Glossar

Verjährung (im Bußgeldverfahren)

Fristen, nach deren Ablauf eine Ordnungswidrigkeit nicht mehr verfolgt werden darf. Bei Verkehrs-OWi typischerweise 3 Monate (Verfolgungsverjährung).

Rechtsgrundlage: §§ 31 ff. OWiG

Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten verjähren grundsätzlich nach 3 Monaten ab Tatbegehung, wenn vorher keine verjährungsunterbrechende Maßnahme erfolgt ist (§ 26 Abs. 3 StVG i. V. m. § 31 OWiG).

Unterbrechungstatbestände: Anhörung des Betroffenen, Erlass des Bußgeldbescheids, jede richterliche Vernehmung. Mit der Unterbrechung läuft die Frist neu — bis zur absoluten Verjährung von 2 Jahren ab Tat (§ 33 Abs. 3 OWiG).

Praktisch relevant: wenn der Bußgeldbescheid erst Monate nach der Tat ergeht und keine fristgerechte Anhörung erfolgte, kann Verjährung eingetreten sein. Akteneinsicht zeigt, ob und wann unterbrochen wurde.

Praxis-Hinweise

  • Erste Verteidiger-Prüfung: ist die 3-Monats-Frist seit der Tat überschritten und liegt eine wirksame Unterbrechung vor? Wenn nein → Einstellung möglich.
  • Absolute Frist von 2 Jahren ist die endgültige Obergrenze — auch wenn das Verfahren läuft.

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