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Ein Blitzerfoto, ein Alkoholtest an der Kontrollstelle, ein kurzer Rempler beim Ausparken: Für die meisten Betroffenen sieht jeder dieser Vorfälle zunächst gleich aus. Rechtlich liegen dazwischen aber Welten. Die einen enden mit einem Bußgeldbescheid und ein paar Punkten in Flensburg, die anderen mit einem Ermittlungsverfahren, einer Anklage und im schlimmsten Fall mit einer Freiheitsstrafe.

Ein gelber Umschlag im Briefkasten, Absender Amtsgericht, Betreff Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort – für die meisten Betroffenen ist das der erste Kontakt mit einem Strafverfahren überhaupt. Der Schreck sitzt tief, denn im Strafbefehl steht bereits eine konkrete Geldstrafe, oft kombiniert mit einem Fahrverbot oder der Entziehung der Fahrerlaubnis.

Ein kurzes Rangieren, ein Rumpeln, dann die Erkenntnis: Das Nachbarauto hat eine Delle, und Sie sind bereits ein paar Meter weitergefahren, bevor der Schreck einsetzt. Genau in diesem Moment beginnt eine Frist, die über Strafe oder Straflosigkeit entscheiden kann. Wer nach einem Parkschaden weiterfährt, ohne sich zu kümmern, erfüllt grundsätzlich den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB, umgangssprachlich Fahrerflucht genannt.

Ein amtlicher Umschlag im Briefkasten, Absender Polizei, Betreff Anhörung im Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Für die meisten Empfänger ist das der erste Kontakt mit einem Strafverfahren überhaupt, und die erste Reaktion ist oft Panik, gefolgt vom Impuls, den Bogen schnell und ehrlich auszufüllen, um die Sache aus der Welt zu schaffen.
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