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Der Schlüssel ist abgegeben, die Wohnung besenrein — und dann fordert der Vermieter eine komplette Renovierung. Ob diese Forderung berechtigt ist, hängt von einer einzigen entscheidenden Frage ab: Enthält Ihr Mietvertrag eine wirksame Schönheitsreparaturklausel?

Schlüssel abgegeben, Wohnung leer geräumt – und drei Wochen später kommt ein Brief mit Forderungen für Schäden, die Sie nie verursacht haben. Ohne ein detailliertes Übergabeprotokoll haben Sie kaum Chancen, sich zu wehren. Das Protokoll ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, entfaltet aber enorme Rechtswirkung: Es entscheidet über Kautionsrückzahlung, Schadensersatzpflichten und Renovierungsforderungen.

Der Umzugskarton ist noch nicht ausgepackt, da liegt schon die erste Forderung auf dem Tisch: Renovieren Sie bitte alle drei Jahre Küche und Bad, alle fünf Jahre die übrigen Räume — so steht es im Mietvertrag. Was viele Mieter nicht wissen: Solche Klauseln sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) unwirksam. Der BGH prüft vorformulierte Mietvertragsklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) streng auf unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB — und kippt dabei re
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