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Sie müssen einer Mieterhöhung nach § 558 BGB nicht einfach zustimmen. Mit diesem Schreiben verweigern Sie die Zustimmung und prüfen die drei häufigsten Schwachstellen: fehlerhafte Begründung, verletzte Kappungsgrenze, missachtete Sperrfrist — juristisch sauber formuliert, in 3 Minuten fertig.
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Absender …
…
…, den 14.07.2026
Ihr Mieterhöhungsverlangen vom … — Verweigerung der Zustimmung
Mietverhältnis …
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom … fordern Sie mich auf, einer Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete von … € auf … € zuzustimmen.
Nach Prüfung Ihres Verlangens verweigere ich die Zustimmung. Zur Begründung:
Ihr Verlangen lässt bereits die nach § 558a BGB erforderliche Begründung nicht bzw. nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erkennen (Bezugnahme auf Mietspiegel, Auskunft aus einer Mietdatenbank, Sachverständigengutachten oder mindestens drei Vergleichswohnungen). Ein formell unwirksames Erhöhungsverlangen löst weder die Zustimmungspflicht noch die Klagefrist aus.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die Erhöhung auch die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB (höchstens 20 % in drei Jahren, in vielen Städten 15 %) einhalten muss.
Auch der Höhe nach bestreite ich, dass die geforderte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt. Eine Zustimmung — auch eine teilweise — erteile ich derzeit nicht.
Sollten Sie an Ihrem Verlangen festhalten, steht es Ihnen frei, Ihre Auffassung darzulegen. Ich weise darauf hin, dass mir für die Entscheidung über die Zustimmung die gesetzliche Überlegungsfrist bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang Ihres Verlangens zusteht (§ 558b Abs. 2 BGB).
Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieses Schreibens.
Mit freundlichen Grüßen
…
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Nicht automatisch. Bei einer Erhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) braucht der Vermieter Ihre Zustimmung — und Sie haben bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang Zeit zu prüfen (§ 558b Abs. 2 BGB). Stimmen Sie nicht zu, muss der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen — viele tun das nicht oder einigen sich auf weniger.
Die drei Klassiker: (1) Formell fehlerhafte Begründung — das Verlangen muss sich auf Mietspiegel, Mietdatenbank, Sachverständigengutachten oder mindestens drei konkrete Vergleichswohnungen stützen (§ 558a BGB). (2) Kappungsgrenze verletzt — mehr als 20 % Erhöhung in drei Jahren (in vielen Städten 15 %) ist unzulässig, egal was der Mietspiegel sagt. (3) Sperrfrist missachtet — ein neues Erhöhungsverlangen ist frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung zulässig.
Der Vermieter hat dann drei Monate nach Ablauf Ihrer Überlegungsfrist Zeit, Zustimmungsklage beim Amtsgericht zu erheben (§ 558b Abs. 2 BGB). Tut er das nicht, ist das Erhöhungsverlangen vom Tisch. Erhebt er Klage, wird die ortsübliche Vergleichsmiete gerichtlich geprüft — häufig endet das in einem Vergleich deutlich unter der geforderten Miete.
Ja. Sie können der Erhöhung bis zu einem bestimmten Betrag zustimmen und sie darüber hinaus ablehnen — dann kann der Vermieter nur wegen des Restbetrags klagen. Ob eine Teilzustimmung taktisch sinnvoll ist, hängt von der tatsächlichen Vergleichsmiete ab; genau das prüfen wir im Express-Paket anwaltlich.
Nein. Die Verweigerung der Zustimmung ist Ihr gesetzliches Recht und kein Kündigungsgrund. Der Vermieter kann nur auf Zustimmung klagen — Ihr Mietverhältnis bleibt davon unberührt. Anders als bei Modernisierungserhöhungen (§ 559 BGB) gibt es auch nichts, was er einseitig durchsetzen könnte.
Nein. Dieses Schreiben ist für Erhöhungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) gedacht. Modernisierungserhöhungen (§ 559 BGB) und Index-/Staffelmieten folgen eigenen Regeln mit anderen Angriffspunkten — hier lohnt die kostenlose Ersteinschätzung, um den richtigen Hebel zu finden.
Ausdrucken, unterschreiben und per Einwurf-Einschreiben an den Vermieter senden — so können Sie den Zugang nachweisen. Wichtig: Reagieren Sie innerhalb Ihrer Überlegungsfrist (Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang), auch wenn Schweigen allein noch keine Zustimmung ist. Bewahren Sie Kopie und Einlieferungsbeleg auf.
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