Das Kind schläft endlich durch, der Alltag hat sich eingependelt — und dann landet ein Brief der Elterngeldstelle im Briefkasten: Rückforderung eines vierstelligen Betrags. Was viele Eltern nicht wissen: Ein solcher Bescheid ist nicht automatisch rechtmäßig. Berechnungsfehler, falsch angesetzte Einkommenszeiträume oder fehlerhafte Steuerklassen kommen häufiger vor, als die Behörden zugeben.

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) regelt, unter welchen Voraussetzungen die Elterngeldstelle zu viel gezahlte Leistungen zurückfordern darf. Gleichzeitig gibt § 50 SGB X i.V.m. §§ 44 ff. SGB X den Behörden ein klares Korsett vor: Eine Rückforderung ist nur dann zulässig, wenn der ursprüngliche Bewilligungsbescheid rechtmäßig aufgehoben oder von Anfang an zu Unrecht ergangen ist. Das ist keineswegs immer der Fall.

Wer einen Rückforderungsbescheid erhält, sollte drei Dinge sofort tun: den Bescheid auf Rechenfehler prüfen, die Widerspruchsfrist im Blick behalten und klären, ob der Bescheid vorläufig oder endgültig war. Denn davon hängt ab, welche Verteidigungsoptionen überhaupt offen stehen.

Warum fordert die Elterngeldstelle Geld zurück?

Die häufigste Ursache einer Rückforderung ist die vorläufige Bewilligung: Viele Bescheide werden zunächst auf Basis geschätzter Einkommenszahlen erlassen, weil das tatsächliche Einkommen im Bezugszeitraum noch nicht feststeht. Nach § 8 BEEG ist die Elterngeldstelle berechtigt, einen vorläufigen Bescheid später durch einen endgültigen Bescheid zu ersetzen — und dabei eine Überzahlung festzustellen.

Daneben gibt es Konstellationen, in denen die Behörde einen bereits bestandskräftigen Bescheid nachträglich aufhebt. Rechtsgrundlage sind dann die §§ 44 bis 48 SGB X. Relevant ist vor allem § 48 SGB X, der eine Aufhebung erlaubt, wenn sich die Verhältnisse nach der Bewilligung wesentlich geändert haben — etwa weil der Elterngeldempfänger während des Bezugszeitraums mehr als erlaubt hinzuverdient hat oder die Elterngeldstelle von einer Doppelzahlung Kenntnis erlangt.

Ein weiterer Grund sind schlichte Berechnungsfehler der Behörde. Die Elterngeldstellen müssen in kurzer Zeit eine Vielzahl von Anträgen bearbeiten. Dabei werden nicht selten falsche Bemessungszeiträume angesetzt, Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld unzutreffend als laufendes Einkommen eingeordnet oder die Steuerklasse zum falschen Zeitpunkt berücksichtigt. In diesen Fällen stellt nicht die Elterngeldstelle die Überzahlung fest — sondern der Bescheidempfänger selbst.

Praxisbeispiel: Ein Angestellter aus München-Schwabing beantragte Elterngeld kurz nach der Geburt seines Kindes. Die Elterngeldstelle setzte vorläufig einen Betrag fest, weil das genaue Jahreseinkommen noch nicht abschließend berechnet war. Gut zwei Jahre später erließ die Behörde den endgültigen Bescheid und stellte eine Überzahlung fest, weil eine Gehaltserhöhung im Bemessungszeitraum nicht korrekt erfasst worden war. Nach anwaltlicher Prüfung stellte sich heraus, dass die Behörde den Bemessungszeitraum falsch abgegrenzt hatte — der Widerspruch war erfolgreich.

Wichtig für den Überblick: Nicht jede Rückforderung ist identisch. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob die Behörde einen vorläufigen Bescheid endgültig festsetzt, einen bestandskräftigen Bescheid aufhebt oder lediglich eine Aufrechnung gegen laufende Zahlungen vornimmt. Die jeweils einschlägige Rechtsgrundlage bestimmt, welche Einwände greifen.

Widerspruch einlegen: Frist, Form und Inhalt

Gegen jeden Elterngeldbescheid — auch gegen einen Rückforderungsbescheid — kann innerhalb eines Monats ab Zugang schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Die genaue Frist und die Adresse der zuständigen Stelle finden sich in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Fehlt diese Belehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Widerspruchsfrist nach § 66 Abs. 2 SGG auf ein Jahr.

Für die Fristberechnung gilt die sogenannte Dreitagesfiktion: Ein Bescheid gilt drei Tage nach dem Aufgabedatum zur Post als zugegangen. Datiert der Bescheid auf den 1. Juli, beginnt die Monatsfrist also am 4. Juli und endet am 4. August. Maßgeblich ist der Eingang des Widerspruchs bei der Behörde — nicht der Poststempel. Den Widerspruch daher immer per Einschreiben versenden, um den fristgerechten Eingang beweisen zu können.

Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen. Eine einfache E-Mail genügt in der Regel nicht, sofern die Behörde keinen besonderen elektronischen Zugang anbietet. Formal reicht ein kurzes, formlos verfasstes Schreiben zur Fristwahrung aus. Entscheidend für den Erfolg ist jedoch eine präzise inhaltliche Begründung: Welcher Betrag ist falsch? Welcher Zeitraum wurde fehlerhaft berechnet? Welche Unterlagen wurden nicht berücksichtigt? Typische Streitpunkte sind der Bemessungszeitraum, die Ausklammerung von Krankheits- oder Mutterschaftsmonaten, die Einordnung von Sonderzahlungen sowie die Steuerklasse.

Ein wichtiger Unterschied zu anderen Sozialleistungsverfahren: Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Elterngeldrecht nach § 13 Abs. 2 BEEG keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, die Behörde kann die Rückforderung während des laufenden Widerspruchsverfahrens weiter vollziehen — also etwa aufrechnen oder mahnen. Wer eine sofortige finanzielle Belastung abwenden möchte, muss zusätzlich einstweiligen Rechtschutz beim Sozialgericht beantragen.

Wird der Widerspruch zurückgewiesen, ergeht ein Widerspruchsbescheid. Dagegen kann innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben werden. Das Sozialgericht ist die erste gerichtliche Instanz für Elterngeldstreitigkeiten nach § 51 SGG.

Praxis-Tipp

Die Widerspruchsfrist gegen einen Elterngeldbescheid beträgt einen Monat ab Zugang — wer diese Frist versäumt, verliert seinen wichtigsten Rechtsbehelf.

Vorläufiger Bescheid: Kann die Behörde wirklich noch nach Jahren zurückfordern?

Ja — und das ist ein verbreiteter Irrtum: Wer einen vorläufigen Elterngeldbescheid erhalten hat, ist nicht vor einer späten Rückforderung geschützt. Das Landessozialgericht Hamburg hat entschieden, dass die Behörde die Überzahlung auch knapp sieben Jahre nach der ursprünglichen Zahlung noch zurückfordern darf, weil für die endgültige Festsetzung nach vorläufiger Bewilligung keine Ausschlussfristen bestehen.

Der Hintergrund: Bei vorläufig bewilligtem Elterngeld handelt es sich nicht um einen bestandskräftigen Bescheid, sondern um eine unter Vorbehalt stehende Leistungsgewährung. Sobald die Elterngeldstelle alle erforderlichen Nachweise — insbesondere den Steuerbescheid — vorliegen hat, darf sie die endgültige Höhe des Anspruchs berechnen und eine Überzahlung festsetzen. Die Rückzahlungsfrist beginnt dabei erst mit dem endgültigen Bescheid, nicht mit der ursprünglichen Auszahlung.

Langes Schweigen der Behörde allein schützt nicht vor der Rückzahlungspflicht. Allerdings können Eltern aktiv eine endgültige Festsetzung einfordern, um Planungssicherheit zu erlangen. Wer seinen Bescheid in der Akte noch als vorläufig markiert sieht, sollte nicht abwarten, sondern bei der Elterngeldstelle nachfragen und auf eine abschließende Berechnung drängen.

Ein Vertrauensschutz nach § 45 SGB X kommt grundsätzlich in Betracht, wenn der Empfänger das Elterngeld gutgläubig verbraucht hat und die Überzahlung nicht auf eigenen falschen Angaben beruht. Dieser Einwand greift jedoch bei vorläufigen Bescheiden in der Regel nicht, weil der Vorbehalt der Endabrechnung bereits im Bescheid selbst kenntlich gemacht ist. Anders kann es aussehen, wenn die Behörde den endgültigen Bescheid versehentlich gar nicht zugestellt hat — dann kann der Zugang des Bescheids bestritten werden, was die gesamte Fristenkette verschiebt.

Wichtig zu wissen

Vorläufig bewilligtes Elterngeld kann die Behörde auch noch Jahre nach der Auszahlung durch einen endgültigen Bescheid zurückfordern, da für die endgültige Festsetzung keine Ausschlussfrist gilt.

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Widerspruchsfrist verpasst: Gibt es noch eine Chance?

Wer die Widerspruchsfrist unverschuldet versäumt hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 27 SGB X. Unverschuldet bedeutet, dass ein Hinderungsgrund vorlag, das der Betroffene nicht selbst zu vertreten hat — etwa eine schwere Erkrankung, ein Krankenhausaufenthalt oder eine fehlerhafte Zustellung des Bescheids.

Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag beträgt zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses. Gleichzeitig muss die versäumte Handlung — also der Widerspruch — innerhalb dieser zwei Wochen nachgeholt werden. Wer etwa wegen eines Krankenhausaufenthalts die Frist versäumte und nach der Entlassung den Widerspruch einlegen möchte, muss beides innerhalb von zwei Wochen nach Entlassung erledigen.

Das Oberverwaltungsgericht hat in einem vergleichbaren Fall zur Wiedereinsetzung bei Versäumen der Widerspruchsfrist klargestellt (OVG, 14 LA 53/23), dass der Untersuchungsgrundsatz gilt und die Behörde verpflichtet ist, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären — der Betroffene muss das Hindernis jedoch glaubhaft machen und darlegen.

Ist auch eine Wiedereinsetzung nicht möglich, weil der Bescheid bereits bestandskräftig ist, gibt es unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen. Dieser greift, wenn der Bescheid von Anfang an rechtswidrig war — etwa weil die Behörde das Einkommen falsch berechnet hat. In diesem Fall kann die Elterngeldstelle verpflichtet werden, den Bescheid rückwirkend zu korrigieren.

Rückzahlung nicht auf einmal möglich: Ratenzahlung, Erlass und Billigkeitsgründe

Wer eine Rückzahlungsforderung grundsätzlich akzeptiert, muss sie nicht zwingend auf einmal begleichen. Die Elterngeldstellen sind — wie alle Sozialbehörden — berechtigt, Ratenzahlungsvereinbarungen zu treffen. Voraussetzung ist ein formloser Antrag, in dem die finanzielle Situation dargelegt wird. Die Behörde hat hier Ermessen, das sie pflichtgemäß ausüben muss.

In besonderen Härtefällen kommt auch ein teilweiser oder vollständiger Erlass der Forderung in Betracht. Rechtsgrundlage ist § 76 SGB IV in Verbindung mit dem Grundsatz der sachlichen Billigkeit. Ein Erlass ist möglich, wenn die Durchsetzung der Forderung dem Zweck des Gesetzes widersprechen würde oder wenn die Rückzahlung für die betroffene Familie existenzielle Folgen hätte. Gerichte haben in vergleichbaren Konstellationen — etwa beim Kindergeld — die Ermessensreduktion auf Null bejaht, wenn die langjährige Untätigkeit der Behörde mitursächlich für die Überzahlung war.

Unabhängig davon gilt: Wer seinen Bescheid für fehlerhaft hält, sollte nicht zunächst zahlen und dann widersprechen — sondern fristgerecht widersprechen und gleichzeitig prüfen, ob eine Ratenzahlung beantragt werden kann. Zahlung unter Vorbehalt kann in Einzelfällen sinnvoll sein, um laufende Vollstreckungsmaßnahmen abzuwenden, ändert aber nichts an der Pflicht, den Rechtsbehelf form- und fristgerecht einzulegen.

Eltern, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit gearbeitet haben und deren Hinzuverdienst von der Behörde angerechnet wurde, sollten besonders genau prüfen, ob die Anrechnung korrekt erfolgte. Die Grenzen des zulässigen Zuverdienstes nach § 1 Abs. 6 BEEG sind in der Praxis fehleranfällig — insbesondere bei schwankenden Teilzeiteinkommen, Sonderzahlungen oder einem Wechsel zwischen Vollzeit und Teilzeit innerhalb des Bezugszeitraums.

Grundsätzlich empfiehlt sich bei jeder Rückforderung über einem dreistelligen Betrag eine kurze anwaltliche Einschätzung, bevor man zahlt oder untätig bleibt. Die Kosten einer Erstberatung stehen in vielen Fällen in keinem Verhältnis zu dem Betrag, der durch eine begründete Gegenwehr zurückgewonnen werden kann.

Ihre Checkliste auf einen Blick

  • Die Widerspruchsfrist gegen einen Elterngeldbescheid beträgt einen Monat ab Zugang — wer diese Frist versäumt, verliert seinen wichtigsten Rechtsbehelf.
  • Vorläufig bewilligtes Elterngeld kann die Behörde auch noch Jahre nach der Auszahlung durch einen endgültigen Bescheid zurückfordern, da für die endgültige Festsetzung keine Ausschlussfrist gilt.
  • Widerspruch und Anfechtungsklage haben im Elterngeldrecht nach § 13 Abs. 2 BEEG keine aufschiebende Wirkung — die Rückzahlungspflicht besteht also auch während des laufenden Widerspruchsverfahrens.
  • Fehlerhafte Berechnungen — etwa beim Bemessungszeitraum, der Steuerklasse oder sonstigen Bezügen — sind häufige Angriffspunkte für einen erfolgreichen Widerspruch.
  • Wer die Widerspruchsfrist unverschuldet verpasst hat, kann nach § 27 SGB X Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen — die Frist hierfür beträgt zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses.

Fazit

Ein Rückforderungsbescheid der Elterngeldstelle ist kein letztes Wort. Wer den Bescheid sorgfältig prüft, die Widerspruchsfrist einhält und seinen Einspruch fachlich begründet, hat in vielen Fällen realistische Chancen auf eine Korrektur. Entscheidend ist: nicht zahlen, ohne vorher geprüft zu haben, ob die Forderung überhaupt rechtmäßig ist. Lassen Sie Ihren Fall frühzeitig anwaltlich einschätzen, bevor Fristen ablaufen.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.