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Die Heizung bleibt kalt, an der Schlafzimmerwand breitet sich ein dunkler Fleck aus, der Vermieter reagiert nicht auf die erste Mängelanzeige. Jetzt stellt sich die Frage: Wie viel Miete dürfen Sie tatsächlich einbehalten, ohne selbst ins Risiko einer Kündigung wegen Zahlungsverzug zu laufen?

Schwarze Flecken hinter dem Sofa, ein muffiger Geruch im Schlafzimmer, beschlagene Fensterscheiben jeden Morgen: Schimmel trifft Mieterinnen und Mieter häufig unvorbereitet — und löst sofort die Frage aus, ob die Miete gekürzt werden darf. Die Antwort des Gesetzes ist eindeutig: Ja, Schimmelbefall ist ein Mangel der Mietsache, der nach § 536 BGB zur Mietminderung berechtigt, sofern der Befall nicht durch Ihr eigenes Fehlverhalten entstanden ist.
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