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Silvester ist nicht nur Jahreswechsel — für viele offene Forderungen ist es der Tag, an dem sie rechtlich wertlos werden. § 195 BGB legt die regelmäßige Verjährungsfrist auf drei Jahre fest, und diese Frist endet stets mit dem Ablauf des 31. Dezember. Wer an diesem Stichtag noch keine verjährungshemmende Maßnahme ergriffen hat, gibt dem Schuldner ein mächtiges Instrument in die Hand: die Einrede der Verjährung nach § 214 BGB.

Ein Jahrzehnte alter Cold Case, ein Täter der sich sicher wähnte — und dann doch die Verhaftung. Solche Fälle sind möglich, weil § 78 Abs. 2 StGB unmissverständlich festhält: Verbrechen nach § 211 StGB verjähren nicht. Mord ist damit die einzige Straftat im deutschen Strafgesetzbuch, für die es keine zeitliche Grenze der Strafverfolgung gibt.
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