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Fünf Jahre, zehn Jahre, dreißig Jahre oder gar keine Frist – die Verjährung im Strafrecht folgt keiner einheitlichen Zahl, sondern hängt exakt von der angedrohten Höchststrafe der jeweiligen Tat ab. Wer eine alte Anzeige erhält, einen Strafbefehl aus zurückliegenden Jahren in der Post findet oder als Geschädigter wissen will, ob ein Täter noch belangt werden kann, muss zunächst eine einzige Norm verstehen: § 78 StGB.

Vor drei Jahren eine hitzige Auseinandersetzung im Straßenverkehr, ein Griff in die Ladenkasse während der Ausbildung, ein Streit auf der Familienfeier, der eskalierte – und plötzlich flattert Jahre später eine Vorladung oder ein Schreiben der Staatsanwaltschaft ins Haus. Die erste Frage, die sich Betroffene stellen: Kann das überhaupt noch verfolgt werden, oder ist die Sache längst verjährt?
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