Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis in Deutschland nicht mehr generell verboten — das Konsumcannabisgesetz (KCanG) hat Cannabis und nichtsynthetisches THC aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) herausgenommen und einen neuen rechtlichen Rahmen geschaffen. Wer volljährig ist, darf seither unter klaren Auflagen Cannabis besitzen, zuhause anbauen und sich über eine Anbauvereinigung versorgen.

Die neue Rechtslage klingt einfacher, als sie ist. Erlaubte Mengen, Konsumverbotszonen, Altersgrenzen, Führerscheinregeln und Strafbarkeit bei Überschreitung der Grenzen sind präzise geregelt — wer sie kennt, bleibt straffrei. Wer sie nicht kennt, riskiert Bußgelder, Strafanzeigen oder sogar eine Strafverfolgung nach dem weiterhin geltenden KCanG.

Zusätzlich bietet das Gesetz eine sogenannte Amnestieregelung nach § 40 KCanG: Wer früher wegen geringfügiger Cannabisdelikte verurteilt wurde, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Löschung aus dem Bundeszentralregister beantragen. Dieser Ratgeber erklärt, was heute gilt, wo die Fallstricke liegen und was Sie bei einem laufenden Verfahren tun können.

Wo ist Cannabiskonsum verboten — und welche Strafen drohen?

Der öffentliche Konsum von Cannabis ist nach § 5 KCanG in einer Reihe von Bereichen ausdrücklich verboten: in Schulen und deren Sichtweite, auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, in öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr. Als Sichtweite definiert das Gesetz einen Radius von mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich der jeweiligen Einrichtung.

Darüber hinaus ist der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren generell verboten — unabhängig vom Ort. Auch auf dem Gelände von Cannabis Social Clubs und in deren unmittelbarer Sichtweite sowie in militärischen Bereichen der Bundeswehr ist Konsum untersagt. Wer in diesen Verbotszonen konsumiert, begeht eine Ordnungswidrigkeit, für die Bußgelder zwischen 100 und 500 Euro vorgesehen sind.

Wer mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit besitzt, begeht ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit. Gleiches gilt für den Besitz von mehr als 50 Gramm bis zu 60 Gramm am Wohnsitz. Wer diese Grenzen deutlich übersteigt, riskiert eine Strafverfolgung nach dem KCanG — der Handel mit Cannabis ohne Erlaubnis ist und bleibt eine Straftat.

Die Umsetzung der Bußgeldkataloge unterscheidet sich je nach Bundesland erheblich. Während einige Länder wie Niedersachsen früh klare Regelungen schufen, lagen in anderen Bundesländern bis weit in das Jahr 2024 keine vollständigen Bußgeldkataloge vor. Wer eine Ordnungswidrigkeitenanzeige erhalten hat, sollte diese nicht einfach hinnehmen — auch in diesem Bereich ist anwaltliche Überprüfung sinnvoll, da Behörden teils fehlerhafte Bescheide erlassen haben.

Praxis-Tipp

Volljährige Personen dürfen seit dem 1. April 2024 nach § 3 KCanG bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit und bis zu 50 Gramm am Wohnsitz straffrei besitzen — jede Überschreitung ist eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat.

Eigenanbau und Cannabis Social Clubs: Was ist konkret erlaubt?

Der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig ist für Personen ab 18 Jahren nach § 9 KCanG an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt straffrei. Die Pflanzen müssen sich im privaten Bereich befinden und durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff Dritter geschützt sein — ein abgeschlossener Raum, ein gesicherter Balkon oder ein eingezäunter Gartenbereich erfüllen diese Anforderung, sofern keine öffentliche Einsicht besteht.

Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nach § 9 Abs. 2 KCanG nicht an Dritte weitergegeben werden. Wer seine Ernte teilt, macht sich strafbar — auch wenn die Menge gering ist. Das Cannabissamen-Recht wurde liberalisiert: Seit April 2024 ist der Erwerb von Cannabissamen legal, die Einfuhr ist jedoch auf EU-Mitgliedstaaten beschränkt.

Cannabis Social Clubs (Anbauvereinigungen) dürfen seit dem 1. Juli 2024 mit behördlicher Erlaubnis Cannabis gemeinschaftlich anbauen und an Mitglieder abgeben. Ein Club darf nach § 6 KCanG maximal 500 Mitglieder haben, die Abgabemenge ist auf 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Monat begrenzt. Mitglieder zwischen 18 und 21 Jahren dürfen nur Cannabis mit einem THC-Gehalt von maximal 10 Prozent und maximal 30 Gramm pro Monat beziehen. Doppelmitgliedschaften sind verboten, Mitglieder müssen mindestens drei Monate im Club sein, bevor sie Cannabis beziehen dürfen.

Die Erlaubniserteilung für Cannabis Social Clubs liegt bei den Bundesländern und verläuft sehr unterschiedlich schnell. In Niedersachsen wurde die erste Erlaubnis bereits am 8. Juli 2024 an einen Verein in Ganderkesee erteilt, die erste Abgabe erfolgte im November 2024. Bayern zeigte deutlich längere Bearbeitungszeiten. Wer einen Club gründen möchte, muss als eingetragener Verein nach § 21 BGB organisiert sein, mindestens sieben volljährige Mitglieder vorweisen und ein umfassendes Sicherheits- sowie Präventionskonzept einreichen. Verstöße gegen die Auflagen können zur Schließung und strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Für Clubs und ihre Vorstände gilt: Die organisatorischen und rechtlichen Anforderungen sind erheblich. Regelmäßige Qualitätskontrollen auf THC-Gehalt und Verunreinigungen durch unabhängige Labore sind Pflicht. Wer ohne gültige Erlaubnis Cannabis anbaut oder abgibt, handelt strafbar — auch wenn der Club formal gegründet ist, aber noch keine behördliche Genehmigung vorliegt.

Wichtig zu wissen

Der private Eigenanbau von maximal drei Cannabispflanzen gleichzeitig ist nach § 9 KCanG legal, sofern die Pflanzen vor dem Zugriff Dritter, insbesondere Kinder und Jugendliche, gesichert sind.

Cannabis am Steuer: Was gilt seit der Neuregelung des THC-Grenzwerts?

Seit dem 22. August 2024 gilt nach § 24a StVG ein neuer THC-Grenzwert im Straßenverkehr von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum. Unterhalb dieses Werts ist das Fahren unter Cannabis-Einfluss nicht mehr automatisch als Ordnungswidrigkeit zu werten, sofern keine weiteren Auffälligkeiten wie Fahrunsicherheit vorliegen. Der Grenzwert basiert auf einer Empfehlung einer Expertengruppe des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.

Wer den Grenzwert überschreitet, riskiert ein Bußgeld, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot. Bei gleichzeitigem Alkoholkonsum oder bei Fahranfängern und Personen in der Probezeit gelten strengere Regeln. Wichtig: THC kann im Blut deutlich länger nachweisbar sein als es tatsächlich berauschend wirkt — ein einige Tage zurückliegender Konsum kann bei einer Blutprobe noch zu einem positiven Befund führen.

Bloßer Cannabiskonsum oder -besitz ohne Bezug zum Straßenverkehr löst nach der Neuregelung keine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) mehr aus. Die Regelungen zur allgemeinen Fahreignung wurden denen bei Alkohol angeglichen. Dennoch kann bei konkreten Anhaltspunkten für regelmäßigen Cannabiskonsum mit Auswirkung auf die Fahrtüchtigkeit eine MPU angeordnet werden.

In der Praxis ist Vorsicht geboten: Wer nach Cannabiskonsum Auto fährt und kontrolliert wird, sollte keine voreiligen Angaben zu Konsum und Zeitpunkt machen. Das Schweigerecht gilt — von diesem sollte man im Zweifel Gebrauch machen und anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, bevor Angaben gemacht werden. Das Amtsgericht Erfurt hat in einem Beschluss vom 19. Februar 2025 (Az. 60 OWi 630 Js 202/25) klargestellt, dass Feststellungen zum Konsum allein nicht ausreichen, wenn der aktuelle Grenzwert nicht sicher überschritten ist.

Cannabis-Amnestie: Können alte Verurteilungen aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden?

Das KCanG enthält eine Amnestieregelung nach § 40 KCanG, die seit dem 1. Januar 2025 vollständig in Kraft ist. Wer in der Vergangenheit ausschließlich wegen Verhaltens verurteilt wurde, das nach der neuen Rechtslage straffrei oder nur noch eine Ordnungswidrigkeit ist, kann eine Löschung dieser Eintragung aus dem Bundeszentralregister (BZR) beantragen. Insbesondere betrifft dies Verurteilungen wegen des Besitzes von bis zu 50 Gramm Cannabis oder wegen des Eigenanbaus von bis zu drei Pflanzen.

Die Löschung erfolgt nicht automatisch. Es muss ein schriftlicher Antrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gestellt werden — jener, die für das Gericht des ersten Rechtszuges der ursprünglichen Verurteilung zuständig war. Die Staatsanwaltschaft prüft nach § 41 KCanG die Tilgungsfähigkeit und teilt das Ergebnis der Registerbehörde mit, die dann die Löschung vornimmt. Ablehnungen werden schriftlich begründet.

Die praktische Bedeutung ist erheblich: Durch die Löschung aus dem BZR ist auch das polizeiliche Führungszeugnis wieder eintragslos — was bei der Jobsuche, Berufsausübung und behördlichen Zuverlässigkeitsprüfungen entscheidend sein kann. Auch verhängte, aber noch nicht vollständig vollstreckte Strafen nach dem BtMG, die nach dem KCanG nicht mehr strafbar sind, müssen nach der Amnestieregelung erlassen werden.

Nicht jede Cannabis-Verurteilung ist tilgungsfähig. Schwere Verstöße gegen das BtMG — etwa Handeltreiben, Einfuhr größerer Mengen oder bandenmäßiger Anbau — fallen nicht unter die Amnestieregelung, selbst wenn Cannabis betroffen war. Auch Verurteilungen, die mehrere Delikte umfassen, von denen nur eines entkriminalisiert wurde, erfordern eine genaue Einzelfallprüfung. In solchen Fällen empfiehlt sich anwaltliche Unterstützung, da die Staatsanwaltschaft — die den Antragsteller einst angeklagt hat — auch über den Tilgungsantrag entscheidet.

Ihre Checkliste auf einen Blick

  • Volljährige Personen dürfen seit dem 1. April 2024 nach § 3 KCanG bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit und bis zu 50 Gramm am Wohnsitz straffrei besitzen — jede Überschreitung ist eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat.
  • Der private Eigenanbau von maximal drei Cannabispflanzen gleichzeitig ist nach § 9 KCanG legal, sofern die Pflanzen vor dem Zugriff Dritter, insbesondere Kinder und Jugendliche, gesichert sind.
  • Cannabis Social Clubs (Anbauvereinigungen) dürfen seit dem 1. Juli 2024 mit behördlicher Erlaubnis betrieben werden und maximal 500 Mitglieder haben, die je 50 Gramm pro Monat beziehen dürfen.
  • Der öffentliche Konsum ist in Schulnähe (100-Meter-Radius), auf Spielplätzen, in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr sowie in Gegenwart Minderjähriger nach § 5 KCanG verboten und wird mit Bußgeld geahndet.
  • Wer in der Vergangenheit wegen erlaubt gewordener Cannabishandlungen verurteilt wurde, kann nach § 40 KCanG eine Löschung der Eintragung im Bundeszentralregister beantragen — die Löschung erfolgt nicht automatisch, sondern auf Antrag.

Fazit

Das Cannabisgesetz hat eine neue Rechtswirklichkeit geschaffen — aber keine rechtlich risikofreie Zone. Wer die erlaubten Mengen kennt, Konsumverbote respektiert und die Verkehrsregeln beachtet, bewegt sich sicher im erlaubten Bereich. Wer dagegen verstößt, riskiert Bußgelder, Strafverfolgung oder fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen. Und wer eine alte Verurteilung im Führungszeugnis hat, sollte den Amnestieantrag nach § 40 KCanG aktiv angehen — dieser fällt nicht von allein weg.

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Marek Schauer fachlich geprüft — mehr zur Person unter /anwaelte/marek-schauer. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung — bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.