Fahrtenbuchauflage
Auferlegte Pflicht des Fahrzeughalters, ein Fahrtenbuch zu führen — meist als Folge einer nicht aufklärbaren Verkehrs-Ordnungswidrigkeit, bei der der Fahrer nicht ermittelt werden konnte.
Wird ein Verkehrsverstoß einem Fahrzeug zugeordnet, der Fahrer aber nicht ermittelt (etwa weil der Halter Aussagen verweigert), kann die Bußgeldbehörde eine Fahrtenbuchauflage verhängen. Üblich: 6 – 24 Monate, je nach Schwere des Anlassverstoßes.
Verfassungsrechtlich umstritten, da sie indirekt eine Mitwirkungspflicht erzeugt. Anfechtbar über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wenn die Behörde nicht alle zumutbaren Ermittlungs-Bemühungen unternommen hat (z. B. Lichtbildvergleich nur oberflächlich durchgeführt).
Verstoß gegen eine Fahrtenbuchauflage: Geldbuße bis 100 EUR (§ 75 Nr. 9 StVZO).
Praxis-Hinweise
- Anfechtungsfrist beachten: 1 Monat ab Bekanntgabe der Verfügung beim Verwaltungsgericht.
- Anlass-OWi auf Verwertbarkeit prüfen — wird sie aufgehoben, fällt die Grundlage für die Fahrtenbuchauflage weg.
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