschinenschaden im Betrieb – und dann die bange Frage: Zahlt jetzt meine Berufsgenossenschaft, und wenn ja, wie viel? Die gesetzliche Unfallversicherung sichert jeden Arbeitnehmer in Deutschland automatisch ab, ohne dass er dafür einen Cent Beitrag zahlt. Ob Sie tatsächlich Leistungen erhalten, hängt davon ab, ob der Unfall als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII anerkannt wird und ob die richtigen Schritte fristgerecht eingeleitet wurden.

Viele Betroffene verlieren bares Geld, weil der Arbeitgeber den Unfall nicht meldet, der Durchgangsarzt nicht aufgesucht wird oder der Widerspruch gegen eine Ablehnung verpasst wird. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, welche Leistungen die Berufsgenossenschaft erbringt, welche Fristen gelten und was zu tun ist, wenn die BG die Zahlung verweigert.

Was gilt rechtlich als Arbeitsunfall?

Ein Arbeitsunfall ist nach § 8 Abs. 1 SGB VII ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt und während einer versicherten Tätigkeit eintritt. Entscheidend ist der innere Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der beruflichen Tätigkeit – das Ereignis muss seine wesentliche Ursache im Arbeitsbereich haben.

Klassische Fälle sind Stürze auf dem Betriebsgelände, Verletzungen beim Bedienen von Maschinen, Wegeunfälle auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Unfälle während Dienstreisen. Auch Betriebsausflüge und Betriebssportveranstaltungen können unter den Versicherungsschutz fallen, sofern sie eine hinreichende betriebliche Veranlassung haben.

Nicht jeder Unfall während der Arbeitszeit ist automatisch ein Arbeitsunfall. Unfälle auf privaten Umwegen, rein eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie das Aufsuchen der Kantine für einen privaten Snack oder Ereignisse, die ausschließlich auf körperinterne Ursachen zurückzuführen sind, fallen heraus. Das Hessische Landessozialgericht entschied mit Urteil vom 02.06.2025 – L 9 U 45/22, dass ein Sturz einer Angestellten im Homeoffice auf dem Weg zur Toilette, der allein darauf zurückzuführen war, dass ihr Bein nach einer langen Telefonkonferenz eingeschlafen war, keinen Versicherungsschutz begründet, weil eine rein innere körperliche Ursache vorlag.

Für das Homeoffice gilt seit der Gesetzesänderung im Jahr 2021: Tätigkeiten, die unmittelbar der Arbeit dienen – etwa der Gang zum Drucker oder zum Router – sind versichert. Private Wege innerhalb der Wohnung, die keinen Bezug zur Arbeit haben, sind es nicht. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig und führt häufig zu Streit mit der Berufsgenossenschaft.

Wegeunfälle genießen ebenfalls Versicherungsschutz, aber nur auf dem direkten Weg. Private Umwege – etwa ein Abstecher zum Supermarkt – unterbrechen den Versicherungsschutz. Das Hessische Landessozialgericht befasste sich in einem weiteren Urteil vom 07.02.2023 – L 3 U 202/21 mit einem Sturz auf dem Weg zum Getränkeautomaten im Bürogebäude und musste die Frage beurteilen, ob dieser Weg betrieblich veranlasst war.

Wie und wann muss ein Arbeitsunfall gemeldet werden?

Die Meldepflicht trifft in erster Linie den Arbeitgeber: Sobald ein Arbeitnehmer durch einen Unfall bei der Arbeit getötet wird oder voraussichtlich länger als drei Kalendertage arbeitsunfähig ist, muss der Arbeitgeber gemäß § 193 SGB VII eine Unfallanzeige bei der zuständigen Berufsgenossenschaft einreichen. Die Frist beträgt drei Kalendertage – der Unfalltag selbst zählt dabei nicht mit. Samstage, Sonn- und Feiertage werden mitgezählt.

Bei schweren Verletzungen, Massenunfällen mit mehr als drei verletzten Personen oder bei tödlichem Ausgang muss die Meldung sofort erfolgen – also ohne jede Verzögerung, nicht erst nach drei Tagen. In diesen Fällen ist der Unfallversicherungsträger unverzüglich auch telefonisch oder per E-Mail zu informieren.

Arbeitnehmer haben selbst keine gesetzliche Meldepflicht gegenüber der BG. Sie sollten jedoch ihren Vorgesetzten unverzüglich über den Unfall informieren, damit dieser die Meldung fristgerecht abgeben kann. Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nach, haben Arbeitnehmer das Recht, den Unfall direkt und formlos bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen – schriftlich oder digital. Eine Kopie der Unfallanzeige steht dem Arbeitnehmer als Recht zu, damit er den gemeldeten Unfallhergang nachvollziehen und bei Bedarf korrigieren kann.

Ein typisches Praxisszenario: Ein Logistikarbeiter aus Hamburg-Hammerbrook stürzt freitagnachmittags beim Verladen im Lager und meldet den Unfall seinem Vorarbeiter. Der Arbeitgeber handelt erst am darauffolgenden Dienstag – obwohl die Dreitagesfrist bereits am Montag abgelaufen war. Die verspätete Meldung führte zu einer verzögerten Bearbeitung durch die BG und vorübergehend zu Problemen bei der Auszahlung des Verletztengeldes. Eine solche Situation lässt sich vermeiden, indem der Arbeitnehmer selbst dokumentiert, wann und wie er den Arbeitgeber informiert hat.

Unfälle ohne Arbeitsunfähigkeit oder mit weniger als vier Tagen Ausfall sind zwar nicht bei der BG anzeigepflichtig, sollten aber zwingend im betrieblichen Verbandbuch eingetragen werden. Diese Dokumentation kann später entscheidend sein, wenn sich Spätfolgen entwickeln und ein kausaler Zusammenhang mit dem Ereignis nachgewiesen werden muss.

Praxis-Tipp

Die Berufsgenossenschaft zahlt nach einem anerkannten Arbeitsunfall Verletztengeld in Höhe von 80 Prozent des Regelentgelts – das ist deutlich mehr als das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung (70 Prozent).

Welche Leistungen zahlt die Berufsgenossenschaft nach einem Arbeitsunfall?

Die Berufsgenossenschaft erbringt nach einem anerkannten Arbeitsunfall umfassende medizinische, rehabilitative und finanzielle Leistungen – ihr Leistungskatalog reicht von der Heilbehandlung über Verletztengeld und Übergangsgeld bis hin zur dauerhaften Verletztenrente und Pflegeleistungen.

In den ersten sechs Wochen nach dem Arbeitsunfall zahlt der Arbeitgeber die volle Lohnfortzahlung in Höhe von 100 Prozent des Bruttogehalts. Ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit springt die Berufsgenossenschaft mit dem Verletztengeld ein. Dieses beträgt nach §§ 45–49 SGB VII 80 Prozent des Regelentgelts, höchstens jedoch das tatsächliche Nettoarbeitsentgelt. Im Vergleich: Das normale Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung liegt bei lediglich 70 Prozent des Bruttolohns. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung trägt die Berufsgenossenschaft vollständig, während Rentenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge hälftig geteilt werden.

Das Verletztengeld wird grundsätzlich bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, längstens jedoch bis zum Ablauf der 78. Woche nach dem Unfall. Ist eine vollständige Genesung nicht zu erwarten, kann die Berufsgenossenschaft Leistungen zur beruflichen Teilhabe erbringen, etwa Umschulungsmaßnahmen. Während dieser Maßnahmen wird Übergangsgeld nach § 49 SGB VII gezahlt.

Bleibt eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung zurück, kommt eine Verletztenrente in Betracht. Voraussetzung ist nach § 56 SGB VII, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20 Prozent beträgt und die Unfallfolgen über die 26. Woche hinaus bestehen. Die Rente berechnet sich anhand des Jahresarbeitsverdienstes und der festgestellten MdE. Bei einer MdE von 100 Prozent beläuft sich die Vollrente auf zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Für tödliche Unfälle zahlt die BG an Hinterbliebene ein Sterbegeld sowie Hinterbliebenenrenten.

Darüber hinaus übernimmt die BG alle Kosten der Heilbehandlung einschließlich Krankenhausaufenthalt, Operationen, Physiotherapie, Hilfsmittelversorgung (etwa Rollstuhl oder Prothesen) sowie psychotherapeutische Behandlung bei unfallbedingten Traumafolgen. Die gesetzliche Unfallversicherung geht dabei den Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung vor.

Wichtig zu wissen

Meldepflichtig ist jeder Arbeitsunfall, der zu mehr als drei Kalendertagen Arbeitsunfähigkeit führt; der Arbeitgeber muss die Berufsgenossenschaft gemäß § 193 SGB VII innerhalb von drei Tagen nach dem Unfalltag informieren.

Was tun, wenn die Berufsgenossenschaft die Zahlung verweigert?

Lehnt die Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Arbeitsunfall oder eine beantragte Leistung ab, erhalten Sie einen schriftlichen Ablehnungsbescheid. Dagegen können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen – diese Frist ist in § 84 SGG geregelt und bindend. Versäumen Sie sie, wird der Bescheid bestandskräftig.

Der Widerspruch sollte schriftlich, möglichst per Einschreiben mit Rückschein, bei der Berufsgenossenschaft eingereicht werden. Begründen Sie ihn so konkret wie möglich: Legen Sie ärztliche Atteste, den Durchgangsarztbericht, Zeugenaussagen und alle Unterlagen bei, die den Unfallhergang und den Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit belegen. Ein pauschales Bestreiten der Ablehnung ohne Begründung reicht in der Regel nicht aus.

Bleibt auch der Widerspruch ohne Erfolg, ergeht ein Widerspruchsbescheid. Dagegen können Betroffene gemäß § 78 SGG Klage beim zuständigen Sozialgericht einreichen. Für sozialrechtliche Klagen gegen Berufsgenossenschaften gilt keine Klagefrist von drei Monaten ab Zustellung des Widerspruchsbescheids. Im sozialgerichtlichen Verfahren fallen keine Gerichtskosten für Versicherte an, anwaltliche Unterstützung ist jedoch dringend empfohlen.

Das Bundessozialgericht hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass bei der Beurteilung, ob ein Unfallereignis kausal für den Gesundheitsschaden ist, die Theorie der wesentlichen Bedingung gilt: Nicht jede Mitursache begründet Versicherungsschutz, sondern nur eine Ursache, die im Verhältnis zu anderen Umständen wesentlich zum Schaden beigetragen hat. Diesen Nachweis zu führen, ist häufig ohne anwaltliche Hilfe kaum möglich.

Häufig lehnen Berufsgenossenschaften ab, weil sie bestreiten, dass der Unfall in ursächlichem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stand, weil die Meldung verspätet erfolgte oder weil der Durchgangsarzt den Vorfall nicht korrekt dokumentiert hat. In allen drei Konstellationen lohnt es sich, anwaltlich prüfen zu lassen, ob die Ablehnung rechtlich haltbar ist.

Welche weiteren Rechte haben Sie nach einem Arbeitsunfall?

Ein Arbeitsunfall schützt nicht automatisch vor einer Kündigung – für eine betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Kündigung gelten dieselben Regeln wie in allen anderen Situationen. Unzulässig ist eine Kündigung jedoch, wenn sie missbräuchlich ist, etwa um ein Verschulden des Arbeitgebers am Unfall zu vertuschen oder den Arbeitnehmer dafür zu bestrafen, dass er den Unfall gemeldet hat.

Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Arbeitgeber sind nach einem Arbeitsunfall grundsätzlich ausgeschlossen. Das sogenannte Haftungsprivileg des Arbeitgebers nach § 104 SGB VII schließt zivilrechtliche Ansprüche des Arbeitnehmers aus, solange kein Vorsatz vorliegt. Die Berufsgenossenschaft tritt an die Stelle des Haftpflichtigen. Einzig bei vorsätzlicher Herbeiführung des Unfalls durch den Arbeitgeber kann ein Direktanspruch auf Schmerzensgeld bestehen.

Hat ein Dritter – also kein Kollege oder Arbeitgeber, sondern etwa ein anderer Verkehrsteilnehmer beim Wegeunfall – den Unfall verursacht, gehen die Ansprüche auf Schadensersatz nach § 116 SGB X auf die Berufsgenossenschaft über. Der Betroffene kann aber zusätzlich Schmerzensgeld direkt beim Schädiger geltend machen, da dieses vom Forderungsübergang ausgenommen ist.

Wer während der BG-bedingten Arbeitsunfähigkeit arbeitslos wird, hat in der Regel Anspruch auf Verletztengeld anstelle von Arbeitslosengeld, solange die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit andauert. Das Verletztengeld wird vorrangig gegenüber dem Arbeitslosengeld gezahlt. Erst wenn die Arbeitsunfähigkeit endet und kein Arbeitsplatz mehr vorhanden ist, greift die Arbeitslosenversicherung wieder. Es empfiehlt sich, in einer solchen Situation sowohl die Berufsgenossenschaft als auch die Agentur für Arbeit frühzeitig zu informieren, damit keine Versorgungslücke entsteht.

Ihre Checkliste auf einen Blick

  • Die Berufsgenossenschaft zahlt nach einem anerkannten Arbeitsunfall Verletztengeld in Höhe von 80 Prozent des Regelentgelts – das ist deutlich mehr als das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung (70 Prozent).
  • Meldepflichtig ist jeder Arbeitsunfall, der zu mehr als drei Kalendertagen Arbeitsunfähigkeit führt; der Arbeitgeber muss die Berufsgenossenschaft gemäß § 193 SGB VII innerhalb von drei Tagen nach dem Unfalltag informieren.
  • Lehnt die Berufsgenossenschaft den Unfall ab, haben Versicherte einen Monat Zeit, schriftlich Widerspruch einzulegen – versäumen sie diese Frist, droht der endgültige Verlust der Leistungsansprüche.
  • Eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 Prozent, die über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus besteht, begründet einen Anspruch auf eine monatliche Verletztenrente.
  • Auch im Homeoffice besteht grundsätzlich Unfallversicherungsschutz – entscheidend ist, ob der Unfall in direktem Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit stand und nicht auf eine rein private Ursache zurückzuführen ist.

Fazit

Nach einem Arbeitsunfall zählt schnelles, richtiges Handeln: Arzt aufsuchen, Arbeitgeber informieren und sicherstellen, dass die Berufsgenossenschaft fristgerecht Kenntnis erlangt. Wer diese Schritte konsequent geht, sichert sich den vollen Zugang zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung – vom Verletztengeld bis zur dauerhaften Rente. Verweigert die BG die Anerkennung, ist Widerspruch und notfalls der Gang zum Sozialgericht der richtige Weg. Lassen Sie Ihren Fall frühzeitig anwaltlich prüfen, bevor Fristen ablaufen.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft – mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung – bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.