Abmahnung wegen Nebengeschäft: Muss Ihr Arbeitgeber das dulden?

Der Feierabend-Job als Fahrlehrer, der eigene Online-Shop am Wochenende, die Nachhilfestunden nach Dienstschluss – und plötzlich liegt ein Abmahnungsschreiben auf dem Tisch. Viele Arbeitnehmer erschrecken, wenn der Arbeitgeber ein Nebengeschäft moniert, obwohl sie es nie versteckt haben. Die entscheidende Frage lautet fast immer: Musste die Nebentätigkeit überhaupt genehmigt oder wenigstens angezeigt werden?

Auf einen Blick
Genehmigungspflicht
grundsätzlich nicht erforderlich
Anzeigepflicht
nur bei vertraglicher Regelung
Gesetzliche Grundlage
§ 60 HGB, § 241 Abs. 2 BGB
Folge bei Wiederholung
verhaltensbedingte Kündigung möglich
Schwerer Verstoß
fristlose Kündigung nach § 626 BGB denkbar
Das Wichtigste in Kürze
- Nebentätigkeiten sind arbeitsrechtlich grundsätzlich erlaubt und bedürfen keiner ausdrücklichen Genehmigung des Arbeitgebers.
- Eine Abmahnung ist rechtens, wenn eine vertraglich vereinbarte Anzeigepflicht verletzt wurde oder die Nebentätigkeit gegen das Wettbewerbsverbot aus § 60 HGB beziehungsweise § 241 Abs. 2 BGB verstößt.
- Konkurrenztätigkeit zum eigenen Arbeitgeber ist während des laufenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich untersagt, unabhängig von einer vertraglichen Regelung.
- Eine unberechtigte Abmahnung kann per Gegendarstellung oder Klage aus der Personalakte entfernt werden.
- Erst ein wiederholter oder besonders schwerer Verstoß rechtfertigt eine verhaltensbedingte oder fristlose Kündigung.
Kündigung erhalten? Handeln Sie jetzt!
Nur 3 Wochen Zeit für Ihre Rechte • Kostenlose Ersteinschätzung
Der Feierabend-Job als Fahrlehrer, der eigene Online-Shop am Wochenende, die Nachhilfestunden nach Dienstschluss – und plötzlich liegt ein Abmahnungsschreiben auf dem Tisch. Viele Arbeitnehmer erschrecken, wenn der Arbeitgeber ein Nebengeschäft moniert, obwohl sie es nie versteckt haben. Die entscheidende Frage lautet fast immer: Musste die Nebentätigkeit überhaupt genehmigt oder wenigstens angezeigt werden?
Grundsätzlich gilt: Ein Nebenjob ist Privatsache. Der Arbeitgeber darf ihn nicht pauschal verbieten, nur weil er davon erfährt. Eine Abmahnung ist nur dann berechtigt, wenn die Nebentätigkeit tatsächlich gegen den Arbeitsvertrag, gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die Treuepflicht verstößt.
Dieser Ratgeber erklärt, wann ein Nebengeschäft anzeigepflichtig ist, wann ein Wettbewerbsverbot greift und welche Schritte Sie unternehmen können, wenn eine Abmahnung unberechtigt in Ihrer Personalakte liegt.
Wann ist eine Nebentätigkeit ohne Erlaubnis des Arbeitgebers zulässig?
Eine Nebentätigkeit ist im Regelfall ohne gesonderte Erlaubnis zulässig, weil das Grundgesetz die freie Berufsausübung schützt und der Arbeitgeber grundsätzlich kein Mitspracherecht über die Freizeitgestaltung seiner Beschäftigten hat. Nur wenn der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht ausdrücklich vorsieht, ändert sich die Ausgangslage.
Die Rechtsprechung stellt klar, dass die bloße Ausübung eines Nebenjobs den Arbeitgeber nicht automatisch zur Abmahnung berechtigt. Erst wenn schutzwürdige betriebliche Interessen beeinträchtigt werden, etwa durch Arbeitszeitüberschreitung, Krankheit während der Nebentätigkeit oder Konkurrenz zum Hauptarbeitgeber, wird aus einem privaten Nebenjob ein arbeitsrechtliches Problem.
Fachliteratur zum Thema fasst diesen Grundsatz eindeutig zusammen: <cite index="8-5">Im Allgemeinen sind Nebentätigkeiten erlaubt, und zwar auch ohne eine ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers.</cite> Diese Grundregel gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Minijob, eine selbstständige Tätigkeit oder ein zweites Arbeitsverhältnis handelt.
Enthält der Arbeitsvertrag eine sogenannte Erlaubnisvorbehaltsklausel, verpflichtet diese den Arbeitnehmer meist nur zur Anzeige, nicht zur Genehmigungspflicht jeder beliebigen Nebentätigkeit. Eine Klausel, die pauschal jede unentgeltliche oder harmlose Nebentätigkeit verbietet, ist rechtlich problematisch und wird von Gerichten regelmäßig einschränkend ausgelegt.
Wann rechtfertigt ein Nebengeschäft tatsächlich eine Abmahnung?
Eine Abmahnung ist gerechtfertigt, sobald der Arbeitnehmer eine vertragliche Anzeigepflicht verletzt oder die Nebentätigkeit die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten konkret beeinträchtigt. Der bloße Fakt, dass ein Nebenjob existiert, reicht dafür nicht aus.
Fachbeiträge zum Arbeitsrecht bringen den Kernkonflikt auf den Punkt: <cite index="1-1,1-2">Wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin eine Nebentätigkeit ausübt, berechtigt dies den Arbeitgeber nicht per se zu einer Abmahnung. Grundsätzlich müssen Nebentätigkeiten vom Arbeitgeber nicht genehmigt werden.</cite> Anders sieht es aus, wenn eine Anzeigepflicht besteht und diese missachtet wird: <cite index="1-7">Unter bestimmten Voraussetzungen sind Mitarbeitende jedoch verpflichtet, eine geplante Nebentätigkeit vor Aufnahme anzuzeigen, insbesondere wenn diese die Interessen des Arbeitgebers tangieren kann.</cite>
Wird eine solche Anzeigepflicht verletzt, liegt eine echte Vertragsverletzung vor. Rechtsberatung zum Thema Nebentätigkeit fasst zusammen: <cite index="2-3,2-4">Verletzt der Arbeitnehmer seine Anzeigepflicht und führt folglich eine Nebentätigkeit ohne Genehmigung des Arbeitgebers aus, so ist dies ungeachtet der Frage, ob die Nebentätigkeit hätte genehmigt werden müssen, eine Arbeitsvertragsverletzung. Diese rechtfertigt in jedem Fall eine Abmahnung des Arbeitnehmers.</cite> Ob die Nebentätigkeit selbst hätte genehmigt werden müssen, spielt für die Berechtigung der Abmahnung damit keine Rolle mehr – entscheidend ist allein die unterlassene Meldung.
Neben der Anzeigepflicht können auch Arbeitszeitüberschreitungen nach dem Arbeitszeitgesetz, eine dem Genesungsprozess widersprechende Tätigkeit während einer Krankschreibung oder eine erhebliche Leistungsminderung im Hauptjob eine Abmahnung rechtfertigen. Der Arbeitgeber muss den konkreten Interessenskonflikt im Einzelfall darlegen, pauschale Verdachtsäußerungen reichen nicht aus.
Praxis-Tipp
Nebentätigkeiten sind arbeitsrechtlich grundsätzlich erlaubt und bedürfen keiner ausdrücklichen Genehmigung des Arbeitgebers.
Kündigung erhalten? Handeln Sie jetzt!
Nur 3 Wochen Zeit für Ihre Rechte • Kostenlose Ersteinschätzung
Was gilt beim Wettbewerbsverbot durch ein Nebengeschäft?
Ein Nebengeschäft, das dem Arbeitgeber direkte Konkurrenz macht, ist während des laufenden Arbeitsverhältnisses immer unzulässig – unabhängig davon, ob eine ausdrückliche Vertragsklausel besteht. Grundlage ist das gesetzliche Wettbewerbsverbot, das ursprünglich nur für kaufmännische Angestellte galt, inzwischen aber analog auf nahezu alle Arbeitsverhältnisse angewendet wird.
Kern der Regelung ist § 60 HGB: <cite index="10-1">Das Wettbewerbsverbot (§ 60 HGB) besagt, dass Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen dürfen, während das Arbeitsverhältnis besteht.</cite> Für alle übrigen Arbeitnehmer ohne kaufmännische Stellung stützt sich dasselbe Ergebnis auf die allgemeine Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB, die zur gegenseitigen Wahrung der Interessen des Vertragspartners verpflichtet.
Die Folgen eines Verstoßes sind spürbar: <cite index="10-2">Verstöße können eine fristlose Kündigung oder Schadenersatzforderungen zur Folge haben.</cite> In der Praxis verlangt die Rechtsprechung vor einer Kündigung aber regelmäßig zunächst eine Abmahnung, damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, die Konkurrenztätigkeit einzustellen. Erst bei Wiederholung oder besonders schwerwiegenden Fällen kommt eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung infrage.
Wichtig für die Praxis: Nicht jede branchennahe Tätigkeit ist automatisch Konkurrenz. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung, ob nach Art der Haupt- und Nebentätigkeit sowie der beteiligten Unternehmen tatsächlich eine Gefährdung der Arbeitgeberinteressen vorliegt. Reine Hilfstätigkeiten ohne unmittelbaren Wettbewerbsbezug fallen regelmäßig nicht unter das Verbot.
Wichtig zu wissen
Eine Abmahnung ist rechtens, wenn eine vertraglich vereinbarte Anzeigepflicht verletzt wurde oder die Nebentätigkeit gegen das Wettbewerbsverbot aus § 60 HGB beziehungsweise § 241 Abs. 2 BGB verstößt.
Wie reagieren Sie richtig auf eine Abmahnung wegen Nebentätigkeit?
Eine unberechtigte Abmahnung muss nicht hingenommen werden – Arbeitnehmer können ihre Entfernung aus der Personalakte verlangen, wenn der Vorwurf nicht zutrifft. Der erste Schritt ist immer die genaue Prüfung, ob tatsächlich eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht bestand und ob diese verletzt wurde.
Ein Beispiel aus der Beratungspraxis: Ein Angestellter aus dem Ruhrgebiet übte an mehreren Abenden pro Woche eine geringfügige Nebenbeschäftigung in einem branchenfremden Bereich aus und teilte dies dem Arbeitgeber auf dessen Nachfrage offen mit. Der Arbeitgeber mahnte dennoch ab, weil die Aufnahme ohne vorherige Zustimmung erfolgt war. In einem solchen Fall prüfen Arbeitsgerichte zunächst, ob überhaupt eine wirksame Zustimmungspflicht im Arbeitsvertrag vereinbart wurde – fehlt sie, ist die Abmahnung regelmäßig zu entfernen.
Formal verlangt die Entfernung aus der Personalakte in der Regel ein schriftliches Widerspruchsschreiben an den Arbeitgeber mit Fristsetzung. Reagiert der Arbeitgeber nicht oder lehnt ab, bleibt der Weg zum Arbeitsgericht über eine Klage auf Entfernung der Abmahnung. Parallel sollten Betroffene dokumentieren, wann und wie die Nebentätigkeit angezeigt wurde, um im Streitfall Beweise vorlegen zu können.
Wichtig ist zudem die zeitliche Komponente: Wird eine Nebentätigkeit erst Monate nach ihrer Aufnahme moniert, obwohl der Arbeitgeber längst Kenntnis hatte, kann dies gegen die Verhältnismäßigkeit der Abmahnung sprechen. Eine anwaltliche Prüfung des konkreten Sachverhalts lohnt sich in solchen Fällen fast immer, da die Erfolgsaussichten stark vom Wortlaut der Vertragsklausel und vom tatsächlichen Interessenkonflikt abhängen.
So sichern Sie Ihre Position bei einem Nebengeschäft im Arbeitsverhältnis
Wer eine Nebentätigkeit sauber dokumentiert und rechtzeitig anzeigt, minimiert das Risiko einer berechtigten Abmahnung erheblich. Schriftliche Anzeige mit Datum, Umfang der Tätigkeit und Bestätigung des Empfangs durch den Arbeitgeber schafft im Streitfall die wichtigste Beweisgrundlage.
Vor Aufnahme eines Nebengeschäfts lohnt sich ein Blick in den eigenen Arbeitsvertrag: Enthält er eine Zustimmungsklausel, sollte die Zustimmung schriftlich eingeholt werden, auch wenn ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlaubnis oft besteht, sobald keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.
Bei bereits erfolgter Abmahnung zählt schnelles, überlegtes Handeln mehr als impulsive Reaktionen. Ein vorschnelles Eingeständnis der Vertragsverletzung im persönlichen Gespräch kann die spätere rechtliche Position erheblich schwächen, selbst wenn die Abmahnung materiell angreifbar wäre.
Lassen Sie Ihren Fall frühzeitig anwaltlich prüfen, bevor Sie auf eine Abmahnung reagieren oder eine Kündigung befürchten müssen. Eine fundierte Ersteinschätzung zeigt, ob die Anzeigepflicht überhaupt wirksam vereinbart wurde und ob die Reaktion des Arbeitgebers verhältnismäßig war.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Nebentätigkeiten sind arbeitsrechtlich grundsätzlich erlaubt und bedürfen keiner ausdrücklichen Genehmigung des Arbeitgebers.
- Eine Abmahnung ist rechtens, wenn eine vertraglich vereinbarte Anzeigepflicht verletzt wurde oder die Nebentätigkeit gegen das Wettbewerbsverbot aus § 60 HGB beziehungsweise § 241 Abs. 2 BGB verstößt.
- Konkurrenztätigkeit zum eigenen Arbeitgeber ist während des laufenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich untersagt, unabhängig von einer vertraglichen Regelung.
- Eine unberechtigte Abmahnung kann per Gegendarstellung oder Klage aus der Personalakte entfernt werden.
- Erst ein wiederholter oder besonders schwerer Verstoß rechtfertigt eine verhaltensbedingte oder fristlose Kündigung.
Fazit
Ein Nebengeschäft ist für die meisten Arbeitnehmer ein legitimer Teil ihrer beruflichen Freiheit – der Arbeitgeber darf es nur einschränken, wenn konkrete vertragliche oder gesetzliche Interessen betroffen sind. Eine Abmahnung ist deshalb keineswegs automatisch berechtigt, nur weil ein Nebenjob bekannt wird.
Wer genau prüft, ob eine Anzeigepflicht bestand und ob die Nebentätigkeit tatsächlich Wettbewerb oder eine Interessenkollision auslöst, hat in vielen Fällen gute Chancen, eine unberechtigte Abmahnung erfolgreich anzugreifen.
Muster: Widerspruch gegen die Abmahnung wegen Nebentätigkeit
Dieses Muster dient als Vorlage für einen formellen Widerspruch gegen eine aus Ihrer Sicht unberechtigte Abmahnung – passen Sie Inhalt und Begründung an Ihren konkreten Sachverhalt an.
[Ihr Vorname Nachname] [Ihre Anschrift] [Name des Arbeitgebers / der Personalabteilung] [Anschrift des Arbeitgebers] [Ort], den [Datum] Betreff: Widerspruch gegen Abmahnung vom [Datum der Abmahnung] Sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom [Datum der Abmahnung] haben Sie mir eine Abmahnung wegen der Ausübung einer Nebentätigkeit erteilt. Diesem Vorwurf widerspreche ich hiermit ausdrücklich. Die von mir ausgeübte Nebentätigkeit ([kurze Beschreibung der Tätigkeit]) berührt keine berechtigten Interessen unseres Arbeitsverhältnisses. Sie steht weder in Konkurrenz zu Ihrem Geschäftsbetrieb noch beeinträchtigt sie meine arbeitsvertraglichen Pflichten. [Optional: Eine Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten ist in meinem Arbeitsvertrag nicht vereinbart. / Ich habe die Nebentätigkeit am [Datum] ordnungsgemäß angezeigt.] Ich fordere Sie auf, die Abmahnung vom [Datum der Abmahnung] bis zum [Frist, z. B. 14 Tage] aus meiner Personalakte zu entfernen und mir dies schriftlich zu bestätigen. Sollte dies nicht fristgerecht erfolgen, behalte ich mir weitere rechtliche Schritte, insbesondere eine Klage auf Entfernung der Abmahnung, ausdrücklich vor. Mit freundlichen Grüßen [Ihre Unterschrift] [Ihr Vorname Nachname]
Dieses Muster ersetzt keine individuelle rechtliche Prüfung. Passen Sie Begründung und Fristen an Ihren Einzelfall an und lassen Sie das Schreiben im Zweifel vor Versand anwaltlich gegenprüfen.
Lieber auf Nummer sicher gehen?
Musterschreiben kostenlos — oder wir prüfen Ihr Schreiben, schreiben für Sie an die Gegenseite, oder inklusive einer Klarstellungsrunde. Festpreis, alles über das Formular, ohne Streitwert-Risiko.
Eigenes Schreiben
Preis wird geladen
Wir prüfen Ihren Entwurf anwaltlich und liefern eine klare Ersteinschätzung mit konkreten Verbesserungen. Sie versenden selbst.
Schreiben prüfen lassenAnwaltsschreiben
Preis wird geladen
Ratenzahlung möglich
Anwaltliches Schreiben an die Gegenseite — eine Freigabe, keine Klarstellungsrunde. Alle Angaben und Unterlagen bitte vollständig im Formular.
Schreiben beauftragenAnwaltsschreiben Plus
Preis wird geladen
inkl. Klarstellungsrunde
Wie das Anwaltsschreiben, plus eine Nachreichungsrunde per Formular und eine Überarbeitung — wenn noch Angaben oder Unterlagen fehlen.
Plus beauftragenBezahlung und Beauftragung sicher über advofleet.de. Bearbeitung durch zugelassene Rechtsanwälte. Ab 120 € Festpreis: Ratenzahlung möglich.
Geschrieben von
Team Advofleet
Ihre spezialisierten Anwälte für alle Rechtsgebiete
Wir sind Ihr kompetentes Anwaltsteam mit über 100 Jahren gebündelter Erfahrung in deutschen Gerichtssälen. Ob Arbeitsrecht, Mietrecht, Familienrecht oder andere Rechtsgebiete – wir kennen die Tricks der Gegenseite (und haben selbst ein paar auf Lager). Über 50.000 betreute Mandanten vertrauen auf unsere Expertise und Durchsetzungskraft.
Neue Tipps, Vorlagen und Checklisten per E-Mail
Einmal pro Woche verständliche Rechts-Tipps und praktische nächste Schritte — kostenlos und ohne Fachchinesisch.
- Praxisnah und verständlich
- Jederzeit abbestellbar
- Kein Spam, kostenlos
Monatlich verlosen wir unter Abonnenten einen 50-€-Gutschein für anwaltliche Beratung. Teilnahmebedingungen
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kostenlose Ersteinschätzung sichern
Lassen Sie Ihren Fall von unseren spezialisierten Anwälten prüfen – unverbindlich und kostenlos.
Keine Abofalle • Keine versteckten Kosten • Unverbindlich
Weitere Artikel

Abmahnung wegen Nebentätigkeit: Ist das Verbot des Arbeitgebers rechtens?
Der Feierabend-Job ist seit Monaten kein Geheimnis mehr im Kollegenkreis, und plötzlich liegt die Abmahnung im Briefkasten. Der Arbeitgeber beruft sich auf den Arbeitsvertrag, spricht von Vertrauensbruch und Pflichtverletzung. Viele Beschäftigte sind in diesem Moment verunsichert: Darf der Chef den Nebenjob überhaupt verbieten? Und was passiert, wenn die Abmahnung zu Unrecht ausgesprochen wurde?

Nebenjob während Arbeitsunfähigkeit: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
Der gelbe Schein liegt beim Arbeitgeber, doch am Abend steht die Frage im Raum: Darf ich trotzdem beim Nebenjob aushelfen? Viele Arbeitnehmer glauben, eine Krankschreibung bedeute automatisch Stubenarrest. Das stimmt so nicht, aber die Sache hat einen Haken, der schon manchen Job gekostet hat.

Abmahnung wegen Äußerungen: Wann darf der Chef Sie abmahnen?
Das Schreiben liegt auf dem Tisch: eine Abmahnung, weil Sie die Geschäftspolitik Ihres Arbeitgebers öffentlich kritisiert oder eine ehrliche Bewertung auf einem Arbeitgeberbewertungsportal hinterlassen haben. Viele Arbeitnehmer kapitulieren an dieser Stelle — dabei ist eine Abmahnung wegen einer Meinungsäußerung in sehr vielen Fällen rechtlich angreifbar.