Erbvertrag anfechten: Wann hat eine letztwillige Verfügung noch eine Chance?

Der Notar hat den Erbvertrag beglaubigt, Jahre vergehen — und nach dem Tod kommt die Überraschung: Das Testament bevorzugt jemanden, den die Familie für eine Fehlentscheidung hält, oder ein Kind wurde schlicht vergessen. Wer jetzt handeln will, steht vor einer klaren Frage: Gibt es einen rechtlich tragfähigen Anfechtungsgrund, und ist die Frist noch nicht abgelaufen?

Auf einen Blick
Anfechtungsfrist
1 Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrunds (§ 2082 BGB)
Absolute Grenze
30 Jahre nach dem Erbfall
Anfechtungsgründe
Irrtum, Drohung, übergangener Pflichtteilsberechtigter (§§ 2078, 2079 BGB)
Anfechtungsort
Nachlassgericht (Amtsgericht) am letzten Wohnort des Erblassers
Erbunwürdigkeit
Anfechtungsklage vor dem Zivilgericht erforderlich (§§ 2339, 2340 BGB)
Das Wichtigste in Kürze
- Die Anfechtung eines Erbvertrags ist nur aus den in §§ 2078 und 2079 BGB genannten Gründen möglich — Irrtum, widerrechtliche Drohung oder Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten genügen, bloße Unzufriedenheit mit dem Ergebnis nicht.
- Die Anfechtungsfrist beträgt nach § 2082 BGB ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrunds; spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall ist jede Anfechtung endgültig ausgeschlossen.
- Erbunwürdigkeit nach § 2339 BGB tritt nicht automatisch ein, sondern muss durch eine Anfechtungsklage vor dem zuständigen Zivilgericht aktiv geltend gemacht werden.
- Anfechtungsberechtigt ist nach § 2080 BGB nur, wer durch die Aufhebung der Verfügung unmittelbar begünstigt würde — also gesetzliche Erben oder Pflichtteilsberechtigte, nicht beliebige Familienmitglieder.
- Eine erfolgreiche Anfechtung macht in der Regel nur die konkret angefochtene Verfügung nichtig; bei zweiseitigen Erbverträgen, in denen beide Seiten bindend verfügt haben, kann ausnahmsweise der gesamte Vertrag unwirksam werden.
Testament oder Erbstreit?
Erbanspruch prüfen • Testament anfechten • Pflichtteil einfordern
Der Notar hat den Erbvertrag beglaubigt, Jahre vergehen — und nach dem Tod kommt die Überraschung: Das Testament bevorzugt jemanden, den die Familie für eine Fehlentscheidung hält, oder ein Kind wurde schlicht vergessen. Wer jetzt handeln will, steht vor einer klaren Frage: Gibt es einen rechtlich tragfähigen Anfechtungsgrund, und ist die Frist noch nicht abgelaufen?
Ein Erbvertrag ist kein gewöhnlicher Vertrag, den man nach Belieben kündigt. Wer ihn anfechten will, braucht einen der gesetzlich abschließend geregelten Gründe aus den §§ 2078, 2079 BGB — Irrtum, Drohung oder Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten. Zusätzlich gibt es das eigenständige Institut der Erbunwürdigkeit nach § 2339 BGB, das einen anderen Weg beschreitet und eine Klage vor dem Zivilgericht erfordert.
Dieser Ratgeber erklärt, welche Anfechtungsgründe das Gesetz kennt, wer anfechten darf, welche Fristen gelten und was nach einer erfolgreichen Anfechtung passiert.
Was unterscheidet den Erbvertrag vom Testament — und warum ist die Bindungswirkung so entscheidend?
Ein Erbvertrag nach § 2274 BGB ist ein notariell beurkundetes, zweiseitiges Rechtsgeschäft, das den Erblasser an seine darin getroffenen Verfügungen bindet. Anders als beim Einzeltestament, das der Erblasser nach § 2253 BGB jederzeit formlos widerrufen kann, kann er sich von einem Erbvertrag ohne Zustimmung des Vertragspartners nicht einfach lösen — es sei denn, er fechtet ihn an oder tritt unter bestimmten Voraussetzungen zurück.
Genau diese Bindungswirkung macht den Erbvertrag zum bevorzugten Instrument der Nachfolgeplanung in Patchwork-Familien, bei Unternehmensübertragungen oder wenn eine gegenseitige Absicherung von Ehegatten auf Vertrauensbasis gewollt ist. Gleichzeitig ist sie der Grund, warum viele Beteiligte nach dem Erbfall feststellen, dass sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind: Das Versprechen, das einmal gegeben wurde, gilt auch dann noch, wenn sich die Lebensumstände grundlegend verändert haben.
Spätere Testamente können die bindenden Verfügungen eines Erbvertrags grundsätzlich nicht aushebeln. Nach § 2289 BGB sind spätere letztwillige Verfügungen, die den Erbvertrag beeinträchtigen würden, unwirksam. Das bedeutet: Wer meint, der Erblasser habe kurz vor seinem Tod ein neues Testament verfasst, das einen alten Erbvertrag korrigiert, irrt in aller Regel — außer die neuen Verfügungen berühren gar nicht die erbvertraglich gebundenen Teile.
Dennoch bleibt dem Erblasser zu Lebzeiten ein Ausweg: die Selbstanfechtung nach § 2281 BGB. Er kann seine eigenen erbvertraglichen Verfügungen unter denselben Voraussetzungen anfechten wie ein Dritter nach seinem Tod. Die Anfechtungserklärung muss dabei gegenüber dem Vertragspartner notariell beurkundet werden. Stirbt der Erblasser, ohne dieses Recht ausgeübt zu haben, können unter bestimmten Umständen auch seine Rechtsnachfolger tätig werden.
Welche Gründe berechtigen zur Anfechtung eines Erbvertrags oder Testaments?
Zur Anfechtung berechtigen ausschließlich die in §§ 2078 und 2079 BGB abschließend aufgezählten Gründe: Irrtum über den Inhalt oder einen Motivirrtum des Erblassers, widerrechtliche Drohung sowie die Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten. Wer einfach nur mit dem Inhalt unzufrieden ist oder glaubt, mehr verdient zu haben, hat keinen Anfechtungsgrund.
Der Irrtum nach § 2078 BGB umfasst drei Varianten: Beim Erklärungsirrtum weicht der Inhalt des Testaments vom tatsächlichen Willen ab — etwa weil sich der Erblasser verschrieben hat. Beim Inhaltsirrtum hat der Erblasser das aufgeschrieben, was er aufschreiben wollte, aber die rechtliche Bedeutung seiner Worte falsch eingeschätzt. Der Motivirrtum schließlich liegt vor, wenn der Erblasser von falschen Tatsachen oder Erwartungen ausgegangen ist, die ihn überhaupt erst zu dieser Verfügung bewogen haben — er hat zum Beispiel einen Erben eingesetzt, weil er fälschlicherweise glaubte, dieser habe sich um ihn gekümmert.
Nach § 2079 BGB kann eine letztwillige Verfügung auch dann angefochten werden, wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, von dem er bei der Errichtung noch nichts wusste oder der erst danach pflichtteilsberechtigt wurde — weil etwa nach Abschluss des Erbvertrags noch ein Kind geboren oder die Ehe geschlossen wurde. In einem praktisch relevanten Beispiel: Ein Erblasser aus München hatte seinen Erbvertrag mit einem Bruder geschlossen, bevor er heiratete. Die spätere Ehefrau war im Vertrag nicht berücksichtigt. Nach dem Tod focht sie erfolgreich nach § 2079 BGB an und erhielt ihren gesetzlichen Erbteil — weil das Nachlassgericht feststellte, dass der Erblasser bei Kenntnis ihrer Pflichtteilsberechtigung nicht genauso verfügt hätte.
Die widerrechtliche Drohung nach § 2078 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass der Erblasser durch ein Übel, das ihm rechtswidrig angedroht wurde, zur Verfügung veranlasst wurde. Nicht ausreichend ist anhaltende psychische Beeinflussung durch Bitten oder Betteln. Relevant ist dagegen die Drohung, den Erblasser in einem Pflegeheim zu isolieren, wenn er nicht entsprechend verfügt, oder die Androhung, Pflegeleistungen zu verweigern — Konstellationen, die in der Praxis häufiger vorkommen als viele denken.
Praxis-Tipp
Die Anfechtung eines Erbvertrags ist nur aus den in §§ 2078 und 2079 BGB genannten Gründen möglich — Irrtum, widerrechtliche Drohung oder Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten genügen, bloße Unzufriedenheit mit dem Ergebnis nicht.
Was ist Erbunwürdigkeit und wie wird sie geltend gemacht?
Erbunwürdigkeit nach § 2339 BGB ist kein Anfechtungsgrund im technischen Sinne, sondern ein eigenständiges Institut. Sie führt dazu, dass der Erbschaftserwerb einer bestimmten Person rückwirkend als nicht eingetreten gilt — und zwar nicht nur aufgrund einer Verfügung des Erblassers, sondern auch für die gesetzliche Erbfolge.
Erbunwürdig ist nach § 2339 BGB, wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig getötet oder versucht hat zu töten, wer ihn daran gehindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, wer ihn durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Errichtung oder Änderung einer letztwilligen Verfügung bestimmt hat, oder wer in Bezug auf ein Testament ein Urkundsdelikt begangen hat — also eine Fälschung, Unterdrückung oder Vernichtung.
Entscheidend: Die Erbunwürdigkeit tritt nicht von selbst ein. Selbst wenn ein Erbe nachweislich eine schwere Tat begangen hat, fällt ihm die Erbschaft im Moment des Todes zunächst zu. Er wird rechtlich als Erbe geführt und kann über Nachlassgegenstände verfügen. Um diesen Zustand zu beenden, muss nach § 2340 BGB aktiv Anfechtungsklage vor dem zuständigen Zivilgericht erhoben werden — ein Brief an das Nachlassgericht genügt nicht.
Ist die Erbunwürdigkeitsklage erfolgreich, scheidet die betreffende Person rückwirkend aus der Erbfolge aus. Das gilt sowohl für die Erbfolge nach Testament als auch nach Erbvertrag und nach gesetzlicher Erbfolge. Die Erbunwürdigkeit ist jedoch relativ: Sie wirkt nur gegenüber dem Erblasser, gegen den sich die Verfehlung gerichtet hat. Hat der Erblasser dem Erben zu Lebzeiten verziehen, ist die Anfechtung nach § 2343 BGB ausgeschlossen — auch wenn die Verfehlung objektiv schwer wiegt.
Zu beachten ist außerdem § 2345 BGB zur Vermächtnisunwürdigkeit und Pflichtteilsunwürdigkeit: Wer wegen Erbunwürdigkeit aus der Erbfolge ausscheidet, verliert auch seinen Anspruch auf ein testamentarisches Vermächtnis und auf den Pflichtteil — eine Rechtsfolge, die in der Beratungspraxis häufig übersehen wird.
Wichtig zu wissen
Die Anfechtungsfrist beträgt nach § 2082 BGB ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrunds; spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall ist jede Anfechtung endgültig ausgeschlossen.
Testament oder Erbstreit?
Erbanspruch prüfen • Testament anfechten • Pflichtteil einfordern
Welche Fristen gelten und wie läuft das Anfechtungsverfahren ab?
Die Anfechtungsfrist beträgt nach § 2082 BGB ein Jahr. Die Frist beginnt nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers, sondern mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Bei widerrechtlicher Drohung beginnt die Frist erst mit dem Ende der Zwangslage. Besteht zunächst nur ein Verdacht auf Erbunwürdigkeit, beginnt die Jahresfrist erst dann zu laufen, wenn der Verdacht beweisbar ist.
Die Einjahresfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist: Nach Ablauf ist die Anfechtung endgültig ausgeschlossen, und das Gericht muss dies von Amts wegen berücksichtigen — unabhängig davon, ob der Anfechtungsgegner sich darauf beruft. Nur in sehr engen Ausnahmefällen, etwa bei Geschäftsunfähigkeit des Anfechtungsberechtigten, kann die Frist gehemmt sein. Als absolute Grenze gilt: Spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall ist jede Anfechtung ausgeschlossen.
Für die Form der Anfechtungserklärung gilt nach § 2081 BGB: Dritte erklären die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht — in der Regel dem Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers. Handelt es sich um eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Dritter begünstigt wurde, benachrichtigt das Nachlassgericht diesen Dritten automatisch. Bei der Erbunwürdigkeit hingegen ist eine Klage vor dem Zivilgericht zwingend erforderlich; eine bloße Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht genügt hier nicht.
Wer anfechten will, trägt die Beweislast dafür, dass ein gesetzlich anerkannter Anfechtungsgrund vorliegt und die Anfechtung rechtzeitig erfolgt ist. Das ist in der Praxis die größte Hürde: Irrtümer des Erblassers lassen sich nach seinem Tod nur noch schwer beweisen, Drohungsszenarien noch schwerer. Ärztliche Gutachten zur Testierfähigkeit, Zeugenaussagen aus dem familiären Umfeld und vorhandene Korrespondenz sind typische Beweismittel — sie sollten frühzeitig gesichert werden, bevor Unterlagen verloren gehen.
Was sind die Folgen einer erfolgreichen Anfechtung — und welche Alternativen gibt es?
Eine form- und fristgerechte Anfechtung mit nachgewiesenem Anfechtungsgrund führt zur Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung. Grundsätzlich gilt: Angefochten wird nicht der Erbvertrag als Ganzes, sondern nur die einzelne betroffene Verfügung. Bei einem einseitig gestalteten Erbvertrag bleibt der Rest des Vertrags wirksam. Bei einem zweiseitigen Erbvertrag, in dem beide Parteien wechselseitig bindend verfügt haben, kann die erfolgreiche Anfechtung einer Kernverfügung ausnahmsweise den gesamten Vertrag zu Fall bringen.
Fällt die angefochtene Verfügung weg, tritt an ihre Stelle entweder eine frühere Verfügung des Erblassers — sofern vorhanden — oder die gesetzliche Erbfolge. Das kann zu erheblichen Verschiebungen im Nachlass führen. Ein typischer Fall aus der Beratungspraxis: Ein Erblasser aus Hamburg-Altona hatte seinen Neffen per Erbvertrag als Alleinerben eingesetzt. Nach dem Tod focht die Tochter des Erblassers die Verfügung erfolgreich wegen Motivirrtums an — der Erblasser hatte nicht gewusst, dass er noch eine weitere Tochter hatte. Die Anfechtung führte zur gesetzlichen Erbfolge, und die Tochter erhielt ihren gesetzlichen Anteil.
Wer unsicher ist, ob eine Anfechtung der richtige Weg ist, sollte zunächst prüfen, ob nicht die Auslegung der Verfügung weiterführt. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung Vorrang vor der Anfechtung: Lässt sich durch Testamentsauslegung der wirkliche Wille des Erblassers ermitteln, tritt dieser an die Stelle der wörtlichen Formulierung — ohne dass die Verfügung insgesamt nichtig wird. Das ist ein erheblicher Vorteil gegenüber der Anfechtung, bei der nur die fehlerhafte Erklärung beseitigt wird.
Als weitere Alternative kommt für Pflichtteilsberechtigte, die vollständig übergangen wurden, der direkte Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB in Betracht. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann unabhängig von einer Anfechtung gegen die Erben geltend gemacht werden. Dieser Anspruch verjährt nach § 2332 BGB in drei Jahren ab Kenntnis vom Erbfall. Eine Anfechtung ist dafür nicht zwingend nötig — in manchen Konstellationen ist der direkte Pflichtteilsweg der schnellere und sicherere Weg.
Ihre Checkliste auf einen Blick
- Die Anfechtung eines Erbvertrags ist nur aus den in §§ 2078 und 2079 BGB genannten Gründen möglich — Irrtum, widerrechtliche Drohung oder Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten genügen, bloße Unzufriedenheit mit dem Ergebnis nicht.
- Die Anfechtungsfrist beträgt nach § 2082 BGB ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrunds; spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall ist jede Anfechtung endgültig ausgeschlossen.
- Erbunwürdigkeit nach § 2339 BGB tritt nicht automatisch ein, sondern muss durch eine Anfechtungsklage vor dem zuständigen Zivilgericht aktiv geltend gemacht werden.
- Anfechtungsberechtigt ist nach § 2080 BGB nur, wer durch die Aufhebung der Verfügung unmittelbar begünstigt würde — also gesetzliche Erben oder Pflichtteilsberechtigte, nicht beliebige Familienmitglieder.
- Eine erfolgreiche Anfechtung macht in der Regel nur die konkret angefochtene Verfügung nichtig; bei zweiseitigen Erbverträgen, in denen beide Seiten bindend verfügt haben, kann ausnahmsweise der gesamte Vertrag unwirksam werden.
Fazit
Wer einen Erbvertrag oder ein Testament anfechten will, steht vor einer doppelten Hürde: Er braucht einen der gesetzlich abschließend geregelten Anfechtungsgründe aus §§ 2078, 2079 BGB und muss die Jahresfrist nach § 2082 BGB einhalten. Hinzu kommt die Beweislast — denn Irrtümer und Drohungen, die der Erblasser zu Lebzeiten erlitten hat, lassen sich nach seinem Tod nur noch schwer rekonstruieren. Wer zu spät handelt oder den falschen Weg einschlägt, verliert sein Anfechtungsrecht endgültig. Lassen Sie Ihren Fall daher frühzeitig anwaltlich bewerten, bevor Fristen verstreichen und Beweise verschwinden.
Muster: Anfechtungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht
Das folgende Muster dient als Orientierung für eine Anfechtungserklärung nach § 2081 BGB gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht. Es eignet sich für Fälle, in denen ein Dritter — also nicht der Erblasser selbst — eine letztwillige Verfügung nach dem Tod des Erblassers wegen Irrtums oder Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten anfechten möchte.
[Ihr Vorname Nachname] [Ihre Straße und Hausnummer] [Ihre Postleitzahl und Stadt] [Ihre Telefonnummer] [Ihre E-Mail-Adresse] Nachlassgericht [Name des Amtsgerichts] [Adresse des Amtsgerichts] [Postleitzahl und Stadt] [Ort], den [Datum] Betreff: Anfechtung einer letztwilligen Verfügung im Nachlass [Vorname Nachname des Erblassers], geboren am [Geburtsdatum], verstorben am [Sterbedatum] Aktenzeichen Nachlassgericht (soweit bekannt): [Aktenzeichen] Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erkläre ich die Anfechtung der letztwilligen Verfügung des Erblassers [Vorname Nachname des Erblassers] vom [Datum der Verfügung], nämlich der Verfügung betreffend [kurze Beschreibung der angefochtenen Verfügung, z. B. Erbeinsetzung von [Vorname Nachname des eingesetzten Erben]]. Ich bin zur Anfechtung berechtigt, weil ich als [gesetzlicher Erbe / Pflichtteilsberechtigter] durch die Aufhebung der genannten Verfügung unmittelbar begünstigt würde. Der Anfechtungsgrund ergibt sich aus § [2078 / 2079] BGB. Im Einzelnen: [Schilderung des Anfechtungsgrunds, z. B.: Der Erblasser hat bei Errichtung der Verfügung meine Pflichtteilsberechtigung nicht gekannt, da ich erst nach Errichtung des Erbvertrags geboren wurde. / Der Erblasser hat sich über den Inhalt seiner Erklärung geirrt, indem er irrtümlich annahm, dass …]. Von diesem Anfechtungsgrund habe ich am [Datum] Kenntnis erlangt. Ich bitte das Nachlassgericht, die Anfechtungserklärung gemäß § 2081 BGB allen Beteiligten mitzuteilen und die weiteren Schritte einzuleiten. Als Anlage füge ich bei: – [Kopie des Personalausweises / Reisepasses] – [Sterbeurkunde des Erblassers] – [Kopie der angefochtenen letztwilligen Verfügung, soweit vorhanden] – [Weitere Belege für den Anfechtungsgrund, z. B. Geburtsurkunde, ärztliche Unterlagen] Mit freundlichen Grüßen [Ihr Vorname Nachname] [Eigenhändige Unterschrift]
Dieses Muster ist eine unverbindliche Orientierungshilfe und ersetzt keine anwaltliche Beratung. Passen Sie den Text unbedingt an Ihren konkreten Sachverhalt an und lassen Sie die Erklärung vor Absendung von einem Rechtsanwalt prüfen — insbesondere die Schilderung des Anfechtungsgrunds entscheidet über Erfolg oder Misserfolg.
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