Dashcam-Aufnahmen — wann sie vor Gericht zählen
Wer eine Dashcam hat, will im Streitfall nicht ohne Beweis dastehen — und auf der anderen Seite haben Dashcam-Aufnahmen lange als "datenschutzwidrig" gegolten. Wie die Lage 2026 wirklich ist.
Inhalt
1.BGH-Grundsatzurteil 2018 — und was daraus geworden ist
Der BGH hat 2018 (VI ZR 233/17) entschieden: Dashcam-Aufnahmen sind im Zivilprozess (insbesondere bei Unfällen) trotz Datenschutzbedenken grundsätzlich verwertbar — die Beweisinteressen überwiegen meist.
Im OWi-Verfahren ist die Praxis ähnlich: Verwertbarkeit hängt vom Einzelfall ab, ist aber im Trend zunehmend bejaht — vor allem bei Nötigungs-Vorwürfen und Unfallhergangs-Fragen.
2.Was bleibt heikel
Permanent-Aufzeichnung ohne konkreten Anlass ist datenschutzrechtlich nach wie vor problematisch (Art. 6 DSGVO, § 4 BDSG). Empfohlen wird stattdessen:
- Anlassbezogene Aufzeichnung (Schock-Sensor, Trigger bei Unfall)
- Kurze Aufzeichnungsschleifen (60-90 Sekunden, dann überschrieben)
- Speicherung erst bei manueller Auslösung
- Bei Verwendung als Beweis: nur den unfallrelevanten Ausschnitt vorlegen, nicht stundenlange Daten
3.Praxis-Tipp für eigene Verteidigung
Wenn Sie selbst Dashcam-Aufnahmen haben, die Sie entlasten: nicht voreilig der Polizei übergeben. Erst anwaltlich prüfen lassen, in welchem Verfahrensstadium die Vorlage am wirksamsten ist. Manchmal lohnt es sich, die Aufnahme zurückzuhalten, bis die Akteneinsicht abgeschlossen ist — damit Sie die Belastungsstrategie der Gegenseite kennen.
Häufige Fragen
Macht das nicht ein Bußgeld gegen mich selbst möglich?+
Die Behörden konzentrieren sich auf den konkreten Anlass — eine fragwürdige Dauer-Aufzeichnung führt selten zu einem Verfahren gegen Sie selbst, kann aber die Verwertbarkeit für SIE einschränken.
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