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Neue Wohnung in Prenzlauer Berg, Mietvertrag unterschrieben, monatliche Nettokaltmiete deutlich über dem, was Nachbarn für vergleichbare Wohnungen zahlen — ein alltägliches Berliner Szenario. Die Mietpreisbremse nach § 556d BGB begrenzt genau das: Bei Wiedervermietung darf die Nettokaltmiete die ortsübliche Vergleichsmiete aus dem Berliner Mietspiegel um höchstens zehn Prozent übersteigen.

Der Mietvertrag ist unterschrieben, der Umzug erledigt — und dann stellt sich heraus: Die Miete liegt deutlich über dem, was die Mietpreisbremse erlaubt. Wer jetzt handelt, kann zu viel gezahlte Miete rückwirkend zurückfordern. Das Werkzeug dafür heißt Rüge nach § 556g BGB — und seit dem 01. April 2020 ist das einfacher als je zuvor.
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