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Der Aufhebungsvertrag liegt unterschriftsreif auf dem Tisch, die Abfindung klingt fair – und trotzdem kann die Agentur für Arbeit anschließend zwölf Wochen lang keinen Cent Arbeitslosengeld zahlen. Grund ist die sogenannte Sperrzeit nach § 159 SGB III, die immer dann droht, wenn Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst mitverursacht haben. Wer den Vertrag unbedacht unterschreibt, verliert damit häufig einen höheren Betrag als die Abfindung überhaupt ausmacht.

Systematische Ausgrenzung, Demütigungen vor Kollegen, unlösbare Aufgaben als Falle — Mobbing am Arbeitsplatz ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine ernste Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. Wer Monat für Monat unter solchen Bedingungen arbeitet, steht irgendwann vor der Frage: Muss ich die reguläre Kündigungsfrist einhalten oder darf ich sofort gehen?

Der Arbeitgeber legt Ihnen einen Aufhebungsvertrag auf den Tisch — oft mit dem Hinweis, das sei die unkomplizierteste Lösung für beide Seiten. Was dabei gern verschwiegen wird: Wer dieses Dokument ohne anwaltliche Prüfung unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen und gibt zugleich sämtliche Rechte aus dem Kündigungsschutzgesetz freiwillig aus der Hand.
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