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Fünf Jahre nach der Tat, kein Anruf von der Polizei, keine Anklage – ist die Sache damit erledigt? Bei einfachem Diebstahl nach § 242 StGB kann das tatsächlich so sein, denn das Strafgesetzbuch kennt feste Verjährungsfristen für die Strafverfolgung. Wer als Betroffener eine Strafanzeige erwägt oder als Beschuldigter eine Vorladung erhalten hat, muss wissen, wie diese Fristen berechnet werden und wann eine Unterbrechung sie neu in Gang setzt.

Vor drei Jahren eine hitzige Auseinandersetzung im Straßenverkehr, ein Griff in die Ladenkasse während der Ausbildung, ein Streit auf der Familienfeier, der eskalierte – und plötzlich flattert Jahre später eine Vorladung oder ein Schreiben der Staatsanwaltschaft ins Haus. Die erste Frage, die sich Betroffene stellen: Kann das überhaupt noch verfolgt werden, oder ist die Sache längst verjährt?

Der Bescheid liegt auf dem Küchentisch, das Datum des Verkehrsverstoßes liegt Monate zurück — und prompt kommt die Hoffnung: Ist das vielleicht schon verjährt? Für Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt seit dem 1. Juli 2026 eine Verfolgungsverjährungsfrist von sechs Monaten nach § 26 Abs. 3 StVG, die zuvor noch bei drei Monaten lag. Diese Frist schützt Sie vor einem ewig schwebenden Verfahren — aber sie läuft nicht immer unkompliziert durch.
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