Der Einkauf endet mit dem Aufprall auf dem Fliesenboden — und plötzlich stellen sich Fragen, die man sich nie vorgestellt hat: Muss der Supermarkt zahlen? Wie viel ist mein Schmerzensgeld wert? Und was passiert, wenn die Haftpflichtversicherung des Marktes abblockt?

Stürze in Supermärkten gehören zu den häufigsten Unfallszenarien in Ladengeschäften. Die rechtliche Grundlage für Ansprüche bilden § 823 Abs. 1 BGB (deliktische Haftung) sowie §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2 BGB (vorvertragliche Schutzpflichten). Entscheidend ist dabei stets die sogenannte Verkehrssicherungspflicht des Betreibers — und ob er diese im konkreten Fall verletzt hat.

Die Bandbreite zugesprochener Schmerzensgelder reicht von wenigen hundert Euro bis in den fünfstelligen Bereich. Warum diese Spanne so groß ist, welche Faktoren die Höhe bestimmen und worauf Sie sofort nach dem Sturz achten müssen, erfahren Sie hier.

Was ist die Verkehrssicherungspflicht des Supermarkts?

Supermarktbetreiber sind verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um typische und vorhersehbare Gefahren für ihre Kunden zu vermeiden. Diese Pflicht ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB und greift bereits dann, wenn ein Kunde das Geschäft betritt — unabhängig davon, ob er etwas kauft oder nicht, denn schon das Betreten des Ladens begründet ein vorvertragliches Schuldverhältnis.

Konkret bedeutet das: Böden müssen sauber und rutschfest gehalten werden. Nässe oder verschüttete Waren — zum Beispiel herumliegende Salatblätter oder ausgelaufene Joghurtlachen — sind unverzüglich zu beseitigen oder deutlich zu kennzeichnen. Die Verkaufsflächen müssen in angemessenen Abständen kontrolliert werden, um Gefahren rechtzeitig zu erkennen. Wenn Gefahren nicht sofort entfernt werden können, etwa während Reinigungsarbeiten, sind diese durch Warnschilder oder Absperrungen deutlich zu markieren.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass an Auswahl und Pflege des Bodenbelags in Supermärkten strenge Anforderungen zu stellen sind — der Belag muss so beschaffen sein, dass die Stand- und Trittsicherheit der Kunden selbst dann gewährleistet ist, wenn diese ihre Aufmerksamkeit auf die in den Regalen ausgestellte Ware richten (BGH, Urteil vom 05.07.1994 – VI ZR 238/93).

Gleichzeitig hat die Pflicht ihre Grenzen: Der Betreiber schuldet keine absolute Gefahrlosigkeit. Kleinere Unebenheiten oder ein minimal feuchter Eingangsbereich bei Regen gehören zum allgemeinen Lebensrisiko. Entscheidend ist, ob ein umsichtiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Betreiber die konkrete Gefahr als beherrschbar erkannt und entsprechend gehandelt hätte.

Wann haftet der Supermarkt — und wann nicht?

Der Supermarkt haftet immer dann, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht nachweislich verletzt hat und dieser Pflichtverstoß ursächlich für den Sturz und die eingetretenen Verletzungen war. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, scheidet eine Haftung aus — auch wenn der Sturz und die Verletzung real und schmerzhaft sind.

Klare Haftungsfälle sind: Nassreinigung während der Öffnungszeiten ohne Warnschild oder Absperrung, ausgelaufene Flüssigkeiten (Joghurt, Öl, Wasser), die über einen längeren Zeitraum unbemerkt auf dem Boden blieben, lose und nicht fixierte Fußmatten im Eingangsbereich, aus denen sich Rutschfallen bildeten, sowie herumstehende Rollcontainer oder Paletten in Bereichen, die Kunden erkennbar benutzen müssen. Das OLG Dresden hat in einem Urteil vom 21.07.2023 (Az. 1 U 2377/22) dem gestürzten Kunden 12.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen, weil Nassreinigung während der Öffnungszeiten ohne ausreichende Schutzmaßnahmen erfolgte und keine Umgehungsmöglichkeit für Kunden bestand.

Keine Haftung besteht hingegen, wenn der Betreiber seine Kontroll- und Reinigungsintervalle nachweislich eingehalten hat. Das Landgericht Frankenthal wies eine Schmerzensgeldklage ab, obwohl die Klägerin auf einem Salatblatt ausgerutscht war und sich dabei einen Brustwirbel gebrochen hatte — weil der Boden morgens maschinell gereinigt und alle 30 Minuten kontrolliert wurde und das Gericht dies als ausreichend bewertete (Urteil vom 16.09.2025, Az. 1 O 21/24, noch nicht rechtskräftig). Das Gericht betonte, dass durch das Verhalten anderer Kunden kurzfristig entstehende Gefahren trotz größter Sorgfalt nicht vollständig ausgeschlossen werden können.

In einem typischen Fall aus der Beratungspraxis: Eine Bürokauffrau aus München-Maxvorstadt rutschte in der Obst- und Gemüseabteilung auf einer Wasserpfütze aus, die von einem undichten Kühlregal stammte. Der Schaden war dauerhaft: Die Pfütze war nach Zeugenaussagen bereits seit mindestens einer Stunde vorhanden, und ein Warnschild fehlte. Der Betreiber konnte kein Kontrollprotokoll für den fraglichen Zeitraum vorlegen. Nach anwaltlicher Intervention regulierte die Betriebshaftpflichtversicherung des Marktes den Fall vollständig außergerichtlich. Hätte der Betreiber ein lückenloses Kontrollprotokoll vorgelegt, wäre die Ausgangssituation deutlich schwieriger gewesen.

Praxis-Tipp

Supermarktbetreiber haften nach § 823 Abs. 1 BGB, wenn sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzen — etwa weil nasse Böden nicht abgesperrt oder heruntergefallene Waren nicht rechtzeitig beseitigt wurden.

Wie hoch ist das Schmerzensgeld nach einem Sturz im Supermarkt?

Eine feste Schmerzensgeldtabelle gibt es nicht — jeder Fall wird individuell nach Verletzungsart, Schwere, Heilungsverlauf, Dauer der Beeinträchtigung und dem Grad des Verschuldens bemessen. Das Spektrum reicht von unter 500 Euro bei leichten Prellungen bis in den fünfstelligen Bereich bei schweren, dauerhaften Verletzungen.

Orientierungswerte aus der Rechtsprechung zeigen die Bandbreite: Das Landgericht Coburg sprach einer Kundin 2.500 Euro zu, nachdem sie sich bei einer Nassreinigung ohne Warnschilder zwei Rippen gebrochen und diverse Prellungen erlitten hatte (Urteil vom 16.07.2020, Az. 24 O 76/18). Das OLG Dresden erkannte 12.000 Euro zu, nachdem ein 79-jähriger Kläger beim Sturz auf einem nassgewischten Fliesenboden eine Atlasfraktur erlitten hatte (Urteil vom 21.07.2023, Az. 1 U 2377/22). Das OLG Karlsruhe sprach in einem Fall 3.000 Euro zu, nachdem eine Frau in der Obst- und Gemüseabteilung auf rutschigem Boden ausgerutscht war und sich dabei das Knie verletzt hatte sowie drei Monate arbeitsunfähig war.

Entscheidende Stellschrauben für die Höhe sind: die Art und Schwere der Verletzung (Prellungen versus Knochenbrüche oder bleibende Schäden), die Dauer der Schmerzen und Beeinträchtigung, die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung oder Operationen, etwaige Dauerfolgen wie chronische Schmerzen oder Bewegungseinschränkungen sowie ein mögliches Mitverschulden nach § 254 BGB. Wer etwa trotz erkennbarer Nässe zügig weitergeht oder ungeeignetes Schuhwerk trägt, muss sich häufig eine Mitschuld anrechnen lassen, die das Schmerzensgeld spürbar mindert.

Neben dem Schmerzensgeld können weitere Positionen geltend gemacht werden: Verdienstausfall während der Arbeitsunfähigkeit, Behandlungskosten, die die Krankenkasse nicht übernimmt, Fahrtkosten zu Arzt- und Therapieterminen sowie — bei dauerhafter Beeinträchtigung — eine Schmerzensgeldrente. Diese Gesamtbetrachtung macht deutlich, warum eine anwaltliche Einschätzung des Einzelfalls so wichtig ist: Wer nur auf das Schmerzensgeld schaut, lässt häufig weitere Ansprüche ungeprüft.

Wichtig zu wissen

Das Schmerzensgeld nach einem Sturz im Supermarkt hängt maßgeblich von der Schwere der Verletzungen und dem Grad des Verschuldens des Betreibers ab — die Urteile reichen von 250 Euro bis über 12.000 Euro.

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Was müssen Sie direkt nach dem Sturz tun?

Die Weichen für eine erfolgreiche Schadensersatzforderung werden unmittelbar nach dem Unfall gestellt. Wer in diesem Moment keine Beweise sichert, hat es später vor Gericht deutlich schwerer — denn die Beweislast liegt grundsätzlich beim Geschädigten.

Noch am Unfallort sollten Sie folgende Schritte unternehmen: Fotografieren Sie die Gefahrenquelle aus mehreren Winkeln und mit erkennbarer Umgebung. Notieren Sie Uhrzeit, genauen Ort im Geschäft und die Ursache des Sturzes. Sprechen Sie Zeugen an und notieren Sie deren Namen und Kontaktdaten. Verlangen Sie, dass der Marktleiter oder ein Mitarbeiter den Unfall in ein Unfallbuch einträgt und lassen Sie sich eine Kopie oder Bestätigung geben. Sichern Sie möglichst auch Videoaufnahmen — Überwachungskameras erfassen häufig das Sturzgeschehen, die Aufnahmen werden jedoch nach kurzer Zeit überschrieben.

Der Gang zum Arzt sollte noch am gleichen Tag erfolgen — auch wenn der Schmerz zunächst überschaubar erscheint. Ein ärztliches Attest mit Datum und Befund ist der wichtigste Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz und Ihren Verletzungen. Wer erst Tage später zum Arzt geht, gibt dem Versicherer des Supermarkts die Möglichkeit zu behaupten, die Verletzung sei anderweitig entstanden.

Melden Sie den Unfall zeitnah schriftlich gegenüber dem Supermarktbetreiber oder dessen Betriebshaftpflichtversicherung. Bewahren Sie alle Belege auf: Arztbriefe, Rezepte, Krankenhaus- und Reha-Unterlagen, Fahrtkostennachweise und Lohnfortzahlungsbescheinigungen. Je vollständiger Ihre Dokumentation, desto geringer ist der Spielraum der Gegenseite, Ansprüche grundlos zu bestreiten.

Mitverschulden und außergerichtliche Einigung: Was Sie wissen müssen

Mitverschulden nach § 254 BGB ist einer der häufigsten Einwände der Supermarkt-Versicherer und kann die Schadensersatzansprüche erheblich reduzieren oder sogar vollständig entfallen lassen. Das Gericht prüft dabei, ob der Gestürzte die Gefahr hätte erkennen und umgehen können.

Typische Mitverschuldens-Szenarien: Wer in offensichtlich nasser Umgebung ohne rutschfeste Schuhe unterwegs ist, muss sich dies anrechnen lassen. Gleiches gilt für Unaufmerksamkeit durch Ablenkung — wer beim Laufen aufs Handy schaut oder mit anderen spricht und deshalb eine erkennbare Pfütze übersieht. Auch das Tragen von High Heels auf ersichtlich glattem Boden kann zu einer Mithaftung führen. Die Gerichte differenzieren hier stark nach den konkreten Umständen; pauschale Aussagen sind nicht möglich.

In der Praxis endet ein erheblicher Teil der Fälle ohne Gerichtsverfahren. Versicherungen der Supermarktbetreiber regulieren häufig außergerichtlich, wenn der Anspruchsteller die Pflichtverletzung glaubhaft dokumentieren kann. Dabei bietet der erste Regulierungsvorschlag der Versicherung regelmäßig weniger, als tatsächlich durchsetzbar wäre — insbesondere dann, wenn Verdienstausfall und Folgekosten nicht vollständig berücksichtigt werden. Ein Anwalt kann die Gesamtforderung strukturieren, die Verhandlungsposition stärken und verhindern, dass Sie vorschnell einen Vergleich unterzeichnen, der spätere Ansprüche ausschließt.

Die Verjährungsfrist für Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche beträgt nach § 195 BGB grundsätzlich drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat. Warten Sie dennoch nicht zu lange: Je frischer der Fall, desto besser sind Zeugen erreichbar und Beweise verfügbar.

Ihre Checkliste auf einen Blick

  • Supermarktbetreiber haften nach § 823 Abs. 1 BGB, wenn sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzen — etwa weil nasse Böden nicht abgesperrt oder heruntergefallene Waren nicht rechtzeitig beseitigt wurden.
  • Das Schmerzensgeld nach einem Sturz im Supermarkt hängt maßgeblich von der Schwere der Verletzungen und dem Grad des Verschuldens des Betreibers ab — die Urteile reichen von 250 Euro bis über 12.000 Euro.
  • Wer regelmäßige Kontrollintervalle nachweist und Gefahren unverzüglich beseitigt, erfüllt seine Verkehrssicherungspflicht — und ist auch bei einem schweren Sturz häufig nicht haftbar.
  • Ein Mitverschulden nach § 254 BGB kann die Schadensersatzansprüche erheblich kürzen, wenn der Gestürzte die Gefahr hätte erkennen und vermeiden können.
  • Beweissicherung direkt am Unfallort ist entscheidend: Fotos, Zeugenaussagen und ein Arztbesuch noch am selben Tag stärken die Erfolgsaussichten einer Schmerzensgeldklage erheblich.

Fazit

Ob und in welcher Höhe Schmerzensgeld nach einem Sturz im Supermarkt durchsetzbar ist, hängt von einer Vielzahl individueller Faktoren ab: dem Nachweis der Pflichtverletzung, der Schwere der Verletzung, der Qualität der Beweissicherung und einem möglichen Mitverschulden. Die Rechtsprechung zeigt klar, dass weder jeder Sturz automatisch Ansprüche begründet noch jede Pflichtverletzung zwingend zu einem niedrigen Ergebnis führt.

Handeln Sie strukturiert: Beweise sichern, Arzt aufsuchen, Unfallmeldung abgeben — und dann den Sachverhalt anwaltlich einschätzen lassen, bevor Sie gegenüber der Versicherung des Marktes irgendwelche Erklärungen abgeben oder einen Vergleich unterzeichnen.