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Der Käufer meldet sich zwei Wochen nach der Übergabe: Das Getriebe klemmt, die Werkstatt spricht von einem Vorschaden. Im Kaufvertrag steht nur ein Satz zur Gewährleistung – und der entscheidet jetzt darüber, ob der Verkäufer zahlen muss oder nicht. Genau an dieser Stelle scheitern viele Privatverkäufe: Der Ausschluss der Sachmängelhaftung ist entweder gar nicht, zu vage oder in einer unwirksamen Form formuliert.

Der Toaster gibt nach vier Monaten den Geist auf, der Verkäufer zuckt mit den Schultern: Garantie sei schon abgelaufen. Was viele Käufer nicht wissen: Neben der freiwilligen Herstellergarantie gibt es einen gesetzlichen Anspruch, den kein Verkäufer wegverhandeln kann – die Gewährleistung, juristisch Sachmängelhaftung genannt. Sie gilt unabhängig davon, ob eine Garantie besteht, abgelaufen ist oder nie existiert hat.

Drei Wochen nach der Übergabe klingelt das Telefon: Die Waschmaschine tropft, der Motor klackert oder die gebrauchte Kamera zeigt einen Bildfehler. Der Käufer verlangt Geld zurück oder Reparatur – und Sie als Verkäufer fragen sich, ob der Privatverkauf mit der Übergabe wirklich abgeschlossen war.
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