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Das Arbeitsverhältnis ist beendet, der letzte Arbeitstag liegt hinter Ihnen — aber ein Arbeitszeugnis bekommen Sie nicht. Manche Arbeitgeber zögern, andere verweigern die Ausstellung ganz. Das ist rechtswidrig: Jeder Arbeitnehmer hat nach § 109 der Gewerbeordnung (GewO) einen einklagbaren Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis.

Drei Jahre Einsatz, zahlreiche Projekte erfolgreich abgeschlossen — und dann ein Arbeitszeugnis, das Sie als durchschnittlich beschreibt oder sogar wichtige Tätigkeiten schlicht verschweigt. Das ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein handfester Rechtsverstoß. Denn nach § 109 der Gewerbeordnung (GewO) muss jedes Arbeitszeugnis wahrheitsgemäß und wohlwollend formuliert sein.
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