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Der Anruf kommt meist überraschend: Personalabteilung, kurzer Termin, dann das Kündigungsschreiben auf dem Tisch. Begründung: betriebsbedingt, wirtschaftliche Gründe, Stellenabbau. Für viele Beschäftigte klingt das nach einer Entscheidung, gegen die man ohnehin nichts tun kann. Das ist falsch. Eine betriebsbedingte Kündigung unterliegt strengen gesetzlichen Voraussetzungen, und in einem erheblichen Teil der Fälle hält sie einer arbeitsgerichtlichen Prüfung nicht stand.

Das Kündigungsschreiben liegt auf dem Tisch, und am Ende steht ein Satz, den viele Arbeitnehmer übersehen: der Hinweis auf eine Abfindung nach § 1a KSchG. Wer diese Passage nicht versteht oder die Konsequenzen falsch einschätzt, riskiert, entweder seinen gesetzlichen Anspruch zu verpassen oder — noch folgenreicher — eine zu geringe Summe zu akzeptieren, weil die Kündigung angreifbar gewesen wäre.

Das Kündigungsschreiben liegt auf dem Tisch — und sofort stellt sich die Frage: Bekomme ich etwas? Übergangsentgelt, Abfindung, Sozialplanzahlung: Die Begriffe klingen ähnlich, stehen aber für unterschiedliche Ansprüche mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Wer seinen Anspruch nicht kennt, riskiert, Geld zu verschenken.
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