Bußgeldkatalog Rotlicht — Tabelle 2026

Rotlicht-Verstöße werden in einfache und qualifizierte Verstöße unterteilt. Entscheidend ist die Dauer der Rotphase beim überfahren der Haltlinie: bis 1 Sekunde "einfach", über 1 Sekunde "qualifiziert". Bei Gefährdung oder Sachbeschädigung erhöht sich die Sanktion weiter.

Sachverhalt
Einfacher Rotlichtverstoß (Rotzeit bis 1 Sek.)
Bussgeld
90 EUR
Punkte
1 Punkt
Fahrverbot
Sachverhalt
Einfacher Rotlichtverstoß mit Gefährdung
Bussgeld
200 EUR
Punkte
2 Punkte
Fahrverbot
1 Monat
Sachverhalt
Einfacher Rotlichtverstoß mit Sachbeschädigung
Bussgeld
240 EUR
Punkte
2 Punkte
Fahrverbot
1 Monat
Sachverhalt
Qualifizierter Rotlichtverstoß (Rotzeit > 1 Sek.)
Bussgeld
200 EUR
Punkte
2 Punkte
Fahrverbot
1 Monat
Sachverhalt
Qualifizierter Rotlichtverstoß mit Gefährdung
Bussgeld
320 EUR
Punkte
2 Punkte
Fahrverbot
1 Monat
Sachverhalt
Qualifizierter Rotlichtverstoß mit Sachbeschädigung
Bussgeld
360 EUR
Punkte
2 Punkte
Fahrverbot
1 Monat
Sachverhalt
Gelblicht missachtet (bei möglichem Anhalten)
Bussgeld
15 EUR
Punkte
Fahrverbot

Quelle: Anlage zur BKatV, Nummern 132.x. "Qualifiziert" = Rotzeit von mehr als 1,0 Sekunden. Messung typisch durch Induktionsschleife in der Straße + Beweisfoto-Kamera.

Wichtige Hinweise

  • Die Rotzeit wird ab dem Wechsel auf Rot gemessen — nicht ab Gelblicht. Wer bei Gelb noch in die Kreuzung einfährt und erst dann auf Rot wechselt, fällt nicht unter Rotlichtverstoß.
  • Beweiskette: meist 2 Fotos (vor und auf der Haltlinie). Wenn nur 1 Foto vorhanden ist, ist die Verwertbarkeit angreifbar.
  • Drei-Phasen-Ampeln (mit eigenem Abbiegepfeil) sind im Bescheid oft fehlerhaft als "ein-Spur-Ampel" deklariert — Akteneinsicht lohnt.
  • Bei Folgefahrt in einer Fahrzeugkolonne ist die Anlastung des hinteren Fahrers oft nicht haltbar — die Ampel kann zwischen Vorder- und Hinterfahrzeug umgeschaltet haben.

Ein Drittel aller Bußgeldverfahren ist angreifbar. Sachverständigen-Studie zum 51. Verkehrsgerichtstag: von 15.000 ausgewerteten Verfahren waren 8 % unzulässig falsch und 25 % in der Beweisführung mangelhaft. (Quelle: Deutscher Verkehrsgerichtstag, Goslar.)

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