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Ein Satz im Testament, ein Name, der fehlt – und schon steht die Frage im Raum: Darf man ein Kind wirklich enterben? Die Antwort ist ja, aber sie ist unvollständig, solange niemand über den Pflichtteil spricht. Wer glaubt, mit einer Enterbung sei das Kind komplett aus dem Nachlass verschwunden, irrt in den allermeisten Fällen.

Der Notar liest den Vertrag vor, die Familie sitzt angespannt zusammen — und kurz danach steht die eigene Unterschrift unter einem Erbverzicht. Viele Menschen unterschreiben in diesem Moment, ohne die volle Tragweite zu überblicken. Dabei ist die Konsequenz eindeutig: Wer nach § 2346 BGB auf das gesetzliche Erbrecht verzichtet, wird so behandelt, als wäre er zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben — mit allem, was das bedeutet.
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